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GZ. BMJ-B4.973/0003-I 1/2006

Begutachtung des Entwurf eines Sachwalterrechts-Änderungsgesetzes 2006

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Mit Schreiben vom 31.1.2006, bei der Österreichischen Notariatskammer am 9.2.2006 eingelangt, hat das Bundesministerium für Justiz den Entwurf eines Bundesgesetzes über Änderungen des Sachwalterrechts im allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch, im Ehegesetz, in der Jurisdiktionsnorm, im Außerstreitgesetz, im Konsumentenschutzgesetz, im Vereinssachwalter- und Patientenan­waltsgesetz und in der Notariatsordnung (Sachwalterrechts-Änderungsgesetz 2006), mit dem Ersuchen um Stellungnahme übersendet.

 

Die Österreichische Notariatskammer dankt für die Möglichkeit, sich zum vorliegenden Entwurf äußern zu können und erlaubt sich, nachstehende

 

Stellungnahme

abzugeben.

 

Die Österreichische Notariatskammer begrüßt den Gesetzentwurf als essentiellen Schritt zur Anpassung des österreichischen Sachwalterrechts an die Erkenntnisse aus der demographischen Entwicklung und an die sozialen und humanitären Anforderungen an ein zeitgemäßes Betreuungsrecht .

 

1.         Zum Allgemeinen Teil:

 

Der Freiraum von Menschen, die auf die Hilfe anderer zur Besorgung ihrer Angelegenheiten angewiesen sind, sollte  nur durch so wenige Eingriffe durch den Sachwalter als unbedingt erforderlich erscheinen, eingeschränkt  werden. Ziel einer Sachwalterschaft muss es sein, auch dem nicht voll geschäftsfähigen Menschen zu einer möglichst eigenverantwortlichen Lebensperspektive zu verhelfen. Jegliche überschießende Bevormundung des Betroffenen ist daher abzulehnen. Es obliegt daher der Erfahrung und dem Einfühlungsvermögen  eines verantwortungsvollen Sachwalters, mit dem Betroffenen die für diesen optimale Lösung seiner Vertretung zu erarbeiten, um so dem gesetzlichen Auftrag, aber auch der moralisch-gesellschaftlichen Verpflichtung des Sachwalters bestmöglich zu entsprechen.

 

 

2.         Zum Sachwalterrecht:

 

Der Entwurf erscheint insgesamt geeignet, die angesprochenen Ziele zu erreichen. Dies insbesondere durch eine tiefgreifende Neugestaltung der Sachwalterschaft, durch die gesetzliche Regelung einer Sachwalterverfügung und einer Vorsorgevollmacht. Den angestrebten Änderungen steht das österreichische Notariat insgesamt positiv gegenüber. Zur Neuregelung der Sachwalterschaft, wofür aus der täglichen Praxis der Gerichte, der rechtsberatenden Berufe und weiterer mit der Materie befassten Institutionen genügend Erfahrungen vorliegen, wird im folgenden Stellung bezogen.

 

 

3.         Zur Vorsorgevollmacht:

 

Zur beabsichtigten Regelung der Vorsorgevollmacht sind vorweg Hinweise aus den Erfahrungen der Beratungspraxis des Notariats angebracht. Es hat sich in der täglichen notariellen Praxis gezeigt, dass die Vorbereitung einer Vorsorgevollmacht eines und gelegentlich auch mehrerer intensiver Beratungsgespräche bedarf, um der Komplexität der Wünsche des Vollmachtgebers gerecht werden zu können.  Ferner hat sich gezeigt, dass die Beiziehung des Bevollmächtigten zu den Beratungsgesprächen und zur Errichtung der Vorsorgevollmacht vorteilhaft ist. Zudem sollte der Bevollmächtigte, sofern dies nicht ausdrücklich vom Vollmachtgeber abgelehnt wird, den Vorsorgevollmachtsvertrag mitunterschreiben. Dadurch erhält der Bevollmächtigte Klarheit über die Tragweite der Vollmacht sowie über die aus ihr entspringenden Pflichten. Ein diesbezüglicher Hinweis im Gesetz wäre daher von Vorteil für Vollmachtgeber und Bevollmächtigten.

