An das Präsidium des Nationalrates

z.Hd. Frau Präsidentin Mag. Barbara Prammer

Dr.-Karl-Renner-Ring 1-3

1017 Wien

 

 

Wien, 23.4.2007

 

 

 

Stellungnahme der österreichischen Fachhochschul-Konferenz (FHK) zum Entwurf einer Novellierung des Studienförderungsgesetzes (StudFG)

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Namens der FHK bedanken wir uns sehr herzlich für die Möglichkeit zur Stellungnahme. Die Novellierung des Studienförderungsgesetzes, mit welcher eine Anhebung der Studienbeihilfe um 12 % in Orientierung an die Geldwertentwicklung vorgenommen wurde, wird seitens der FHK begrüßt.

 

Es gibt jedoch einige Bereiche im Studienförderungsgesetz, bezüglich der, aus Sicht der FHK, dringend Novellierungsbedarf besteht, welche von der gegenständlichen Novelle aber nicht erfasst sind. Von diesen Bereichen sind gerade Fachhochschul-Studierende in besonderem Maße betroffen. Wir erlauben uns im Folgenden auf diese Bereiche hinzuweisen und ersuchen, diese in der gegenwärtigen Novellierung des Gesetzes zu berücksichtigen.

 

1) zu § 22 a Abs 1 StudFG:

 

In dieser Bestimmung ist der Begriff des „Studienerfolges in Fachhochschul-Studiengängen“ geregelt. Dieser wird hier in Stunden und nicht in ECTS beschrieben, was für Fachhochschul-Studierende in der Praxis zu Benachteiligungen führen kann. Laut Ziffer 2 ist der Studienerfolg „nach dem ersten, dem zweiten, dem dritten, dem fünften und dem siebten Semester durch die Vorlage von Zeugnissen über Prüfungen und Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens 250 Stunden aus Pflicht- und Wahlfächern des jeweils vorangegangenen Semesters“ nachzuweisen. Haben Studierende in einem der vorangegangenen Semester ein Berufspraktikum[1] absolviert, so wird im Fachhochschul-Sektor das Stundenausmaß nicht in Semesterwochenstunden sondern in ECTS beschrieben, da die Studierenden in diesem Semester nicht an der Fachhochschule anwesend waren.

Um in diesem Zusammenhang Rechtssicherheit zu erlangen, ersuchen wir diese Regelung insofern zu adaptieren, als der Studienerfolg durch den „positiven Abschluss“ eines Semesters unter Nachweis der „für den Studienerfolg im Curriculum vorgesehenen ECTS“ beschrieben wird.

Wir erlauben uns in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die korrespondierende Regelung für Universitäten (§ 22 Abs 1 Z 2 StudFG) den Studienerfolg sehr viel allgemeiner umschreibt und einen viel größeren Interpretationsspielraum offen lässt. Diese Regelung („absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht und Wahlfächern in einem der Studienzeit entsprechenden Ausmaß“) lässt einen viel größeren Toleranzspielraum bei der Entscheidung über die Gewährung von Studienbeihilfe zu. Einen derartigen Toleranzspielraum sollte auch die Regelung für Fachhochschul-Studiengänge offen lassen.

 

2) zu § 54 Abs 2 StudFG:

 

Diese Bestimmung regelt die Voraussetzungen für eine Auslandsstudienbeihilfe. Als Voraussetzung wird hier die „Inskription des mindestens dritten Semester“ genannt. Wir schlagen vor, diesen Terminus durch „Absolvierung von mindestens zwei Semestern des jeweiligen Studienganges“ zu ersetzen. Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass es an Fachhochschulen keine Inskription im Sinne des Universitätswesens gibt – Studierende, die das zweite Semester erfolgreich abgeschlossen haben, steigen automatisch in das dritte Semester auf, eine Tatsache, die von den Studienbeihilfebehörden oft nicht von Vornherein akzeptiert wird. In der Praxis führt dies häufig zu Verzögerungen.

 

3) Auslandsstudienbeihilfe, auch bei Absolvierung von Berufspraktika:

 

Im Fachhochschul-Sektor sind Berufspraktika integraler Bestandteil des Curriculums und folglich stark mit den akademischen Inhalten des Studiums verzahnt. Während des Berufspraktikums sind Projektarbeiten, Seminararbeiten etc. zu verfassen. Deshalb sollten diese Berufspraktika, die im Rahme des Studiums absolviert werden, explizit von der Auslandsstudienbeihilfe erfasst werden. Im Sinne der Förderung internationaler Praxiserfahrungen unserer Studierenden und zur Erlangung von größerer Rechtssicherheit, wäre diesbezüglich ein expliziter Vermerk im StudFG mehr als notwendig.

 

4) Berechnung der Eligibilität für Studienbeihilfe:

 

Studierende, die länger als drei Monate ein Studiensemester im Ausland absolvieren, müssen sich nach österreichischem Meldegesetz vom Studienort abmelden. Handelt es sich dabei um Studierende, die in Österreich nicht an ihrem Hauptwohnsitz studieren, gelten diese während des Auslandssemesters als am Hauptwohnsitz (idR Wohnsitz der Eltern) gemeldet. Damit werden sie als „Studierende am Heimatort“ eingestuft, was zum Verlust der Eligibilität bzw. zur Herabsetzung der Studienbeihilfe führt. Durch den Nachweis der Nominierung für ein Auslandsstudium bzw. ein Auslandspraktikum sollte dies ausgeschlossen werden, da es dadurch zu empfindlichen finanziellen Einbußen für die Studierenden und zu Härtefällen kommen kann.

 

Wir hoffen, dass Sie, sehr geehrte Frau Präsidentin, unsere Anliegen unterstützen und verbleiben,

 

 

hochachtungsvoll

 

 

 

                                 

Prof. Mag. Werner Jungwirth                                           Mag. Kurt Koleznik

         Präsident der FHK                                                    Generalsekretär

 

 

 

 

 

 

 

Abschrift erging an begutachtungsverfahren@parlament.gv.at

 



[1] Gemäß § 3 Abs 2 Z 3 Fachhochschul-Studiengesetz (FHStG) ist das Berufspraktikum immanenter Bestandteil des Curriculums.