Amt der Wiener Landesregierung

 

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MD-VD - 983/07                                                                Wien, 25. Juli 2007

Entwurf eines Bundesgesetzes,

mit dem das Kinderbetreuungs-

geldgesetz geändert wird;

Begutachtung;

Stellungnahme

 

zu BMGFJ-524600/0001-II/3/2007

 

 

An das

Bundesministerium für

Gesundheit, Familie und Jugend

Abteilung II/3 - Kinderbetreuungsgeld,

Arbeitsrecht und Sozialpolitik

 

 

Zu dem mit Schreiben vom 14. Juni 2007 übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes wird nach Anhörung des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien wie folgt Stellung genommen:

 

Im vorliegenden Entwurf werden die Möglichkeit der Kurzleistung, die Anhebung der Zuverdienstgrenze und die Vereinheitlichung der Verfahrenszuständigkeit grundsätzlich begrüßt.

 

Folgende Punkte wären allerdings noch in den Entwurf einzuarbeiten:

 

·        Einführung einer Arbeitszeitgrenze als Alternative zur Zuverdienstgrenze, um den besserverdienenden Elternteil (oft der Vater) zu motivieren, Betreuungsaufgaben zu übernehmen und Kinderbetreuungsgeld zu beantragen.

 

·        Weitere Flexibilisierung des Kinderbetreuungsgeldbezugs wie etwa 20 + 4 Monate bzw. 24 + 5 Monate.

 

·        AlleinerzieherInnen sollte zur Vermeidung von Benachteiligungen ein Anspruch auf das erhöhte Kinderbetreuungsgeld für 18 Monate eingeräumt werden.

 

·        Die Höhe des Zuschusses bei Inanspruchnahme der Kurzvariante wurde nicht angeglichen, sodass vor allem AlleinerzieherInnen weiterhin nur einen Zuschuss von EUR 6,06 pro Tag bekommen, obwohl sie diesen bei der verkürzten Variante nur mehr maximal 15 Monate in Anspruch nehmen können. Hier wäre eine entsprechende Anhebung auf etwa EUR 11,10 notwendig.

 

·        Übergangsregelung für Eltern, die schon 2007 das Kinderbetreuungsgeld beantragt haben.

 

·        Regelung des Krankenversicherungsschutzes bis zum Ende der Karenz, wenn das Kinderbetreuungsgeld früher endet. Dies wird für viele bei Inanspruchnahme der flexibilisierten Variante notwendig sein. Der Krankenversicherungsschutz endet mit dem Bezug des Kinderbetreuungsgeldes. Wenn kein/e PartnerIn vorhanden ist, bei dem/der eine Mitversicherung möglich wäre, was vor allem wieder die AlleinerzieherInnen betrifft, müssen sich die Betroffenen auf eigene Kosten selbst versichern, wenn die Karenz länger dauert. Wird etwa ein Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von EUR 26,60 bis zum 15. Lebensmonat des Kindes bezogen, aber mit dem Arbeitgeber Karenz bis zum 2. Geburtstag vereinbart (wegen mangelndem Kinderbetreuungsplatz, etc.), dann verlieren der beziehende Elternteil und mit ihm das Kind für 9 Monate den Krankenversicherungsschutz.

 

·        Subsidiär Schutzberechtigte sollen mit Flüchtlingen gleichstellt werden und damit Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld erhalten, auch wenn sie keine Grundversorgung oder Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit haben.

 

Zu den einzelnen Bestimmungen:

 

Zu Punkt 1 - § 2 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 3:

Die Herausnahme des Halbsatzes über die familienbeihilfenähnlichen Leistungen im

§ 2 Abs. 1 Z 1, wo es um die Koppelung des Anspruchs und der Ausbezahlung (!) von Familienbeihilfe mit dem Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld (KBG) geht, mag allein für den EWR-Raum keine Nachteile ergeben. Wenn man jedoch § 6 Abs. 3, wonach der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld ruht, sofern ein Anspruch auf vergleichbare ausländische Leistungen besteht, betrachtet, ergeben sich für ausländische Kinder, die nicht aus dem EWR-Raum stammen, bedeutende Nachteile. Im § 6 Abs. 3 wird nämlich nur auf den Anspruch auf vergleichbare ausländische Familienleistung, nicht jedoch auf tatsächliche Ausbezahlung („Beziehen“) wie im § 2, abgestellt. Das bedeutet eine unerfreuliche und wesentliche Verschlechterung im Verhältnis zur bisherigen Fassung des Gesetzes.