 

Jedenfalls misst die österreichische Notariatskammer der nunmehr in Aussicht genommenen Regelung einer Vorsorgevollmacht im Hinblick auf das Selbstbestimmungsrecht des Menschen, seiner Würde und die oben angeführten Überlegungen dazu besondere Bedeutung bei.

 

 

4.         Zum Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis:

 

Die gesetzliche Schaffung eines Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnisses wird ebenfalls begrüßt. Die Österreichsche Notariatskammer hat bei der Führung eines vergleichbaren Verzeichnisses, dem Vorsorgevollmachtsregister des österreichischen Notariats, seit  dessen Betriebsaufnahme im März 2005 gute Erfahrungen gemacht. Bis Mitte März 2006 wurden darin bereits rund 1200 Vorsorgevollmachten registriert.  Legt man statistische Zahlen aus Deutschland auf Österreich um, so  ergibt sich bei vorsichtiger Schätzung eine Zahl von ungefähr 5.000 Vorsorgevollmachten pro Jahr, welche errichtet werden könnten.

 

Es ist zu begrüßen, dass dem Gesetzgeber vorgeschlagen wird – wie bereits 1999 nach dem Vorbild des von der Österreichischen Notariatskammer bis zu diesem Jahr betriebenen Registers für das Österreichische Zentrale Testamentsregister in den §§ 140b und 140c NO geschehen – ein Vertretungsverzeichnis nach dem Vorbild des Vorsorgevollmachtsregisters des österreichischen Notariats gesetzlich zu regeln. Durch diese Maßnahme wird dem Bedürfnis nach einer zentralen, den zur Abfrage Berechtigten leicht zugänglichen, verfahrensökonomischen und den Interessen der betroffenen Menschen am besten dienenden Abfrageeinrichtung entsprochen

 

Durch den Bestand nur eines bundesweiten Verzeichnisses wird dem Gebot der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit entsprochen. Schließlich soll in diesem Zusammenhang nicht unerwähnt bleiben, dass auch aus (verwaltungs)ökonomischen Gründen die Schaffung mehrerer solcher Verzeichnisse nicht als sinnvoll erachtet werden kann. Den Gerichten wäre es nicht zuzumuten, in zwei oder mehreren Verzeichnissen festzustellen zu müssen, ob eine oder mehrere der in Art VII Z 2 § 140h Abs 1 NO des gegenständlichen Entwurfes genannten Erklärungen errichtet wurden.

 

Die Schaffung nur eines zentralen Verzeichnisses, was aus dessen Bezeichnung als „Österreichisches Zentrales Vertretungsverzeichnis“ zum Ausdruck kommt, wird daher von der Österreichischen Notariatskammer ausdrücklich begrüßt. Das diesbezügliche Vorbild des in §§ 140b und 140c NO in gleicher Weise gesetzlich geregelten „Österreichischen Zentralen Testamentsregisters“ hat sich bewährt.

 

Der Vorteil der Führung von Registern und Verzeichnissen dieser Art durch die Österreichische Notariatskammer besteht vor allen Dingen darin, dass damit ein in vielen Jahren im Echtbetrieb getestetes, zuverlässiges und daher bewährtes elektronisch gestütztes Netz von rund 480 Notarstellen im gesamten Bundesgebiet für Registrierung und Abfrage zur Verfügung steht. Dies gewährleistet das rasche Erreichen des Ziels des Entwurfs und unterstützt die Gerichtsentlastung.

