Textfeld: Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
Abteilung III/8
Stubenring 1
1011 Wien

Eisenstadt, am 11.4.2007

E-Mail: post.vd@bgld.gv.at

Tel.: 02682/600 DW 2032

Mag.a Simone Laky

 

 

 

 

 

Zahl:     LAD-VD-B103-10064-4-2007

Betr:     Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem Bestimmungen über die Betreuung von Personen in privaten Haushalten erlassen werden (Hausbetreuungsgesetz – HBeG) und mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird; Stellungnahme

 

Bezug: BMWA-462.212/0016-III/7/2007       

 

 

 

Zu dem mit obbez. Schreiben übermittelten Gesetzesentwurf erlaubt sich das Amt der Burgenländischen Landesregierung wie folgt Stellung zu nehmen:

 

Grundsätzliches:

Grundsätzlich wird festgestellt, dass nach ho. Ansicht dieser Gesetzesentwurf als ein Schritt in die richtige Richtung angesehen wird, wiewohl noch verschiedenste Fragen hinsichtlich der Pflege- und Altenbetreuung offen bleiben. Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf soll nur ein Teilaspekt der gesamten Pflegeproblematik, nämlich die Rund-um-die-Uhr-Betreuung daheim, geregelt werden. Die Frage der Finanzierbarkeit und Leistbarkeit von Betreuung wird in keiner Weise angesprochen.

 

Zudem bestehen gegen den vorliegenden Gesetzesentwurf kompetenzrechtliche Bedenken, da in die Gesetzgebungskompetenz der Länder eingegriffen wird.

 

Des weiteren wird es ohne nähere Beratung einer oder einem zu Betreuenden oder deren/dessen Angehörigen schwer zumutbar sein, etwa einen Arbeitsvertrag zu schließen oder die bürokratischen Erfordernisse bei der Anmeldung im Bereich der Sozialversicherung bzw. der Finanz zu bewältigen sowie die sich aus dem Vertrag bzw. dem vorliegenden  Gesetz  ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen.

 

Zu den einzelnen Bestimmungen:

Zu § 1 Abs. 1:

Die Tätigkeit der Betreuung kann sowohl selbständig als auch unselbständig ausgeübt werden. Die beschriebenen Tätigkeiten entsprechen denen von Heimhilfen.

Das Berufsbild der „Heimhilfe“ ist in der gem. Art. 15a B-VG abgeschlossenen  Vereinbarung über Sozialbetreuungsberufe, BGBl. I Nr. 55/2005, definiert.

In dieser Vereinbarung ist auch festgelegt, dass  eine entsprechende Ausbildung absolviert werden  muss, um als „Heimhilfe“ arbeiten zu dürfen, wobei eine derartige Tätigkeit nicht selbständig, sondern aus Gründen der Qualitätssicherung  nur im Rahmen einer Trägerorganisation ausgeübt werden darf.

Damit ist die nunmehrige Regelung über ein freies Gewerbe „Personenbetreuung“, das weder an einen Befähigungsnachweis gebunden ist noch mangels Einbindung in ein multiprofessionelles Team die Qualität kontrolliert bzw. gesichert werden kann, nicht vereinbar. Kompetenzüberschreitungen im Hinblick auf das  Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006,  scheinen daher vorprogrammiert.

Weiters erhebt sich die Frage, worin der Unterschied in der Person der Betreuenden besteht, die freiberuflich tätig ist und für die daher weder arbeitszeitrechtliche noch qualitätssichernde Kriterien gelten, zu jenen Personen, die unselbstständig tätig werden. 

 

Zu § 1 Abs. 2:

Derzeit reichen im Pflegegeldverfahren amtsärztliche Gutachten aus, um den Pflegebedarf festzustellen. Bei Demenzerkrankungen werden im Zusammenhang mit finanziellen Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung fachärztliche Gutachten gefordert. Es stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob dies  auch für das Pflegegeldverfahren Geltung hat.

In Z 4 wird eine wöchentliche Mindestarbeitszeit von 48 Stunden festgelegt. Es erhebt sich die Frage, ob darunter auch die Zeit der Bereitschaft verstanden oder nur die tatsächliche Zeit, in der gearbeitet wird?

 

Zu § 1 Abs. 3:

Zur Definition „Betreuung“ wird bemerkt, dass es auch in der Einstufungs-Verordnung des Bundespflegegeldgesetzes – EinStV, BGBl. II Nr. 37/1999 bzw. auch in der Einstufungs-Verordnung zum Bgld. Pflegegeldgesetz eine Definition der Betreuung existiert.

