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Amt der Wiener Landesregierung
Dienststelle: Magistratsdirektion
Geschäftsbereich Recht
Verfassungsdienst und
EU-Angelegenheiten
Adresse: 1082 Wien, Rathaus
Telefon: 4000-82338
Telefax: 4000-99-82310
e-mail: post@mdv.magwien.gv.at
DVR: 0000191
MD-VD - 340-1/07 Wien, 28. März 2007
Entwurf eines Bundesgesetzes, mit
dem das Allgemeine Sozialversiche-
rungsgesetz, das Gewerbliche Sozial-
versicherungsgesetz, das Bauern-So-
zialversicherungsgesetz, das Allge-
meine Pensionsgesetz und das Bundes-
pflegegeldgesetz geändert werden
(Sozialrechts-Änderungsgesetz 2007 -
SRÄG 2007);
Begutachtung;
Stellungnahme
An das
Bundesministerium für
soziale Sicherheit, Generationen
und Konsumentenschutz
Zu dem mit Schreiben vom 15. Februar 2007 übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes wird nach Anhörung des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien wie folgt Stellung genommen:
Inhaltlich begrüßt werden die Neuregelungen zur
· Erweiterung des zur Inanspruchnahme der Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung berechtigten Personenkreises um die teilversicherten KindererzieherInnen;
· Dynamisierung der allgemeinen Beitragsgrundlage für die in der Pensionsversicherung pflichtversicherten KindererzieherInnen, Präsenzdiener und Zivildienstleistenden mit der Aufwertungszahl;
· Verpflichtung des Bundes zu einer zeitlich befristeten Tragung der überwiegenden bzw. gesamten Beitragslast zu Gunsten freiwillig pensionsversicherter pflegender Angehöriger.
Die vorgeschlagenen Änderungen sind ein wichtiger Schritt im Bereich der Pensionen sowie für die Situation von pflegenden Angehörigen. Sie sind besonders begrüßenswert, da diese vor allem Verbesserungen für Frauen mit sich bringen, die derzeit die Hauptlast der Kindererziehung und Pflege von Angehörigen tragen.
Besonders positiv zu sehen ist der Umstand, dass die geplanten Änderungen hinsichtlich ihrer finanziellen Auswirkungen auf Frauen und Männer analysiert wurden (Gender Budgeting), wie dies in den Finanziellen Erläuterungen zum Entwurf dargestellt ist.
Begrüßt wird auch die sprachliche Gleichbehandlung von Frau und Mann durch geschlechtergerechte Formulierungen. In diesem Zusammenhang wird angeregt, bei Änderungen im Text überhaupt den gesamten Absatz geschlechtergerecht zu formulieren, was die Verfolgung des Ziels der sprachlichen Gleichbehandlung im gesamten Gesetzestext beschleunigen würde. Im gegenständlichen Entwurf wäre dies in folgenden Fällen möglich:
· § 79a Abs. 2 1. Satz ASVG
· § 607 Abs. 14: 2. und 4. Satz Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (jeweils: “bzw. die Bundesministerin“)
· § 23a 2. Satz BSVG („Belastungs- und AusbildnerInnenvergütung“)
Für den Landesamtsdirektor:
Mag. Andrea Mader
SR Dr. Hans Serban, LL.M. Obermagistratsrätin
Ergeht an:
1. Präsidium des Nationalrates
2. alle Ämter der Landes-
regierungen
3. Verbindungsstelle der
Bundesländer
4. MA 15
(zu MA 15-V-SR 2409/07)
mit dem Ersuchen um Weiter-
leitung an die einbezogenen
Dienststellen