 

Im Zentralen Österreichische Testamentsregister wurden bisher in problemloser Zusammenarbeit mit Rechtsanwälten und Gerichten mehr als 1,7 Mio. letztwillige Verfügungen, welche bei Notaren, Rechtsanwälten und Gerichten hinterlegt sind, gespeichert. Die Führung eines einzigen elektronisch gestützten Testamentsregisters hat sich bewährt. Dadurch ist gewährleistet, dass alle gesammelten Informationen kostengünstig gespeichert und abgefragt werden können. Gäbe es diese zentrale Stelle nicht, würden zur Auffindung von hinterlegten letztwilligen Verfügungen größerer Verwaltungsaufwand und damit verbundene höhere Kosten entstehen.

 

Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass von anderer Seite Register und Verzeichnisse der in Rede stehenden Art eingerichtet werden, sollte im Gesetz klargestellt werden, dass für das Bundesgebiet nur jeweils ein solches Register oder Verzeichnis, und dies zufolge gesetzlichen Auftrags, zu führen ist.

 

 

5.         Zum Besonderen Teil:  

 

Zu 274 Abs 1 ABGB:

Es erscheint nicht sinnvoll, Menschen gegen ihren Willen zum Sachwalter zu bestellen, auch wenn es ihnen objektiv zugemutet werden kann. Insbesondere spricht gegen eine solche Vorgangsweise das besondere Verhältnis, welches zwischen dem Sachwalter und der betroffenen Person besteht, dem eine gerichtliche Verpflichtung wohl nur wenig förderlich ist. Eine „Zwangsverpflichtung“ kann das Wohl des Betroffenen gefährden.  Es wird angeregt § 274 Abs 1 ABGB ersatzlos aus dem Entwurf zu streichen.           

 

Zu § 278 ABGB:

Ein Bestreben des Entwurfs ist es unter anderem, der steigenden Belastung der Gerichte durch die Zunahme der Sachwalterschaften Herr zu werden. In diesem Zusammenhang erscheint ein Antragsrecht der nächsten Angehörigen der behinderten Person, wie es im § 278 (1) vorgesehen ist, kontraproduktiv. Auch bisher war es den nächsten Angehörigen, wie auch anderen Personen, möglich, im Wege von Anregungen Wünsche auf Übertragung oder Beendigung der Sachwalterschaft bei Gericht anzubringen. Die bisherige Praxis der Gerichte, die im pflichtgemäßen Ermessen diese Anregungen aufgriffen oder verwarfen, erscheint der Österreichischen Notariatskammer durchaus zufrieden stellend. Die Mehrbelastung der Gerichte durch das Antragsrecht, das in jedem einzelnen Fall zu einer beschlussmäßig begründeten Erledigung führen muss, widerspricht in jedem Fall den Intentionen auf Gerichtsentlastung. Diese voraus zu sehende Mehrbelastung könnte  die Schaffung von weiteren Richterplanstellen notwendig machen. Ein Unterbleiben der Einräumung eines Antragsrechtes für nahe Angehörige erscheint im Hinblick auf die bisherige Praxis und die sonstigen Vorschriften des amtswegigen Außerstreitverfahrens kein Rechtschutzdefizit zu bedeuten.

 

Die österreichische Notariatskammer sieht aber sehr wohl darin ein Rechtsschutzdefizit, dass zwar Rechtsanwälte und Notare gemäß § 274 (2) ABGB in der Fassung des Entwurfes gesetzlich verpflichtet sind, Sachwalterschaften (Kuratelen) zu übernehmen, sie aber andererseits keine Antragsrechte auf Änderung oder Abberufung haben. Im Hinblick auf die in § 274 (2) ABGB normierte Verpflichtung zur Übernahme von Sachwalterschaften sollten § 278 (1) und § 278 (2) ABGB in der Fassung des Entwurfes so gefasst werden, dass sie lauten wie folgt:

§ 278 (1): „Das Gericht hat die Sachwalterschaft (Kuratel) auf Antrag der behinderten Person oder eines Sachwalters (Kurators), der dem Personenkreis des § 274 (2) angehört, oder von Amts wegen ..............“

