|
|
||||||
REPUBLIK ÖSTERREICH BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ |
|||||||
BMJ-Pr6116/0002-Pr 3/2007 |
|
Museumstraße 7 1070 Wien |
|||||
|
|||||||
|
An das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten Ballhausplatz 2 1014 Wien
|
|
Briefanschrift 1016 Wien, Postfach 63 |
||||
e-mail |
|||||||
Telefon (01) 52152-0* |
Telefax (01) 52152 2727 |
||||||
Sachbearbeiter(in): |
Mag. Georg Stawa |
||||||
*Durchwahl: |
2280 |
||||||
|
|||||||
|
|||||||
Bezug: |
BMaA-E1.2.13.21/0037-II.7c/2007 |
|
|||||
Betrifft: |
Europarat; Zusatzprotokoll zum Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten betreffend Kontrollstellen und grenzüberschreitenden Datenverkehr, Ratifikation |
|
|||||
Das Bundesministerium für Justiz beehrt sich, zum übermittelten Zusatzprotokoll zum Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten betreffend Kontrollstellen und grenzüberschreitenden Datenverkehr wie folgt Stellung zu nehmen:
Zu Artikel 1 Abs. 2:
Artikel 1 Abs. 2 des Zusatzprotokolls sieht vor, dass den Kontrollstellen insbesondere Untersuchungs- und Einwirkungsbefugnisse sowie ein Klagerecht oder eine Anzeigebefugnis bei Verstößen gegen (datenschutzrechtliche) Vorschriften des nationalen Rechts eingeräumt werden müssen. Die einzurichtenden Kontrollstellen sollen unbeschadet der Zuständigkeit der Justiz oder anderer Stellen für die Einhaltung des internen Rechts verantwortlich sein.
Im Lichte des § 1 Abs. 5 DSG, wonach Akte der Gesetzgebung oder Gerichtsbarkeit von der Entscheidungsbefugnis der Datenschutzkommission ausgenommen sind, erscheint (vor allem) die geforderte Einräumung von Untersuchungs- und Einwirkungsbefugnissen bedenklich; im Hinblick auf Akte der Gerichtsbarkeit sind derartige Befugnisse der Kontrollstelle wohl abzulehnen.
Das staatliche Rechtsschutzmonopol gebietet im Zusammenhang mit anderen verfassungsrechtlichen Bestimmungen, wie etwa Art. 6 EMRK, zum Teil Eingriffe in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Grundrecht auf Datenschutz; die §§ 83 ff GOG (ua Beschwerde gegen Rechtsverletzungen an das im Instanzenzug übergeordnete Gericht bzw. in Strafsachen an den Gerichtshof zweiter Instanz) sehen jedoch ausreichende Rechtsbehelfe gegen Verletzungen durch Organe der Gerichtsbarkeit vor.
Datenanwendungen im Bereich der staatsanwaltschaftlichen Behörden sind vom Anwendungsbereich der §§ 83 ff GOG ausgenommen; diesbezüglich ist auf die §§ 74 und 75 StPO idF des StPRG zu verweisen.
Diese Stellungnahme wurde auf elektronischem Wege auch dem Präsidium des Nationalrates übermittelt.
21. März 2007 |
Elektronisch gefertigt