Amt der Steiermärkischen Landesregierung

 

 

     

An das

Bundesministerium für Gesundheit,

Frauen und Jugend

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1031  W i e n

 

 

E-Mail: legvet@bmgfj.gv.at

 

è Agrarrecht und ländliche Entwicklung

                                                                   

     

Bearbeiter: Mag.Beate de Roja
Tel.:  0316-877-6933
Fax:   0316-877-6900
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Bei Antwortschreiben bitte
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GZ:

FA1F-18.01-28/2003-2

FA1F-18.01-29/2003-17

 

Bezug:

74800/0033-IV/B/5/2007

Graz, am 9. Mai 2007

 

Ggst.:

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem ein Bundesgesetz

über den Transport von Tieren und damit zusammenhän-

genden Vorgängen erlassen wird und das Bundesgesetz

über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz-TSchG) ge-

ändert wird;
Stellungnahme des Landes Steiermark

 


 

 

Zu dem mit do. E-Mail vom 27. März 2007 übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem ein Bundesgesetz über den Transport von Tieren und damit zusammenhängenden Vorgängen erlassen wird und das Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz - TSchG) geändert wird, wird folgende Stellungnahme abgegeben:


 

Zu Art. I des im Gegenstand bezeichneten Gesetzesentwurfes (Tiertransportgesetz):

Allgemeines:

Um auch bei innerstaatlichen Tiertransporten die Einhaltung der Transportzeiten kontrollieren zu können, wird angeregt, die schon bisher geltende Verpflichtung zur Mitführung eines Dokumentes (z.B. einer Transportbescheinigung) auch im vorliegenden Entwurf beizubehalten, aus dem Ort und Zeitpunkt der Verladung ersichtlich sind und das eine Bestätigung enthält, dass die beförderten Tiere zum Zeitpunkt der Verladung transportfähig waren.

 

Im vorliegenden Entwurf fehlen Hinweise auf die Zulassung von Kontrollstellen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 sowie Strafbestimmungen betreffend die Nichteinhaltung von Bestimmungen der zitierten Verordnung durch die Betreiber dieser Kontrollstellen.

 

Zu den Kosten:

Die angegebenen finanziellen Auswirkungen für die Länder sind unzureichend dargestellt und der Höhe nach sicherlich nicht korrekt. In Ermangelung konkreter Festlegungen, wie der nationale Kontrollplan gestaltet werden soll, ist auch eine Abschätzung der dadurch entstehenden Kosten nicht möglich. Im Übrigen geht die Kalkulation des Aufwandes für 5.000 zusätzliche Kontrollen ausschließlich von einer Netto-Kontrollzeit aus und berücksichtigt nicht, dass insbesondere bei Kontrollen auf der Straße mitunter beträchtliche Wartezeiten anfallen, bis tatsächlich ein Tiertransportfahrzeug den Kontrollort passiert und angehalten werden kann. Der bei Beanstandungen erforderliche Zeitaufwand ist ebenso zu gering eingeschätzt, da offensichtlich die Zeiten für Meldungen an die für Zulassungen zuständige Behörde, sowie für Berichterstattungen an die Kontaktstelle und die Amtsachverständigen-Tätigkeit in Berufungsverfahren nicht miteingerechnet wurden. Weiters fehlt der Zeitaufwand für die Erteilung von Bewilligungen für längere innerstaatliche Transporte.

 

Zu den einzelnen Bestimmungen:

Ad § 1 Abs. 2 Z 3:

Der Begriff „Zehenfußkrebse“ müsste durch den Begriff „Zehnfußkrebse“ ersetzt werden.

 

Ad § 4 Abs. 1:

Aus der Aufzählung jener Personen, die als besonders geschult gelten, geht nicht klar hervor, ob auch Tierärzte eine Ausbildung gemäß Abs. 2 absolviert haben müssen, bevor sie als Tiertransportinspektoren herangezogen werden können. Weiters ist nicht klar ersichtlich, welcher Behörde diese Organe zugeordnet sind.

 

Ad § 4 Abs. 3:

Es ist unverständlich, warum die in Abs. 3 geregelten Aufgaben nicht auch den Tiertransportinspektoren zukommen sollen.

 

 

Ad § 5 Abs. 2:

Neben den Transportunternehmern und Betreuern, sollten auch die Lenker von Fahrzeugen den Anordnungen der Kontrollorgane unverzüglich Folge zu leisten haben.

