AMT DER STEIERMÄRKISCHEN LANDESREGIERUNG

 

 

Fachabteilung 13A

An das

Bundesministerium für

Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

 

Per email: abteilung.62@lebensministerium.at

 

è Umwelt- und Anlagenrecht

                                                                   

Abfallrecht

Bearbeiter: Mag. Eva Schmalzbauer
Tel.:  (0316) 877-3809
Fax:   (0316) 877-3490
E-Mail: fa13a@stmk.gv.at

Bei Antwortschreiben bitte
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GZ:

FA1F-18.03-7/2000-3

Bezug:

BMLFUW-UW.2.2.2/0008-VI/2/2007

Graz, am 12. Oktober 2018

 

Ggst.:

Altlastensanierungsgesetz-Novelle 2007;

Stellungnahme des Landes Steiermark.

 

 


 

Zu dem mit Schreiben vom 19. März 2007 übermittelten Entwurf einer Altlastensanierungsgesetz-Novelle 2007 wird folgende Stellungnahme abgegeben:

 

 

Allgemeines:

 

Grundsätzlich wird das Bestreben, die Rechtslage zu vereinfachen, in dem die Regelungen im Altlastensanierungsgesetz mit jenen der Deponieverordnung harmonisiert, die Definitionen der Deponieverordnung übernommen und eigene, auslegungsbedürftige Begriffsbestimmungen weitgehend unterlassen und die Bezeichnungen der Abgabenbehörde an das Abgabenorganisationsgesetz angepasst werden, zustimmend zur Kenntnis genommen.

 

Für den Bereich der Anpassung der Bestimmungen für Deponien an den Stand der Technik entsprechend der Deponieverordnung 2007 wird jedoch angemerkt, dass der für das Begutachtungsverfahren zur Altlastensanierungsgesetz-Novelle 2007 gewählte Zeitpunkt als verfrüht erscheint, da die Deponieverordnung 2007 derzeit vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft neuerlich überarbeitet wird und so entweder die teilweise bestehende Disharmonie zwischen allfälligen Begriffsbestimmungen und dem Stand der Technik nach Deponieverordnung und nach Altlastensanierungsgesetz wieder aufleben kann oder das Altlastensanierungsgesetz zu überarbeiten sein wird.

 

Kritisch wird jedoch die Vorgehensweise gesehen, ein und dasselbe Gesetz, hier das Altlastensanierungsgesetz, zeitgleich in zwei Gesetzen zu novellieren, einerseits in der Novelle 2007 zum Altlastensanierungsgesetz und andererseits im Budgetbegleitgesetz 2007. Dies widerspricht den im Vorblatt und den Erläuterungen zur Novelle 2007 des Altlastensanierungsgesetzes angegebenen Zielen der Verwaltungsvereinfachung und Klarstellung.

 

Diese methodischen Vorbehalte gewinnen durch die Inhalte der ins Budgetbegleitgesetz 2007 ausgelagerten Neuregelung des Altlastensanierungsgesetzes zusätzliches Gewicht:

Dass durch die in Artikel 25 des Budgetbegleitgesetzes 2007 neu eingefügte Z. 7 in § 11 Abs. 2 ALSAG in Verbindung mit § 11 Abs. 4 ALSAG die bisher bestehende strikte Zweckbindung der Altlastenbeiträge aufgehoben werden soll, erscheint wegen der zu befürchtenden Verknappung der ohnehin schon geringen Mittel, die für die Erfassung, Abschätzung und Bewertung von Verdachtsflächen sowie zur Erfassung von Altlasten und deren Sicherung und Sanierung zu Verfügung stehen, nicht opportun und kann daher nicht befürwortet werden.

Es wird angeregt, die zeitlichen Intervalle zwischen den Novellierungen des Altlastensanierungsgesetzes deutlich zu verlängern.

 

 

Zu den Kosten:

 

Die Bestrebungen, die Rechtslage im Bereich der Beitragsfeststellungen zu vereinfachen und damit zu versuchen, die Feststellungsverfahren nach § 10 ALSAG sowohl dem Umfang als auch der Anzahl nach zu reduzieren, um so Personalkapazitäten einzusparen, werden ausdrücklich begrüßt.

