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Dienstrechts-Novelle 2007; Begutachtungsverfahren;

Stellungnahme;

Geschäftszahl

Innsbruck,

Präs.II-1127/346
03.05.2007

 

 

Zu GZ BKA-920.196/0005-III/1/2007 vom 19. April 2007

 

Zum Entwurf einer Dienstrechts-Novelle 2007 wird folgende Stellungnahme abgegeben:

 

Zu Art. 2 Z. 19 bis 25 (§ 58 Abs. 8, 59 Abs. 5 Z. 1, 59a Abs. 4, 5 und 5a, 60 Abs. 7 und 8, 61a Abs. 2, 61b Abs. 1 Z. 3 GehG):

Die begrifflichen Anpassungen an das Hochschulgesetz 2005 dürften nicht vollständig durchgeführt sein. So ist etwa eine Anpassung des Begriffs „Übungsschule“ im § 58 Abs. 1 Z. 11, Abs. 3 Z. 1 oder Abs. 5 Z. 4 GehG im Entwurf derzeit nicht vorgesehen.

 

Zu Art. 13 Z. 8 (§ 26a LDG 1984):

Die Ergänzung im Abs. 2, wonach in den Zeitraum der vorerst auf vier Jahre befristeten Ernennung zum Schulleiter neben Zeiten einer Betrauung mit einer solchen Funktion auch Zeiten, die infolge einer Ernen­nung bereits auf einer Planstelle als Schulleiter zurückgelegt worden sind, bis zu einem Höchstausmaß von zwei Jahren einzurechnen sind, wird ausdrücklich befürwortet.

In diesem Zusammenhang darf jedoch darauf hingewiesen werden, dass die verkürzte Befristung der erstmaligen Ernennung nach Abs. 2 in Verbindung mit der Verpflichtung zur Absolvierung des Schul­managementkurses nach Abs. 3 in der derzeitigen Form in der Praxis zu unerwünschten Ergebnissen führen kann:

-       Die Einrechnungsbestimmung des Abs. 2 verfolgt an sich den Zweck, dass Schulleiter, die früher be­reits in dieser Funktion tätig waren, in den Genuss einer Verkürzung der erstmaligen Ernennungsfrist kommen. Diese Begünstigung führt jedoch hinsichtlich der Voraussetzungen für den Entfall der zeit­lichen Begrenzung der erstmaligen Ernennung in der Praxis zu Problemen, weil eine Verkürzung der erstmaligen Ernennungsfrist nach Abs. 2 ohne Rücksicht darauf vorzunehmen ist (arg. „sind“), ob die im Abs. 3 verpflichtend vorgesehene Absolvierung des Schulmanagementkurses – Berufsbegleitender Lehrgang im verbleibenden Restzeitraum überhaupt möglich ist.

-       Verkürzt sich nämlich zB die erstmalige Ernennungsfrist aufgrund vormaliger Betrauung mit einer Schul­leiterfunktion auf zwei Jahre, so entspricht dies genau der Dauer des als viersemestrigen Aka­demielehrgangs organisierten Schulmanagementkurses. Das kann dazu führen, dass dieser – unver­schuldet (etwa, weil ein Lehrgang erst gewisse Zeit nach der Ernennung beginnt) – nicht zeitgerecht abgeschlossen werden kann, was dann zur Folge hat, dass die Ernennung zum Schulleiter ex lege unwirksam wird.

Es wird daher angeregt, Abs. 2 dahingehend abzuändern, dass eine Verkürzung der befristeten Ernen­nung wegen entsprechender Vortätigkeit in einem geringeren Ausmaß erfolgt, wenn – bei voller Aus­schöpfung der Anrechnung – eine erfolgreiche Absolvierung des Schulmanagementkurses vor dem Enden der erstmaligen Ernennung nicht gewährleistet ist.

 

Ferner darf auf ein weiteres Problem hinsichtlich der Voraussetzungen für den Ausspruch der Nichtbewäh­rung als Schulleiter (Abs. 3 dritter Satz) hingewiesen werden:

-       Abs. 3 knüpft den – mit Bescheid vorzunehmenden - Ausspruch der Nichtbewährung als Schulleiter an das Vorliegen von „derartigen Gutachten sowohl zumindest der Schulbehörde erster Instanz als auch des Schulforums oder des Schulgemeinschaftsausschusses".

-       In der Praxis zeigt sich, dass die Organe der Schulpartnerschaft mit der Erstellung von Gutachten, insbesondere von solchen, die den Maßstäben der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts gerecht werden, überfordert sind. Dazu kommt, dass das in der Regel zwischen Schulleitung und Schul­forum/Schulgemeinschaftsausschuss bestehende Naheverhältnis die Objektivität der Gutachten be­einflusst. Selbst eine – sachlich notwendige – Abberufung kann bei dieser Konstellation daher faktisch unmöglich werden

Es wird daher angeregt, Abs. 3 dahingehend abzuändern, dass die Mitwirkung des Schulforums bzw. des Schulgemeinschaftsausschusses im Verfahren zur Überprüfung der Bewährung als Schulleiter auf ein Anhörungsrecht beschränkt und damit gleich gestaltet wird wie im Verfahren zur Besetzung einer Leiterstelle, sodass Voraussetzung für den Ausspruch der Nichtbewährung (nur mehr) ein derartiges Gutachten der Schulbehörde wäre, zu dem die genannten Gremien ver­pflichtend anzuhören sind, bevor ein entsprechender Bescheid erlassen wird.

 

Der Abs. 3a scheint im Hinblick darauf, dass nach dem neuen § 26 die Verleihung von Leiterstellen nicht mehr auf Landeslehrer im definitiven Dienstverhältnis eingeschränkt ist, obsolet und könnte daher ent­fallen.

 

Zu Art. 13 Z. 9 (§ 43 Abs. 3 Z. 3 LDG 1984):

Durch die vorgesehene Neuregelung würde ein in den schulrechtlichen Vorschriften an sich nicht existie­render Begriff („im Sinne von Beaufsichtigung der Schülerinnen und Schüler“) lediglich durch einen anderen in den schulrechtlichen Vorschriften bislang nicht existierenden Begriff („zur Betreuung der Schülerinnen und Schüler“) ersetzt. Es wird daher – auch im Hinblick auf die klare Rechtsprechung des VwGH zu dieser Bestimmung in ihrer derzeitigen Fassung  – angeregt, den tatsächlichen Novellierungs­bedarf nochmals zu prüfen.

 


Zu Art. 13 Z. 21 (§ 115e Abs. 4 Z. 3 LDG 1984):

Nach dem Wort „angefügt“ wäre in der Novellierungsanordnung ein Doppelpunkt einzufügen.

 

25 Ausfertigungen sowie eine elektronische Fassung dieser Stellungnahme werden unter einem der Parlamentsdirektion zugeleitet.

 

 

 

Für die Landesregierung:

 

 

Dr. Liener
Landesamtsdirektor