§ 278 (2): „Der Sachwalter (Kurator) ist auf Antrag der behinderten Person oder des Sachwalters (Kurators), der dem Personenkreis des § 274 (2) angehört, oder von Amts wegen .............“ 

 

Zu § 279 Abs 2 ABGB:

Die Österreichische Notariatskammer ist der Ansicht, dass die bisherige Tätigkeit von Notaren und Notariatskandidaten als Sachwalter zweckentsprechend und dem Wohle der behinderten Personen zuträglich war. Es ist daher nicht einzusehen, warum durch den Entwurf eine Abwertung der Tätigkeit von berufsmäßigen Parteienvertretern in der Form vorgenommen wird, dass gem § 279 (2) Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsanwärter) oder Notare (Notariatskandidaten) nur dann bestellt werden sollen, wenn ein Vereinssachwalter nicht verfügbar ist.

 

Zu § 279 Abs 4 ABGB:

Die Österreichische Notariatskammer sieht in der wenn auch widerleglichen Vermutung, dass ein Notar oder Rechtsanwalt nicht mehr als  25 Sachwalterschaften übernehmen kann, eine unzumutbare Beeinträchtigung der Berufstätigkeit und weist darauf hin, dass durch diese Beschränkung eine effiziente Betreuung der betroffenen Person durch berufsmäßige beeinträchtigt wird. Dies insbesondere im Hinblick auf den erforderlichen personellen und organisatorischen Mitteleinsatz, der zum Wohle der behinderten Personen in den Kanzleien vorgehalten werden muss. Um dies wirtschaftlich zu ermöglichen, muss dem Notar und Rechtsanwalt die Übernahme einer höheren Anzahl von Sachwalterschaften möglich sein.

 

Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die qualitätsvolle Besorgung von Sachwalterschaften gerade durch Kanzleien gewährleistet wird, die  auf die Übernahme von Sachwalterschaften spezialisiert sind. Diese besitzen nämlich – anders als „zwangsverpflichtete“ Notare und Rechtsanwälte, die nur einige Sachwalterschaften betreuen – die erforderliche personelle und organisatorische Kanzleiausstattung, Erfahrung und jene Kontakte, die für die erfolgreiche Bewältigung der Aufgaben eines Sachwalters unabdingbar sind. Auch ist es dem Notar oder Rechtsanwalt trotz größerer Anzahl von übernommenen Sachwalterschaften möglich, persönlichen Kontakt mit den Betroffenen zu halten, da ein beträchtlicher Teil der Arbeit eines Sachwalters administrativer Art ist und daher von einschlägig geschulten und daher qualifizierten Mitarbeitern erledigt werden kann. Gerade eine größere Zahl von übernommenen Sachwalterschaften ermöglicht die qualitätsvolle Wahrnehmung der Aufgaben eines Sachwalters.

 

Wie in den Erläuterungen zum Entwurf ausgeführt, wird durch die geplante Herabsetzung der Zahl der von Notaren und Rechtsanwälten höchstens zu übernehmenden Sachwalterschaften eine Budgetbelastung in Höhe von jährlich 5 Mio Euro bewirkt. Zudem ist mit Auswirkungen im Beschäftigungssektor zu rechnen, da aufgrund der geplanten Einschränkung der Anzahl der Sachwalterschaften im genannten Bereich ein Stellenabbau erfolgen wird.

Es wird daher angeregt, für Notare und Rechtsanwälte keine zahlenmäßige Beschränkung übernommener Sachwalterschaften einzuführen.

 

Zu § 282 ABGB:

Selbstredend hat der Sachwalter persönlichen Kontakt im erforderlichen Ausmaß zu halten. In der Praxis geschieht dies je nach dem Einzelfall, aber auch durch Beiziehung qualifizierter Personen, wie z.B.. Sozialarbeiter, Heimhilfen, etc. Eine starre, ziffernmäßige Festlegung („… einmal pro Monat …“) ist im Hinblick auf die individuell zu führende Sachwalterschaft abzulehnen. Insbesondere erscheint auch bei einer Sachwalterschaft für alle Angelegenheiten oftmals die zu enge Kontaktaufnahme mit dem Betroffenen von seiner Seite aus eher als Belästigung und kann auch gegen den Willen des Betroffenen nicht sinnvoll durchgesetzt werden. Eine derartige Regelung sollte daher vielmehr auf den individuellen Betreuungsbedarf abgestellt werden.

