Amt der Tiroler Landesregierung

 

 

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Verfassungsdienst

 

 

An das
Bundesministerium für

Land- und Forstwirtschaft,

Umwelt und Wasserwirtschaft

Stubenbastei 5

1010 Wien

E-Mail

Dr. Gerhard Thurner

Telefon: 0512/508-2212

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Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 geändert wird (AWG-Novelle 2007); Stellungnahme

Geschäftszahl

Innsbruck,

Präs.II-1437/1105
19.04.2007

 

 

Zu GZ. BMLFUW-UW.2.1.6/0018-VI/2/2007 vom 5. März 2007

Zum übersandten Entwurf einer AWG-Novelle 2007 wird folgende Stellungnahme abgegeben:

 

I. Allgemeines

Auch wenn durch die vorgesehene Novelle langfristig gewisse Einsparungen zu erwarten sind (wohl nicht in dem in den Erläuterungen dargestellten Ausmaß), darf nicht außer Acht gelassen werden, dass während einer Umstellungsphase ein Mehraufwand entstehen wird. In den nächsten fünf Jahren ist deshalb für die Länder mit einem Mehraufwand zu rechnen, der aber nicht näher beziffert werden kann, weil sich dieses System derzeit im Aufbau befindet.

 

II. Zu einzelnen Bestimmungen wird bemerkt

 

Zu Z. 5 (§ 6 Abs. 8):

Das vorgesehene Feststellungsverfahren wird einen Mehraufwand für die Länder verursachen. Da die Anlagenbehörde ohnehin von Amts wegen die Sinnhaftigkeit der vorgeschriebenen Nachsorgemaß­nahmen zu beobachten hat und nach § 62 Abs. 6 auch ein Antrag auf Aufhebung von vorgeschriebenen Auflagen Bedingungen oder Befristungen vorgesehen ist, könnte wohl auf die Regelung im § 6 Abs. 8 verzichtet werden.

Zu überlegen wäre allenfalls, an Stelle der Berufung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, eine Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat vorzusehen.


Zu Z. 18 (§ 20 Abs. 4):

Es sollte klargestellt werden, dass der Landeshauptmann örtlich zuständige Behörde nur für jene Abfälle eines Ersterzeugers ist, die in seinem Bundesland anfallen.

Zu Z. 31:

Zu § 22a Abs. 1 Z. 1 lit. e:

Es sollte vorgesehen werden, dass Sammler und Behandler ab einer bestimmten Begleitscheinzahl pro Jahr die Begleitscheine selbst in das System übertragen. Dadurch könnte der Verwaltungsaufwand reduziert werden.

Zu § 22a Abs. 4:

Zu berücksichtigen wäre, dass ein Deponieaufsichtsorgan nur bei einer Deponie zur Verfügung steht. Bei allen anderen Betriebsanlagen ist eine derartige Kontrolle nicht möglich. Auch könnte die Qualität der Daten bei unklaren Zuständigkeiten (Deponieaufsichtsorgan und/oder Behörde) leiden.

Zu § 22a Abs. 6:

Es stellt sich die Frage, was zu tun ist, wenn ein einvernehmliches Vorgehen nicht erreicht werden kann. Auch stellt sich die Frage, ob für alle denkbaren Fallkonstellationen eine sachlich in Betracht kommende gemeinsame Oberbehörde vorhanden ist.

Zu § 22c Abs. 1:

Es stellt sich die Frage, wie ein Datenpool (EDM-Portal) die zuständige Behörde im Bereich der Verwaltung erkennt. Außerdem sollte sichergestellt werden, dass die zuständige Behörde rechtzeitig vom Anbringen Kenntnis erlangt. Die zuständige Behörde ist nicht in der Lage, in regelmäßigen Abständen die neu registrierten Meldungen zu sichten.

Zu Z. 35 (§ 24 Abs. 5):

Es ist nicht nachvollziehbar, warum die Erlaubnis zwar bei Verwaltungsübertretungen zu entziehen ist, nicht jedoch bei gerichtlich strafbaren Handlungen (vergleiche in diesem Zusammenhang § 25 Abs. 5 Z. 2 bis 5 AWG 2002).

Zu Z. 37 (§ 25 Abs. 1):

Es stellt sich die Frage, wie die Abstimmung mit dem Landeshauptmann in der Praxis erfolgen soll. Muss der Antragsteller vor Einbringung des Antrages im Wege über das Register den Landeshauptmann um Zustimmung zu dieser Vorgangsweise ersuchen? Oder könnte der Antragsteller den Landeshauptmann von der Einbringung des Antrages im Wege über das Register informieren? Um eine einheitliche Vollziehung in den Ländern zu ermöglichen, sollte hier eine Klarstellung zumindest in den Erläuterungen erfolgen.

Zu Z. 43 (§ 37 Abs. 2):

Im geltenden § 37 Abs. 2 Z. 5 AWG 2002 sollte nicht auf das Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen, sondern auf das Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen verwiesen werden.

Zu Z. 51:

Auf die Bedenken des Landes zum Entwurf einer Deponieverordnung 2007 und die Stellungnahme zu diesem Entwurf, Zl. Präs.II-1437/1093 vom 12. März 2007 wird hingewiesen.


Zu Z. 74 (§ 75 Abs. 1):

Aus verwaltungsökonomischen Überlegungen sollte die Überprüfung der Standorte von der jeweils zuständigen Anlagenbehörde vorgenommen werden.

Zu Z. 76 (§ 78 Abs. 1):

Die Verlängerung der Frist zur Verwendung des festgelegten neuen Abfallcodes wird grundsätzlich begrüßt. Zu überlegen wäre überhaupt ein Verzicht auf den Umstieg auf das Europäische Abfall­verzeichnis. Die vorgesehene Möglichkeit eines Feststellungsantrages bis zum 1. Jänner 2012 scheint entbehrlich, nachdem diese Abfallcodes ohnehin erst ab dem 1. Jänner 2012 verbindlich sein sollen. Der mit dem Feststellungsverfahren verbundene Mehraufwand für die Behörden könnte so verhindert werden.

 

25 Ausfertigungen sowie eine elektronische Fassung dieser Stellungnahme werden unter einem der Parlamentsdirektion zugeleitet.

 

 

Für die Landesregierung:

 

 

Dr. Liener
Landesamtsdirektor