Bundesministerium für

Unterricht, Kunst und Kultur

 

 

 

 

Präsidium des Nationalrates

Parlament

1017 Wien

 

per E-Mail

 

 

 

 

Geschäftszahl:

BMUKK-11.261/0002-III/4/2007

SachbearbeiterIn:

Silvia Schiebinger

Abteilung:

III/4

E-mail:

silvia.schiebinger@bmukk.gv.at

Telefon/Fax:

+43(1)/53120-2321/53120-812321

Ihr Zeichen:

 

Antwortschreiben bitte unter Anführung der Geschäftszahl.

 

 

 

 

 

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem

das Bilanzbuchhaltungsgesetz geändert wird;

Ressortstellungnahme

 

 

Das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur übermittelt in der Anlage eine Abschrift seiner Ressortstellungnahme zum gegenständlichen Entwurf zur gefälligen Kenntnis.

 

Beilage

 

 

Wien, 23. Juli 2007

Für die Bundesministerin:

Mag. Andreas Bitterer

 

 

Elektronisch gefertigt

Bundesministerium für

Unterricht, Kunst und Kultur

 

 

 

 

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

Abteilung I/3

Stubenring 1

1011 Wien

 

per E-Mail

 

 

 

 

Geschäftszahl:

BMUKK-11.261/0002-III/4/2007

SachbearbeiterIn:

Silvia Schiebinger

Abteilung:

III/4

E-mail:

silvia.schiebinger@bmukk.gv.at

Telefon/Fax:

+43(1)/53120-2321/53120-812321

Ihr Zeichen:

BMWA-91.561/0003-I/3/2007

Antwortschreiben bitte unter Anführung der Geschäftszahl.

 

 

 

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem

das Bilanzbuchhaltungsgesetz geändert wird;

Ressortstellungnahme

 

 

Das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur dankt für die Übermittlung des im Betreff genannten Entwurfes und erlaubt sich wie folgt Stellung zu nehmen:

 

Zu § 101 des Entwurfes:

§ 101 Abs. 4 normiert, dass die fachliche Befähigung durch die Vorlage eines Nachweises im Sinne des Art. 11 lit. c der Richtlinie 2005/36/EG zu dokumentieren ist. Der Gesetzesentwurf nimmt keinen Bezug darauf, dass auch Berufsqualifikation, die ein Niveau im Sinne von Art. 11 lit. b der Richtlinie 2005/36/EG aufweisen, grundsätzlich einen Berufszugang gewährleisten (sog. Durchstieg).

 

§ 101 Abs. 5 legt fest, dass die mangelnde Gleichwertigkeit der geltend gemachten Berufs­qualifikation durch die Absolvierung eines höchstens einjährigen Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung auszugleichen ist. Der Gesetzestext enthält jedoch keinen Hinweis über die Voraussetzungen für die Auferlegung von Ausgleichsmaßnahmen im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG und auch keinen Hinweis auf den Ausgleich durch die im Rahmen der Berufspraxis erworbenen Kenntnisse im Sinne von Art. 14 Abs. 5 der genannten Richtlinie.

 

Eine Kopie dieser Stellungnahme wird dem Präsidium des Nationalrates in elektronischer Form zur Verfügung gestellt.

 

 

Wien, 23. Juli 2007

Für die Bundesministerin:

Mag. Andreas Bitterer

 

 

Elektronisch gefertigt