 

Zu § 284b Abs 2 ABGB:

Die Heranziehung von Formvorschriften zur Vorsorgevollmacht, die aus dem Testamentsrecht entlehnt ist, wonach drei Zeugen vorgesehen sind, könnte bei einer dem Entwurf folgenden Fassung zu einer Auslegung führen, dass auch bei der Errichtung einer Vorsorgevollmacht als Notariatsakt Zeugen hinzuzuziehen seien. Der Hinweis, dass eine Vorsorgevollmacht als Notariatsakt ohne Hinzuziehung von Zeugen errichtet werden kann, ist zwar in den erläuternden Bemerkungen enthalten, jedoch hält es die Österreichische Notariatskammer bei einer derart wichtigen Frage wie der Form als Gültigkeitserfordernis für zweckmäßig, diese Klarstellung in den Gesetzestext selbst aufzunehmen.

 

Der letzte Satz möge daher gefasst werden wie folgt:

 

„Die Vorsorgevollmacht kann auch – ohne Hinzuziehung von Zeugen – als Notariatsakt aufgenommen werden.“

 

Zu § 284g Abs 2 ABGB:

Auch hier ist die starre Einmonats-Regelung abzulehnen; die bestehende Formulierung „im erforderlichen Ausmaß“ ist ausreichend.

 

Zu § 140b NO:

Die Österreichische Notariatskammer wird dem zu erwartenden gesetzlichen Auftrag entsprechend  alle Maßnahmen ergreifen, die für die Umsetzung der im Entwurf enthaltenen Vorgaben zur Einrichtung, Führung und Überwachung des Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnisses notwendig sein werden. Dazu ist die  Richtlinienkompetenz des geltenden § 140b Abs 4 NO, der sich künftig auch auf das ÖZVV beziehen muss, unabdinbar. In der Erläuterungen wolle daher klar gestellt werden, dass sich die genannte Richtlinienkompetenz nunmehr auch auf das ÖZVV bezieht.

 

Zudem ist in § 140b Abs 2 NO auf das durch § 140b Abs 1 Z 6 NO einzufügende „Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis“ Bedacht zu nehmen.

 

Es sollte daher § 140b Abs 2 erster Satz NO abgeändert werden und sodann wie folgt lauten:

 

„Das Urkundenarchiv, die Register und das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis können mittels automationsunterstütztem Datenverkehr geführt werden“. 

 

Aus den gleichen Gründen sollte der derzeitige § 140h NO, gemäß Entwurf künftig § 140i NO im erster Satz abgeändert werden und sodann wie folgt lauten:

 

„Für die durch den Einsatz der automationsunterstützten Datenverarbeitung verursachten Schäden aus Fehlern bei der Führung der von der Österreichischen Notariatskammer eingerichteten Register, Archive und Verzeichnisse haftet die Österreichische Notariatskammer.“              

 

Zu § 140h NO allgemein:

