Bundesministerium für

Unterricht, Kunst und Kultur

 

 

 

 

Bundesministerium für

Wissenschaft und Forschung

Abteilung I/6

Minoritenplatz 5

1014 Wien

 

per E-Mail

 

Geschäftszahl:

BMUKK-13.665/0003-III/1/2007

SachbearbeiterIn:

Mag. Eveline Horvatits

Abteilung:

III/1

E-mail:

eveline.horvatits@bmukk.gv.at

Telefon/Fax:

+43(1)/53120-2356/53120-81 2356

Ihr Zeichen:

 

Antwortschreiben bitte unter Anführung der Geschäftszahl.

 

 

 

 

Entwurf einer Novelle des Bundesgesetzes über die

Vertretung der Studierenden (Hochschülerinnen- und

Hochschülerschaftsgesetz 1998 - HSG 1998);

Ressortstellungnahme

 

 

 

Das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur nimmt zum Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998 - HSG 1998 wie folgt Stellung:

 

Zu § 4a Abs. 2 und 5:

In § 4a Abs. 2 wird die Verpflichtung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers festgelegt, der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft in jedem Semester ein Verzeichnis der Studierenden an den Pädagogischen Hochschulen mit Angaben über Namen, Matrikelnummer, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum etc. zur Verfügung zu stellen.

Abs. 5 normiert die korrespondierende Verpflichtung für die Bildungseinrichtungen, der Bundesministerin oder dem Bundesminister die Daten zur Verfügung zu stellen.

 

Das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur ersucht, § 4a Abs. 2 und 5 dahingehend zu ändern, dass eine Verpflichtung der Pädagogischen Hochschulen zur Lieferung der Daten an die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft in direktem Wege vorgesehen wird, zumal eine Sammlung der Daten im BMUKK nicht nötig erscheint bzw. verwaltungs­technisch aufwändig ist.

 

Zu § 20a Abs. 5 letzter Satz des Entwurfes:

Es wird angeregt den Begriff „Lehrkörper“ durch „Lehrpersonal“ (vgl. § 18 Hochschul­gesetz 2005) zu ersetzen.

 

Zu § 22 Abs. 3 erster Satz des Entwurfes:

Nach dieser Bestimmung sollen Zeiten als Studierendenvertreterin oder Studierendenvertreter das Stundenausmaß der ergänzenden Studien an Pädagogischen Hochschulen in bestimmtem Ausmaß verringern.

 

Bei der entsprechenden Bestimmung im universitären Bereich (Verringerung des Stunden­ausmaßes der freien Wahlfächer) handelt es sich um eine spezielle Anrechnungsregelung, die das Hochschulgesetz 2005 gleichlautend für die Pädagogischen Hochschulen nicht beinhaltet.

 

Die Studiengänge an Pädagogischen Hochschulen sind mit 180 ECTS-Credits bewertet; dem - verpflichtend zu absolvierenden - Studienfachbereich der „Ergänzenden Studien“ sind im Rahmen dieser 180 ECTS-Credits gemäß § 10 Abs. 1 der Hochschul-Curriculaverordnung - HCV. BGBl. I Nr. 495/2006 12 ECTS-Credits zugeteilt. Der vollständige Erwerb der 180 ECTS-Credits ist sowohl für die Erlangung der Lehramtsqualifikation als auch für die Erlangung des Bachelorgrades erforderlich. Auf die vorgesehene Ausbildungsdauer von Studiengängen können nur an anderen postsekundären Bildungseinrichtungen positiv absolvierte Studien angerechnet werden, die mit den Inhalten und Anforderungen der Curricula vergleichbar sind.

 

Der Studienfachbereich „Ergänzende Studien“ kann daher mit den „freien Wahlfächern“ der universitären Studien nicht gleichgehalten werden.

 

25 Kopien dieser Stellungnahme werden dem Präsidium des Nationalrates zur Verfügung gestellt. Zusätzlich wird eine Übermittlung in elektronischer Form erfolgen.

 

 

Wien, 20. April 2007

Für die Bundesministerin:

Dr. Josef Schmidlechner

 

 

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