Amt der Tiroler Landesregierung

 

 

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Verfassungsdienst

 

 

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Entwurf einer Novelle zum Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG - Novelle 2007);

Stellungnahme

Geschäftszahl

Innsbruck,

Präs.II-1168/314
16.04.2007

 

 

Zu Zl. BMVIT-151.126/0002-II/ST8/2007 vom 15. März 2007

Zum angeführten Gesetzentwurf wird folgende Stellungnahme abgegeben:

 

Zu Artikel 1 Z. 11 (§ 17):

Zwar wird eine Vereinfachung des auf die Anordnung der Unterbrechung folgenden Verfahrens grund­sätzlich begrüßt, doch scheint die vorgesehene Konzentration dieses Verfahrens bei der Bezirks­verwaltungsbehörde bzw. Bundespolizeidirektion höchst unzweckmäßig und wird daher abgelehnt:

Wenn nämlich aufgrund der Art und des Umfanges der im Zug einer Kontrolle festgestellten Mängel die vom einschreitenden Organ ausgesprochene Unterbrechung der Beförderung nicht wieder aufgehoben werden kann, so ist ein weiteres behördliches Verfahren abzuführen, für das aufgrund der besonderen Komplexität der Materie und der mit der Entscheidung verbundenen besonderen Verantwortung nur speziell geschulte Sachbearbeiter eingesetzt werden können. Die erforderliche fachliche Kompetenz kann nach ha. Auffassung nur durch eine länger andauernde intensive Auseinandersetzung mit den Frage­stellungen des Gefahrgutrechts, d.h. durch eine entsprechende Ausbildung, die stete Beschäftigung mit der Praxis der Gefahrguttransporte und den dabei auftretenden Problemen und durch eine einschlägige Weiterbildung erworben bzw. erhalten werden. Der bisherigen Rechtslage, wonach derartige Verfahren bei einer einzigen Behörde pro Bundesland konzentriert waren, ist daher insofern der Vorzug zu geben.

Sachbearbeiter der Bezirksverwaltungsbehörden bzw. Bundespolizeidirektionen wären nämlich ver­gleichsweise deutlich seltener mit den besonders komplexen Fragestellungen der Untersagung der Be­förderung konfrontiert. Durch die beabsichtigte Zuständigkeitsverlagerung käme es somit prinzipbedingt nicht nur zu einer Erhöhung der Schulungskosten für die neu zuständigen Gefahrgutreferenten, sondern läge die Verlagerung aufgrund der von diesen Referenten kaum mehr zu erwerbenden intensiven Praxis auch nicht im Interesse der Gewährleistung einer möglichst hohen Fachkompetenz.

Daher sollte hierfür wie bisher und wie im unverändert belassenen (fachlich vergleichbaren) § 9 Abs. 2 (Erteilung von Ausnahmebewilligungen) die Zuständigkeit des Landeshauptmannes vorgesehen werden.

 

Im Übrigen wird angemerkt, dass die behördliche Zuständigkeit für den Fall, dass eine weitere Be­förderung über den örtlichen Wirkungsbereich der jeweiligen Behörde hinaus zu genehmigen ist, im vorge­schlagenen Text ungeregelt bleibt. Auch fällt auf, dass im neu gefassten § 17 Abs. 1 ausschließlich von der „Behörde“ (somit im Sinn des § 25 Abs. 1 i.V.m. § 3 Z. 9 GGBG sowie § 123 Abs. 1 KFG 1967) und nicht wie im § 15 Abs. 1 von der „Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich ein Fahrzeug, mit dem gefährliche Güter auf der Straße befördert werden, befindet“, die Rede ist; eine sachliche Rechtfertigung für diese Differenzierung ist nicht ersichtlich. Im Hinblick auf diese Aspekte scheint somit jedenfalls eine Klarstellung erforderlich.

 

25 Ausfertigungen sowie eine elektronische Fassung dieser Stellungnahme werden unter einem der Parlamentsdirektion zugeleitet.

 

Für die Landesregierung:

 

 

Dr. Liener
Landesamtsdirektor