Gemäß § 140b Abs 1 NO in der Fassung des Entwurfs wird die Österreichische Notariatskammer (ÖNK) das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) einzurichten, zu führen und zu überwachen haben. Das bedeutet, dass die ÖNK, die ihrerseits Körperschaft des öffentlichen Rechts und mit Organen mit Vertretungsbefugnis ausgestattet ist,  Träger des ÖZVV sein wird. Das ÖZVV wird dem Wortlaut des Gesetzes gemäß eine Einrichtung der ÖNK sein, ohne selbst über vertretungsbefugte Organe zu verfügen. Die im Entwurf vorgesehenen Bestätigungen und Aushändigungen (Entwurf § 140h Abs 4 NO) können daher nur von der ÖNK bewirkt werden. Dies wird auch für die Informationspflichten (Entwurf § 140h Abs 2 NO) gelten, ausgenommen der Fall der Meldung durch einen Notar (siehe diesbezüglich weiter unten). Im letztgenannten Fall wird die Informationspflicht vom meldenden Notar zu erfüllen sein. Der Entwurf des § 140h ist daher insoferne verfehlt, als er in den genannten Teilen diese Aufgaben dem ÖZVV zuweist. Demgegenüber weist der Entwurf in § 140h Abs 5 – und dies in richtiger Erkenntnis – die Verpflichtung zur Datenübermittlung in den dort genannten Fällen der ÖNK zu.

 

Es muss daher in § 140h Abs 2 an Stelle „ÖZVV“ richtig „Österreichische Notariatskammer“ und in

§ 140h Abs 2 an Stelle „Das ÖZVV hat“ richtig „Die Österreichische Notariatskammer, im Falle der Meldung durch einen Notar dieser haben“

 

Ferner ist darauf hinzuweisen, dass sich aus dem Entwurf nicht ergibt, wer die Registrierungen durchzuführen hat und bei wem daher die Anträge auf Registrierung zu stellen sein werden. Die Erläuternden Bemerkungen zum Entwurf gehen darauf ebenso wie der Wortlaut des Entwurfs nicht ein.

 

Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass die ÖNK nach Gesetzwerdung des Entwurfs das ÖZVV als elektronisches Verzeichnis einrichten und führen wird, an das – dem bewährten Vorbild des derzeit geführten Vorsorgevollmachtsregisters des österreichischen Notariats und des Österreichischen Zentralen Testamentsregisters entsprechend – alle Notariatskanzleien angeschlossen sein werden. Dieses Netz von Eingabestellen steht bundesweit flächendeckend zur Verfügung. In den zu erlassenden ÖZVV-Richtlinien wird daher vorgesehen werden, dass Meldungen von Notaren an das ÖZVV online zu erfolgen haben. Dementsprechend haben die Informationen gemäß Entwurf § 140h Abs 2 vom registrierenden Notar zu erfolgen. Bei Meldung durch einen Notar ist daher die Erteilung der Information gem. Entwurf § 140h Abs 2 NO durch diesen verfahrensökonomisch und zweckmäßig und daher von diesem vorzunehmen. Auch dies wird in den ÖZVV-Richtlinien vorzusehen sein.

 

Die Österreichische Notariatskammer geht davon aus, dass sich – wie bereits oben erwähnt - die  Richtlinienkompetenz des geltenden § 140b Abs 4 NO künftig auch auf das ÖZVV beziehen wird. In der Erläuterungen wolle dies klar gestellt werden.

 

Zu § 140h Abs 1 Z 1 NO:

Das Register soll der Registrierung der bei einem Notar oder Rechtsanwalt hinterlegten Vorsorgevollmachten und Sachwalterverfügungen dienen. Die Beschränkung auf hinterlegte Vorsorgevollmachten und Sachwalterverfügungen erscheint unzweckmäßig, da davon auszugehen ist, dass privatschriftlich errichtete Vorsorgevollmachten und Sachwalterverfügungen bei Eintritt des Vorsorgefalles regelmäßig aus der Verwahrung genommen werden und dies zu einer Löschung der Registrierung führen müsste. Geschieht dies, wäre u.U. im Vorsorgefall der gewünschte Effekt, nämlich das Auffinden der Vorsorgevollmachten und Sachwalterverfügungen durch das Pflegschaftsgericht, nicht mehr gewährleistet.