 

Zu Punkt 7 - § 5 Abs. 5:

Diese Bestimmung ist auf den Fall der Adoption oder In-Pflege-Nahme eines Kindes, für das ein weiterer KBG-Anspruch entsteht, einzuschränken. Nach der derzeitigen Formulierung endet nämlich der Anspruch etwa für ein 6-monatiges leibliches Kind auch dann, wenn ein 7-jähriges Kind adoptiert wird, für das kein Anspruch auf KBG entstehen kann.

 

Weiters wird auch das automatische Enden mit der Geburt eines zweiten Kindes als problematisch angesehen, wenn die Eltern es aus irgend welchen Umständen verabsäumen, den Antrag für das zweitgeborene Kind zu stellen. Es wäre nicht verhältnismäßig, sollten sie dann für beide Kinder kein KBG erhalten können. Der Anspruch sollte daher erst mit Beginn der Auszahlung des KBG für das zweite Kind enden.

 

Zu Punkt 8 - § 5a Abs. 3:

Auch AlleinerzieherInnen sollte zur Vermeidung von Benachteiligungen ein Anspruch auf das erhöhte Kinderbetreuungsgeld für 18 Monate eingeräumt werden.

 

Zu Punkt 8 - § 5a Abs. 4:

Der Mehrlingszuschlag sollte zur Vermeidung von sozialen Härten bei Bezug der Kurzleistung 50 % des erhöhten und nicht des niedrigeren KBG betragen.

 

Zu Punkt 14 - § 8:

Der Einkommensbegriff sollte zur leichteren Ermittlung der Zuverdienstgrenze in diesem Gesetz genau definiert werden, anstatt auf das Einkommenssteuergesetz zu verweisen, da sich gezeigt hat, dass es bei den Beziehenden zu Missverständnissen mit nachteiligen finanziellen Folgen (Rückforderungen) gekommen ist.

 

Zu Punkt 22 - § 26a:

Eine Bindung der Leistungsart für jede/n weitere/n Anspruchsberechtigte/n und die Unmöglichkeit einer Abänderung stellen eine besondere Härte dar. So wäre es beispielsweise auch im Fall der Aufnahme eines Kleinkindes in ein Pflegeverhältnis unmöglich, die KBG-Leistung von einer Kurzleistung in die längere Bezugsdauer abzuändern, auch wenn die familiären Verhältnisse, die völlig andere als die der Ursprungsfamilie sein könnten, es verlangten. Selbst wenn das Kind zwischen den leiblichen Eltern wechselt, können die Lebens- und Familienverhältnisse völlig verschieden sein. Diese Bestimmung sollte unter diesen Gesichtspunkten nochmals überdacht werden.

 


Zu Punkt 24 - § 31 Abs. 7:

Hier ist es sinnvoll, dass der Beginn der Frist im Sinne der Rechtssicherheit an den Ablauf eines bestimmten Kalenderjahres geknüpft wird und nicht mehr an ein für die Bürger nicht näher nachvollziehbares innerbehördliches Ereignis. Im Sinne der zügigen Herstellung dieser Rechtssicherheit kann wohl auch mit einer Frist von 5 Jahren (statt 7 Jahren) sicherlich das Auslangen gefunden werden.

 

Zu Punkt 29 - § 49:

Die Übergangsregelungen sollten in zweifacher Hinsicht großzügiger gestaltet werden:

Zum einen sollten Eltern von Kindern, die 2007 geboren wurden, wechseln können, selbst wenn sie schon nach dem alten System KBG bezogen haben. Zum anderen sollte es dem zweiten Elternteil möglich sein, ins neue verkürzte System umzusteigen, wenn ein Paar die Kinderbetreuung im Jahr 2008 wechselt.

 

 

                                                                                Für den Landesamtsdirektor:

 

 

                                                                                       Mag. Andrea Mader

SR Dr. Hans Serban, LL.M.                                         Obermagistratsrätin

 

 

Ergeht an:

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2.  alle Ämter der Landes-

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3.  Verbindungsstelle der

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4.  MA 11

(zu MA 11 - 880/2007)

mit dem Ersuchen um Weiter-

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