Amt der Steiermärkischen Landesregierung

 

 

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è Gemeinden und Wahlen

                                                                   

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GZ:

FA1F-11.03-3/2007-1

Bezug:

BMI-LR1340/0005-III/6/2007

Graz, am 19. April 2007

 

Ggst.:

Stellungnahme des Landes Steiermark zum Wahlrechtsänderungsgesetz 2007.

 


 

Zu dem mit do. Schreiben vom 30. März 2007, obige Zahl, übermittelten Entwurf des Wahlrechtsänderungsgesetzes 2007 wird folgende Stellungnahme abgegeben:

 

Allgemeines:

Der Entwurf des Wahlrechtsänderungsgesetzes wird grundsätzlich begrüßt. Insbesondere wird die Möglichkeit der Briefwahl, die in den beabsichtigten Gesetzesnovellen umfassend Eingang findet, positiv bewertet. Damit verbunden ist auch eine Vereinfachung des Wahlvorganges für die wählende Person, und zwar in jenen Fällen, in denen Wahlberechtigte am Wahltag verhindert sind, ihre Stimme vor der Wahlbehörde abzugeben.

 

Mit Bedauern muss festgestellt werden, dass in keiner von der Änderung betroffenen Wahlordnung die Einsichtnahme in die Wählerverzeichnisse neu geregelt wurde. Diesbezüglich verweist das Land Steiermark auf seine und zahlreiche weitere Äußerungen anderer Bundesländer, die einhellig zum Ausdruck gebracht haben, dass der in den Gesetzen festgesetzte Einsichtszeitraum von 10 Tagen bzw. einer Woche (einschließlich Samstagen und Sonntagen) zu lang ist. Es wird daher im Interesse der betroffenen Gemeinden vorgeschlagen, die Bestimmung über die Zeit der Auflegung des Wählerverzeichnisses insofern zu ändern, als diese unter Berücksichtigung der Interessen der Wahlberechtigten so verkürzt wird, dass die – ohnehin nur von wenigen Personen wahrgenommene –


von den Gemeinden zu gewährleistende Einsichtsmöglichkeit ohne erhöhten Personalaufwand zu bewältigen ist. Dies könnte durch eine Reduzierung des Einsichtszeitraumes auf 5 Tage bzw. auf die Zeiten des Parteienverkehres der jeweiligen Gemeinde umgesetzt werden. Auch wird angeregt, die Einsicht in ein automationsunterstützt erstelltes Wählerverzeichnis nach Maßgabe der organisatorischen und technischen Möglichkeiten auch über Bildschirm oder Terminal zu gewähren. Diese Möglichkeit besteht in den entsprechenden steirischen Landesgesetzen und hat sich bewährt.

 

Zu den Kosten:

Auch wenn durch die Senkung des Wahlalters die Anzahl der Wahlberechtigten und damit die Pauschalvergütungen an die Gemeinden steigen, dürften die entstehenden Kosten durch die Einführung der Briefwahl, die Einführung von amtswegigen Verständigungen bei der Führung der Wählerevidenzen bzw. von Wahlausschreibungen und die Wartung von entsprechenden Adressdaten überwiegen.

 

Für die Länder lassen sich grundsätzlich keine negativen finanziellen Auswirkungen durch die in Rede stehende Wahlrechtsänderung erkennen. Fraglich ist allerdings – nachdem in den betroffenen Wahlordnungen keine ausdrücklichen Regelungen betreffend Tragung der Portokosten bei der Briefwahl enthalten sind – ob durch die nicht zu vernachlässigende Anzahl von Strafporti den Bezirkshauptmannschaften und damit den Ländern nicht erhebliche Mehrkosten erwachsen werden.

 

Zu den einzelnen Bestimmungen:

Zu § 39 Abs. 2 erster Satz

Zum Auftrag der Verständigung von Wahlberechtigten mit Hauptwohnsitz im Ausland durch die Gemeinde wird festgestellt, dass diese nicht nur im Postweg, sondern auch in anderer, z.B. elektronischer Form, möglich sein sollte.

 

Wie bereits unter Allgemeines ausgeführt, sieht das Land Steiermark die angestrebten Wahlrechtsänderungen positiv und erscheinen die dafür notwendigen legistischen Änderungen in den einzelnen Gesetzen gelungen. Aufgrund der Wichtigkeit des Paragraphen über den Vorgang bei der Briefwahl in § 60 NRWO und den entsprechenden Briefwahlbestimmungen in den anderen Wahlordnungen darf speziell zu dieser Regelung Folgendes festgehalten werden:


Zu § 60 Abs. 1:

Organisatorisch bestehen keine Bedenken, wenn die im Weg der Briefwahl abgegebenen Stimmen an die zuständigen Bezirkswahlbehörden übersendet werden. Durch die damit verbundene Aufteilung wird eine Bearbeitung der (durch die Briefwahl) sicherlich vermehrt abgegebenen Wahlkarten leichter (als durch eine zentrale Stelle je Bundesland) zu bewältigen sein.

Zu § 60 Abs. 2:

Die Voraussetzung der Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung auf der Wahlkarte, dass die wahlberechtigte Person den Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat, scheint eine adäquate Maßnahme zu sein, um das Wahlgeheimnis im Mindestausmaß zu wahren.

Zu § 60 Abs. 2 und 3:

Die in dieser Bestimmung aufgezählten Nichtigkeitsgründe der Stimmabgabe im Weg der Briefwahl sind für jene Wahlbehörden unerlässlich, die mit der Qualifizierung dieser Wahlkarten betraut sind. Dabei stellt sich jedoch die Frage, ob es tatsächlich einer so strengen Vorschrift bedarf, wonach Wahlkarten die nicht im Postweg übermittelt werden, nichtig sind. Denkbar wäre es in diesem Zusammenhang – neben der Möglichkeit im Wege einer österreichischen Vertretungsbehörde oder einer österreichischen Einheit – auch andere Modalitäten der Übermittlung zuzulassen. Die Praxis hat gezeigt, dass von der persönlichen Abgabe bis zur Überbringung durch Boten oder andere Dienstleister von verschiedensten Möglichkeiten Gebrauch gemacht wurde.

Zu § 61 Abs. 1

Die geschaffene Möglichkeit der Ausstellung der Eintrittsscheine durch den Gemeindewahlleiter erscheint zweckmäßig. Sinnvoll wäre in diesem Zusammenhang auch, die Anträge auf Entsendung von Wahlzeugen statt an die Bezirkswahlbehörde an die Gemeindewahlbehörde zu richten. Dies würde den Verwaltungsaufwand wesentlich verringern.

Zu Anlage Wahlkarte:

Aus den Erfahrungen bei der Bewertung von Wahlkarten (eventuelle Mängel bei der eidesstattlichen Erklärung) und der Erfassung der Wahlberechtigten in entsprechenden Abstimmungsverzeichnissen wird festgestellt, dass gegen die Überdeckung dieser Daten durch eine Lasche auf der Wahlkarte aus administrativen und zeitlichen Gründen Bedenken bestehen.

 

Dem Präsidium des Nationalrates werden unter einem 25 Abdrucke dieser Stellungnahme zugeleitet. Eine weitere Ausfertigung ergeht an die E-Mail Adresse begutachtungsverfahren@parlament.gv.at.

 

Für die Steiermärkische Landesregierung

 

(Landeshauptmann Mag. Franz Voves)