Bundesministerium

für Wirtschaft und Arbeit

Sekt. Arbeitsrecht u. Arbeitsinspektion

Stubenring 1

1011 Wien

 

 

Wien, 12.04.07

ba/rad

stellungnahme

hausbetreuungsgesetz

 

 

 

 

 

Betrifft: BMWA-462.212/0016.III/7/2007

              Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem Bestimmungen über die

              Betreuung von Personen in privaten Haushalten erlassen werden

              (Hausbetreuungsgesetz) und mit dem die Gewerbeordnung 1994

              geändert wird

 

              Stellungnahme

 

 

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Der KOBV Österreich erlaubt sich, zu dem o.g. Entwurf nachstehende Stellungnahme zu erstatten, die auch im elektronischen Weg und in 25-facher Ausfertigung an das Präsidium des Nationalrates übermittelt wird.

 

Allgemeines:

 

Die Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Rund-um-die-Uhr-Betreuung in privaten Haushalten unter Berücksichtigung der arbeits-, sozial- und berufsrechtlichen Vorschriften ist dringend erforderlich, um die umfassende Pflege zu Hause auf legaler Basis zu gewährleisten, und wird daher begrüßt. Gegen die Betreuungstätigkeit auch in Form von selbstständiger Beschäftigung besteht kein Einwand.

 

Die Betreuung umfasst im Wesentlichen die Haushaltsführung und die Unterstützung bei der Lebensführung. Auf die Ausübung von pflegerischen Tätigkeiten im Sinne des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes ist das Gesetz nicht anwendbar, was grundsätzlich sachlich gerechtfertigt ist, da diese pflegerischen Tätigkeiten medizinisch geschultem Personal vorbehalten bleiben sollten. Tatsächlich ist jedoch die Abgrenzung zwischen Betreuungstätigkeit und Pflege in der Praxis schwierig zu bewerkstelligen, und wäre es lebensfremd anzunehmen, dass bestimmte einfachere Tätigkeiten in der Praxis nicht auch von Betreuungspersonen vorgenommen werden. In diesen Fällen ergibt sich naturgemäß ein Haftungsproblem für das Betreuungspersonal. Um auch hier eine legale Durchführung für die Betreuungspersonen zu gewährleisten, wird angeregt, für bestimmte einfachere Tätigkeiten, wie z.B. die Verabreichung von Medikamenten und die Verabreichung von Insulinspritzen, eine Erlaubnis für Betreuungspersonen, die eine  entsprechende Einschulung vorweisen können, gesetzlich vorzusehen. 

 

Ergänzend wird angemerkt, dass es neben der Schaffung der entsprechenden arbeits-, sozial- und berufsrechtlichen Grundlage dringend erforderlich wäre, die Finanzierung der Rund-um-die-Uhr-Betreuung  sicher zu stellen, und für die Betroffenen leistbar zu machen. Tatsächlich ist die Pflege auf Grund der langjährigen Nichtvalorisierung der Pflegegelder immer mehr zu einer Frage der Leistbarkeit geworden, und sollte außer Streit stehen, dass leistbare Pflege und Betreuung ein Grundrecht in unserer Gesellschaft darstellt. Die Rund-um-die-Uhr-Pflege zu Hause sollte keinesfalls nur einer einkommensstärkeren Elite vorbehalten bleiben. Neben der dringend erforderlichen Valorisierung der Pflegegelder wird es daher erforderlich sein, für die Finanzierung der umfassenden Pflege entsprechende öffentliche Mittel zur Verfügung zu stellen. 

 

Zu den einzelnen Bestimmungen:

 

Zu Artikel 1:

 

 § 1 Abs. 2 Z 2 lit b:

 

Die Einschränkung auf Personen mit einer Demenzerkrankung erscheint zu eng und sachlich nicht gerechtfertigt. Tatsächlich kann auch bei anderen zu betreuenden Personen, die nur Pflegegeld der Stufen 1 oder 2 beziehen ständiger Betreuungsbedarf bestehen, so z.B. bei pflegebedürftigen Kindern, die oft auf Grund der für Kinder problematischen Einstufungskriterien keine höhere Pflegestufe erreichen,  oder psychisch erkrankten Personen, was jeweils im Einzelfall zu prüfen wäre. Die Worte „wegen einer nachweislichen Demenzerkrankung“ sollten daher entfallen.

 

 § 1 Abs. 2 Z 5:

 

Die Voraussetzung der Aufnahme der Betreuungskraft in die Hausgemeinschaft der zu betreuenden Person erscheint ebenfalls zu eng und nicht erforderlich, und würde Betreuungspersonen ausschließen, die lediglich tagsüber oder während der Nacht die Betreuung durchführen, ohne in die Hausgemeinschaft aufgenommen zu werden. Auch diese Personen sollten vom vorliegenden Gesetz umfasst sein, und sollte daher die Ziffer 5 zur Gänze entfallen.

 

Der KOBV Österreich ersucht um Berücksichtigung seiner Stellungnahme.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

f.d.

Der Präsident:                       Die Generalsekretärin:

 

 

Mag. M. Svoboda                   Dr. Regina Baumgartl

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

KOBV Österreich

 

1080 Wien, Lange Gasse 53

 

Tel.: 01/406 15 80

Fax: 01/406 15 80-54

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