Aufgrund der Erfahrungen der letzen Jahre im Vollzug des Altlastensanierungsgesetzes, insbesondere seit In-Kraft-Treten der letzten Novelle zum Altlastensanierungsgesetz mit 1.1.2006 darf jedoch bezweifelt werden, dass dadurch auch nur - wie den Erläuterungen zu entnehmen ist – geringfügig Personalkapazitäten frei werden.

Durch die Häufigkeit der Änderungen der Rechtslage sind die Normunterworfenen zunehmend verunsichert und es sind verstärkt Personalkapazitäten einerseits durch Auskunftserteilungen und Schulungen von Normunterworfenen und Vollzugsorganen gebunden und andererseits bis zum Vorliegen einer gesicherten höchstgerichtlichen Judikatur vermehrt Verfahren nach § 10 ALSAG zu erwarten.

Von einer Kostenneutralität in Bezug auf die Personalressourcen wird daher nicht ausgegangen.

 

 

Zu den einzelnen Bestimmungen:

 

Zu § 3 Abs. 1a Z. 4 und 5:

 

Die Zusammenlegung der bisherigen Z. 4 und 5 wird grundsätzlich begrüßt, da die Unterscheidung zwischen Bodenaushubmaterial (Z. 4) und Erdaushub (Z. 5) in der Praxis immer wieder zu Problemen geführt hat und im Nachhinein bei Feststellungsverfahren nach § 10 ALSAG der Verunreinigungsgrad des Aushubmaterials nur schwer zu ermitteln war.

 

Der Begriff des nicht gefährlichen Aushubmaterials sollte jedoch, da der Entwurf zur Deponieverordnung 2007 nur eine Definition von Aushubmaterial (§ 3 Z. 6) kennt, näher definiert und in den Erläuterungen mit Beispielen belegt werden, insbesondere auch im Hinblick auf zulässige bodenfremde Bestandteile (§ 3 Abs. 1a Z. 5 lit. a) bzw. Verunreinigungen.

 

Anders als bisher führt die geplante Novelle dazu, dass Erdaushub generell beitragspflichtig wird, auch wenn dieser im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässigerweise verwendet wird.

Die Ablagerung von Aushubmaterial mit mehr als 5 Volumsprozent Verunreinigung wird künftig grundsätzlich beitragspflichtig sein. Die Ablagerung dieser Abfälle ist nur auf einer Baurestmassendeponie beitragsfrei möglich.

Dies könnte dazu führen, dass die neu geschaffene Deponieklasse der Inertabfalldeponie mangels beitragsfrei ablagerbarer Materialien, die derzeit in großem Umfang zur Verfügung stehen, wie (Erd)aushubmaterial dies tut, in der Praxis nicht vorkommt. Die Unterscheidung in der Beitragspflicht zwischen der Ablagerung dieser Materialien auf einer Inertabfalldeponie und einer Baurestmassendeponie ist fachlich nicht nachvollziehbar. Es wird daher angeregt, zu regeln, dass diese Abfälle beitragsfrei auch auf Inertabfalldeponien abgelagert werden können.

Schwierigkeiten im Zusammenhang mit bestehenden Konsensen für Bodenaushubdeponien, die zum Teil einen mehr als 5prozentigen Verunreinigungsgrad zulassen, sind – ungeachtet des im Entwurf zur Deponieverordnung 2007 geplanten Ablagerungsverbotes dieser Abfälle auf Bodenaushubdeponien - vorhersehbar.

 

 

Zu § 6 Abs. 1:

 

Bodenaushubmaterial (Schlüsselnummer 31411) ist der Gruppe der mineralischen Abfälle nach der Abfallverzeichnisverordnung zuzuordnen. Dies gilt ebenso für nicht gefährliches Aushubmaterial von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund (§ 3 Abs. 1a lit. 5 des Entwurfes).