 

Ad § 5 Abs. 6:

Der gegenständliche Absatz sollte allenfalls dem § 8 angefügt werden. Weiters sollte präzisiert werden, ob sich die Meldeverpflichtung nur auf internationale oder auch auf nationale Transporte bezieht. Jedenfalls müssten aber nicht nur die angeordneten Maßnahmen sondern auch die festgestellten Mängel gemeldet werden.

 

Ad § 6 Abs. 1:

Aus der Formulierung ist nicht ersichtlich, welche Inhalte ein nationaler Kontrollplan für überregional organisierte und geplante Kontrollen hat.

 

Ad § 9:

Die Planung und Errichtung einer ausreichenden Anzahl an Notversorgungsstellen sollte nicht in die Zuständigkeit der jeweiligen Länder, sondern in die des Bundes fallen. Da derartige Einrichtungen vor allem für beanstandete internationale Tiertransporte benötigt werden, bedarf es aus Effizienz- und Kostengründen einer bundesländerübergreifenden Strategie.

 

Ad § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1:

Beim Code für die Zulassungsnummer von Transportunternehmern sollten jeweils die auch bei anderen Zulassungsverfahren verwendeten Bezirks- und Länderzahlencodes verwendet werden.

 

Ad § 11 Abs. 2:

Für die Zulassung der Transportmittel für lange Transporte sollte aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung nicht der Landeshauptmann sondern ebenfalls die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig sein. Um eine möglichst große Einheitlichkeit zu gewährleisten, sollte der gegenständliche Absatz auch eine Verpflichtung für den Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend enthalten, im Verordnungswege (z.B. durch Kundmachung in den Amtlichen Veterinärnachrichten) nähere, die Mindestanforderungen der VO (EG) 1/2005 präzisierende Vorgaben hinsichtlich der Eignung bestimmter technischer Einrichtungen der Fahrzeuge (z.B. Tränkevorrichtungen, Satellitennavigationssysteme) zu machen.

 

Ad § 15 Abs. 1 Z 1:

Es fehlen nähere Bestimmungen, welche Angaben (z.B. Art, KFZ-Kennzeichen, Größe der Ladefläche) zu den Transportmitteln der Behörde bei der Meldung zu übermitteln sind.

 

Ad § 15 Abs. 1 Z 2:

Diese Bestimmung sollte unbedingt gestrichen werden, da es genügend Tierseuchen (z.B. IBR/IPV, BVD/MD) gibt, bei denen seuchenverdächtige oder auch seuchenkranke Tiere  ohne Probleme (z.B. zur Ausmerzung) transportiert werden, weil die Tiere zwar serologisch positiv sind, aber keine Krankheitserscheinungen zeigen. Die im Seuchenverdachts- und Seuchenbestätigungsfall geltenden tierseuchenrechtlichen Verbringungsverbote reichen durchaus aus.

 

Ad § 15 Abs. 1 Z 3:

Es stellt sich die Frage, ob aus Gründen der Klarheit der Begriff „amtlicher Tierarzt“ nicht besser durch den Begriff „Amtstierarzt“ ersetzt werden sollte.

 

Ad § 18 Abs. 2:

Es wird darauf hingewiesen, dass die gesonderte Bewilligung einzelner längerer Transporte einerseits mit einem beträchtlichen Verwaltungsaufwand verbunden ist und andererseits die Formulierung „wenn es aufgrund von geographischen Gegebenheiten ununumgänglich ist“ das Problem von Sammeltransporten nicht löst.

 

Ad § 20:

In den Strafbestimmungen fehlt eine Bestimmung, wonach ein Tiertransportunternehmer, der ohne die erforderliche Zulassung (§§ 10 und 11) Tiere transportiert, eine strafbare Handlung begeht.

 

Ad § 21 Abs. 2:

Bei der Zweckwidmung der Strafgelder würde die Bestimmung reichen, dass sie für Zwecke des Vollzuges des Tiertransportgesetzes zu verwenden sind. Vor allem eine Widmung für Zwecke der Ausbildung der Betreuer von Tiertransporten ist nicht erforderlich, wenn die Ausbildungskurse wie bisher von der Wirtschaftskammer organisiert und von den Teilnehmern finanziert werden.

 

Ad § 24:

In den Übergangsbestimmungen ist nicht festgelegt, ob bereits bisher als Tiertransportinspektoren bestellte Tierärzte auch weiterhin als Tiertransportinspektoren gelten.

 


Dem Präsidium des Nationalrates werden unter einem 25 Abdrucke dieser Stellungnahme zugeleitet. Eine weitere Ausfertigung ergeht an die E-Mail Adresse begutachtungsverfahren@parlament.gv.at.

Für die Steiermärkische Landesregierung

 

 

(Landeshauptmann Mag. Franz Voves)