 

Zu § 3 Abs. 1:

Es wird ausdrücklich festgelegt, dass bei einer in einem Arbeitsverhältnis stehenden Person die §§ 5 und 6 Abs. 1 bis 3 Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz (HGHAG) keine Geltung haben.

Es gelten aber sehr wohl die etwa in § 10 HGHAG festgelegten Entgeltfortzahlungs­ansprüche bei Arbeitsverhinderung durch Erkrankung (6 Wochen).

Dies bedeutet, dass unter Umständen zum einen das Entgelt für eine erkrankte Betreuungsperson bezahlt werden muss und gleichzeitig das Entgelt für die nunmehr tätige Betreuungsperson aufgewendet werden muss.

 

Zu § 3 Abs. 3:

Bei der Wortfolge „Die tägliche Arbeitszeit“ im ersten Satz wird vorgeschlagen zwecks besseren Verständnisses das Wort „untertags“ oder „tagsüber“ einzufügen.

Im zweiten Satz sollte bei der Wortfolge „zwei Ruhepausen von 30 Minuten“ das Wort „jeweils“ nach dem Wort „von“ eingefügt werden.

 

Zu § 3 Abs. 4:

Die Formulierung könnte wie folgt lauten:

„Darüber hinaus dürfen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer während eines Zeitraumes von jeweils 24 Stunden insgesamt weitere zehn Stunden ……“

In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob diese 10 Stunden Nichtinanspruchnahme  ohne Unterbrechung sein müssen und in dieser Zeit auch keine Bereitschaft geleistet werden darf.

 

Zu §§ 159 und 160 GewO:

Da die §§ 159 und 160 GewO durch die GewO Novelle 2002, BGBl. I Nr. 111/2002, samt Überschriften und Abschnittsbezeichnungen entfallen sind, ist der Einleitungssatz „Die §§ 159 und 160 lauten samt Überschriften“ als verfehlt anzusehen und müsste vielmehr dahingehend abgeändert werden, dass die §§ 159 und 160 GewO „eingefügt“ werden.

 

Zu § 159 GewO:

Die im geplanten § 159 GewO angeführten Tätigkeitsbereiche umfassen sozialbetreuerische Tätigkeiten (haushaltsnahe Dienstleistungen, Unterstützung bei der Lebensführung für betreuungsbedürftige Personen). Diese Aufzählung ähnelt sehr den Bestimmungen in der Anlage 1, Pkt. 2.1. (Aufgaben von Heimhelfern und Heimhelferinnen) der Art. 15a-Vereinbarung über Sozialbetreuungsberufe.

 

Zu § 159 Z 6 GewO:

Der Tätigkeitskatalog für das Gewerbe der Personenbetreuung sieht in Z 6 vor, dass Personenbetreuung vermittelt und organisiert werden darf.

Dies könnte dazu führen, dass ein Gewerbetreibender Betreuungspersonen „beschäftigt“, die dann unter Umgehung  aller arbeitsrechtlichen Bestimmungen als „Scheinselbständige“ in Privathaushalten tätig werden.

 

Zu § 160 Abs. 2 Z 2:

Hinsichtlich der in Ziffer 2 vorgesehenen Verpflichtung der Führung des Haushaltsbuches und der vorgesehenen Aufbewahrungsfrist von 2 Jahren wird angeregt, dass das Haushaltsbuch entweder im Haushalt der zu betreuenden Person aufbewahrt werden sollte oder die Aufbewahrungsfrist in Anpassung an die steuerrechtlichen Vorschriften auf sieben Jahre zu verlängern wäre. Bei einer Aufbewahrung im Betrieb des Gewerbetreibenden wären unbedingt zusätzliche Vorschriften hinsichtlich der Rechnungslegung und vor allem eine Einsichtsmöglichkeit für die Betroffenen und deren Angehörigen erforderlich.

 

Eine Ausfertigung dieser Stellungnahme ergeht an die e-mail Adresse „begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at“.

 

 

Für die Landesregierung:

Im Auftrag des Landesamtsdirektors:

Dr.in Handl-Thaller


Zl.u.Betr.w.v.                                                                        Eisenstadt, am 11.4.2007

 

 

1.    Präsidium des Nationalrates, Dr. Karl Renner-Ring 3, 1017 Wien

2.    Präsidium des Bundesrates, Dr. Karl Renner-Ring 3, 1017 Wien

3.    Allen Ämtern der Landesregierungen (z.H. der Herren Landesamtsdirektoren)

4.    Der Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der NÖ. Landesregierung, Schenkenstraße 4, 1014 Wien

 

zur gefälligen Kenntnis.

 

 

Für die Landesregierung:

Im Auftrag des Landesamtsdirektors:

Dr.in Handl-Thaller