Amt der Steiermärkischen Landesregierung |
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Fachabteilung 1F An das Bundeskanzleramt
Ballhausplatz 2 1014 Wien
E-Mail: i11@bka.gv.at
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è Verfassungsdienst und Zentrale Rechtsdienste
Bearbeiterin:Dr.Andrea Ebner-Vogl Bei Antwortschreiben bitte |
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GZ: |
Bezug: |
Graz, am 4. September 2007 |
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Ggst.: |
Bundesgesetz, mit dem das
Signaturgesetz u.a. geändert werden; |
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Zu dem mit do. Schreiben vom 19. Juli 2007, obige Zahl, übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Signaturgesetz u.a. geändert werden, wird seitens der Steiermärkischen Landesregierung folgende Stellungnahme abgegeben:
Die Regelung des § 2 Z. 2, wonach Signator jetzt auch eine "sonstige rechtsfähige Einrichtung" sein kann, wird ausdrücklich begrüßt, weil damit auch für Behörden eine fortgeschrittene Signatur ausgestellt werden kann. Ebenso wichtig erscheint aus ho Sicht auch die Einführung des Begriffes "fortgeschrittene elektronische Signatur" in § 2 Z. 3.
Der vorletzte Satz des § 87c Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes („Soweit die Rückführung der Ansicht des gesamten Dokuments in eine Form, die die Signaturprüfung zulässt, möglich ist, gelten für die Prüfbarkeit der elektronischen Signatur der Justiz und die Rückführbarkeit von Ausdrucken § 19 Abs. 3 und § 20 E-GovG.") dürfte obsolet sein, weil in § 19 des zur Begutachtung ausgesandten Entwurfs des E-GovG der Begriff der „Rückführung“ nicht mehr vorkommt. Im Übrigen darf in diesem Zusammenhang nochmals darauf hingewiesen werden, dass nach Ansicht der Länder die Rückführung von Signaturen auf Ausdrucken nicht praktikabel erscheint.
In den EB zu Art 1 Z 3 (§ 2 Z 2, 3 und 3a) sollte der letzte Satz des Pkt. 1 entfallen („Die angesprochene Erkennbarkeit bei der Amts- und Justizsignatur wird im Übrigen durch ein spezielles Attribut im Signaturzertifikat (sogenannter "Object-Identifier") gewährleistet."). Derartige Präzisierungen sollten im Rahmen der technischen Abstimmungen zwischen Bund und Ländern erfolgen und nicht in den Erläuterungen.
Dem Präsidium des Nationalrates werden unter einem 25 Abdrucke dieser Stellungnahme zugeleitet. Eine weitere Ausfertigung ergeht an die E-Mail Adresse begutachtungsverfahren@parlament.gv.at.
Für die Steiermärkische Landesregierung
(Landeshauptmann Mag. Franz Voves)