Amt der Steiermärkischen Landesregierung

 

 

     

An das

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

Sektion Arbeitsrecht und Arbeitsinspektion

Stubenring 1

1011 Wien

 

 

E-Mail: post@III7.bmwa.gv.at

     

 

 

E-Mail:      

 

è Sozialrecht, Sozialversicherungsrecht, Arbeit und Beihilfen

                                                                   

Referat für Sozialversicherungs- und Arbeitsrecht

Bearbeiter: RR Mag. Dr. Karin Sprachmann
Tel.:  (0316) 877-2341     
Fax:   (0316) 877-3061     
E-Mail: fa11a@stmk.gv.at

Bei Antwortschreiben bitte
Geschäftszeichen (GZ) anführen

 

 

GZ:

FA1F-16.01-19/2007-1

Bezug:

BMWA-462.212/0016-III/7/2007

Graz, am 11.04.2007

 

Ggst.:

Hausbetreuungsgesetz und Änderung der GewO;
Stellungnahme des Landes Steiermark

 


 

 

Zu dem mit do. Schreiben vom 12.03.2007, einlangt am 15.03.2007, zu obiger Zahl, übermittelten Entwurf des Hausbetreuungsgesetzes und der Änderung der Gewerbeordnung (GewO) 1994 wird folgende Stellungnahme abgegeben:


 

Allgemeines:

Beim Entwurf des Hausbetreuungsgesetzes und der Änderung der Gewerbeordnung handelt es sich um ein Novum in der österreichischen Gesetzgebung, zumal für Berufsgruppen bisher gültige rechtliche Regelungen und ArbeitnehmerInnenschutzbestimmungen aufgeweicht werden. Nicht gelöst wird durch diese neuen rechtlichen Bestimmungen die Pflegedebatte. Diese wird eher erschwert. Das Thema Pflegevorsorge muss grundsätzlich einer Lösung zugeführt werden, ohne dass ein kleiner Teil vorweg behandelt wird. Aus diesem Grund wird auch angeregt die Amnestieregelung zu verlängern. Positiv wird angemerkt, dass durch eine Regelung im legalen Bereich eine Verbesserung für ArbeitnehmerInnen erzielt werden kann.

 

 

 

 

 

 

Zu den einzelnen Punkten:

  1. 24-Stunden-Betreuung: Nachdem bisher eine 24-Stunden-Betreuung für den/die zu Betreuende/n kaum leistbar war, erhebt sich die Frage, wie sich die Leistbarkeit künftig gestalten soll. Eine Abwälzung der Gesamtkosten auf den/die zu Betreuende/n bzw. zu Pflegende/n ist auf alle Fälle zu vermeiden. Positiv wäre eine Verankerung des Kostenaufteilungsschlüssels zwischen der öffentlichen Hand und des/der zu Pflegenden bzw. zu Betreuenden sowie eine Fixierung des Kostenaufteilungsschlüssels im Rahmen der öffentlichen Hand.
  2. Aus arbeitsrechtlicher Sicht ist auszuführen, dass es äußerst bedenklich ist, und mit den bestehenden ArbeitnehmerInnenschutzbestimmungen nicht übereinstimmt, dass eine Betreuung durch eine Einzelperson rund um die Uhr stattfindet. Es werden wesentliche Normen des bestehenden Arbeitsrechtes aufgeweicht.
  3. Die Qualitätssicherung ist besser auszuformulieren. Die Installierung einer Drehscheibe über welche die Abwicklung (Vermittlung des/der Betreuer/in auf die Pflegestelle, Überprüfung der Ausbildung des/der Betreuer/in) etc….) erfolgt, scheint sinnvoll. Die Einrichtung eines Diagnoseverfahrens zur Feststellung der 24 Stunden Pflege wäre wünschenswert.
  4. Die Abgrenzung zwischen Pflege und Betreuung sollte dem Gesetzestext klar zu entnehmen sein. Wünschenswert wäre auch eine Qualitätskontrolle der Pflege und Betreuung.
  5. Die Basis der Selbstständigkeit im Betreuungsbereich ist zu überdenken. Insbesondere bei Problemen zwischen den/der zu Betreuende/n und dem/der Betreuer/in müsste die zu betreuende Person gegen den/die Betreuer/in zivilrechtlich vorgehen. Dies kann nicht wünschenswert sein.
  6. Fraglich ist, ob die Erlassung von Regelungen über Sozialbetreuungsberufe sowie deren freiberufliche Berufsausübung in den Anwendungsbereich der GewO oder in die Gesetzgebungskompetenz der Länder gemäß Art. 15 Abs. 1 B-VG fällt. Einzelne Länder (OÖ, NÖ, Stmk. und Wien) regeln vergleichbare Tätigkeiten durch Landesgesetz (Altenbetreuung, Heimhilfe). Mitgeregelt wird teilweise auch die freiberufliche Ausübung dieser Berufe.

 

 

 

 

Zu den Kosten:

Die Fixierung eines Kostenaufteilungsschlüssels im Rahmen der öffentlichen Hand wird als notwendig erachtet, wobei keine Überwälzung der Kosten auf die Länder stattzufinden hat.

 


Dem Präsidium des Nationalrates werden unter einem 25 Abdrucke dieser Stellungnahme zugeleitet. Eine weitere Ausfertigung ergeht an die E-Mail Adresse begutachtungsverfahren@parlament.gv.at.

 

 

Für die Steiermärkische Landesregierung

 

(Landeshauptmann Mag. Franz Voves)