Für mineralische Abfälle - welche Abfälle das sind, ist in der Novelle nicht geregelt, dies ist nur den Erläuternden Bemerkungen zu entnehmen - ist in § 6 Abs. 1 Z. 1 des Entwurfes ein Altlastensanierungsbeitrag von € 8,00 bzw. € 8,50 vorgesehen. Dies jedoch nach den Erläuterungen nur dann, wenn in diesen ein sehr geringer organischer Anteil enthalten ist.

Nachdem es sich hierbei um einen neuen, weder im Entwurf zur Deponieverordnung noch in der Abfallverzeichnisverordnung definierten Begriff handelt, wird im Sinne der Rechtssicherheit empfohlen, diesen Begriff in die Begriffsbestimmungen aufzunehmen und festzulegen, was unter einem sehr geringen Anteil zu verstehen ist oder durch einen bereits definierten Begriff zu ersetzen.

Im übrigen wird angemerkt, dass Bodenaushub nicht zwingend einen geringen anorganischen Anteil enthält (Humus, etc.) und es daher fraglich erscheint, ob nicht gefährliches Aushubmaterial mit einem mehr als geringen organischen Anteil nach der Definition in den Erläuterungen den mineralischen Abfällen im Sinne von § 6 Abs. 1 Z. 1 des Entwurfes zu unterstellen ist.

Auf die mit der Auslegung verbundenen Kosten durch die Einholung von Gutachten zur Ermittlung des organischen Anteils von Aushubmaterial wird hingewiesen.

 

Setzt man das oben Gesagte nun mit § 6 Abs. 1 der Novelle zum Altlastensanierungsgesetz in Beziehung, bedeutet dies, dass für jene Abfälle mit einem nicht sehr geringen organischen Anteil, welche unter bestimmten Voraussetzungen (§ 3 Abs. 1a lit. 5 ALSAG in der geltenden Fassung) im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässigerweise bisher beitragsfrei verwendet werden konnten, künftig nach § 6 Abs. 1 Z. 2 € 26,00 bzw. € 28,00 Altlastenbeitrag zu bezahlen sein wird.

Es erscheint fraglich, ob es gewollt ist, Abfälle, die einer zulässigen Verwertung zugeführt werden können und von denen weder eine akute noch eine langfristige Gefährdung für die Umwelt ausgehen kann, einer Beitragspflicht in dieser Höhe zu unterwerfen. Dies umso mehr als diese Abfälle bisher beitragsfrei waren und nunmehr einem Altlastensanierungsbeitrag unterliegen, der dem von Abfällen auf einer Massenabfalldeponie oder einer Deponie für gefährliche Abfälle (§ 6 Abs. 4 Z. 3 des Entwurfes) entspricht.

Auch aus verfassungsrechtlichen Überlegungen wird daher dringend angeraten, die Bestimmung neu zu fassen und diese auch in Beziehung zum Bundesabfallwirtschaftsplan und den Regelungen über die zulässige Verwertung von Bodenaushubqualitäten in Übereinstimmung zu bringen.

 

Der Entfall der Zuschläge infolge der Anpassung der Deponien an den Stand der Technik wird begrüßt.

 

 

Zusammenfassung:

 

Das Bestreben, die Rechtslage im Altlastensanierungsbereich einfacher und klarer zu gestalten, wird aus steirischer Sicht ausdrücklich begrüßt.

Die Regelungen im Zusammenhang mit Erdaushub sollten neu überarbeitet werden, um dem selbst gewählten Postulat der Vereinfachung und Klarstellung besser zu entsprechen.

 

Abschließend wird – wie oben ausgeführt – angeregt, die Novellierungsintervalle aus Überlegungen der Rechtssicherheit und Planbarkeit für Normunterworfene zu verlängern.

 

 

 

Dem Präsidium des Nationalrates werden unter einem 25 Abdrucke dieser Stellungnahme zugeleitet. Eine weitere Ausfertigung ergeht an die E-Mail Adresse begutachtungsverfahren@parlament.gv.at.

 

 

Für die Steiermärkische Landesregierung:

 

 

 

 

(Landeshauptmann Mag. Franz Voves)