 

Von einem Notar oder Rechtsanwalt errichtete Vorsorgevollmachten und Sachwalterverfügungen sollen daher auch dann registriert bleiben, wenn diese nicht in der Verwahrung des Notars oder Rechtsanwalts verblieben sind. Durch die Registrierung des Ortes der Verwahrung „... der Ort, an dem die Urkunde hinterlegt ist ...“ soll die Auffindbarkeit dieser Urkunden gewährleistet bzw. erleichtert werden. Der verwahrende Notar oder Rechtsanwalt wird  sicher Auskunft geben können darüber, an wen die Urkunde ausgefolgt worden ist. Dass registrierte Urkunden gelegentlich nicht mehr aufgefunden werden können, kann dafür in Kauf genommen werden.

 

Im Übrigen ist im Entwurf keine Hinterlegungspflicht vorgesehen, sodass durch die Vermeidung der Hinterlegung beim Notar oder Rechtsanwalt keine Registrierung stattfindet. Würde eine Registrierungspflicht für von Notaren oder Rechtsanwälten errichteten Vorsorgevollmachten geschaffen, wäre dem Ziel der möglichst umfassenden Registrierung von Vorsorgevollmachten und Sachwalterverfügungen besser gedient.

 

Zu § 140h Abs 2 letzter Satz NO:

Nach Ansicht der Österreichischen Notariatskammer ist eine Verständigung des potentiellen Vertreters vom Widerspruch weder zweckmäßig noch immer möglich. Unzweckmäßig ist die Verständigungspflicht deshalb, da die Mitteilung eines Widerspruches an den Verwandten in der Regel wohl (weitere) Verstimmung und Ärger hervorrufen wird, unmöglich kann sie dann sein, wenn  der Vertretung durch einen Angehörigen widersprochen wird, dessen Aufenthalt dem Erklärenden nicht bekannt ist.

 

Der Satz sollte daher lauten: „Dem Erklärenden ist eine Bestätigung über die Registrierung beziehungsweise Evidenthaltung auszufolgen.“

 

Zu § 140h Abs 3 NO:

Es bedarf einer Klarstellung, was hier gemeint sein soll. Die zitierten Abs. 1 u. 2 sprechen von Meldungen an das ÖZVV, die von Notaren, Rechtsanwälten und Gerichten zu bewirken sind. Diesen Meldungen werden wohl auch der „Widerruf einer Erklärung“ zugrunde liegen können. Der Widerruf selbst wird wohl nicht durch die Meldung gem. Abs 1 u. 2 erfolgen.

 

 

Mit freundlichen Grüßen       

Der Präsident:

 

Dr. Klaus Woschnak e.h.

 

 

 

 

 

 

 

 
 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


                                                                                                                       Wien, am 23.07.2007

                                                                                                                                       GZ 454/07

                                                                                                                                                   IP

                                                                                                                                                     

 

GZ. 1059-ÖPA/2007

Begutachtung des Entwurfs eines Bundesgesetzes, mit dem das Patentgesetz 1970 geändert wird

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Mit Schreiben vom 18.07.2007, eingelangt bei der Österreichischen Notariatskammer am 23.07.2007,  hat das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Patentgesetz 1970 geändert wird, mit dem Ersuchen um Stellungnahme übersendet.

 

Die Österreichische Notariatskammer dankt für die Möglichkeit, sich zum vorliegenden Entwurf äußern zu können und erlaubt sich, nachstehende

Stellungnahme

 

abzugeben.

 

Die Österreichische Notariatskammer begrüßt, dass nunmehr das Biopatent Monitoring Komitee zur Beobachtung und Bewertung der Auswirkungen der Richtlinie zum rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen auf eine gesetzliche Grundlage gestellt werden soll.

Der vorliegende Entwurf regelt überwiegend Organisation- und Verfahrensfragen, wie insbesondere die Einrichtung, die Besetzung und die Beschlussfassung. Die Hauptkompetenz des Biopatent Monitoring Komitees (Berichtspflicht) wird hingegen generell nur im § 166 Abs. 1 Patentgesetz 1970 angesprochen. Es wird in diesem Zusammenhang angeregt, auch den Aufgabenbereich des Biopatent Monitoring Komitees bzw. die dabei zu beobachtenden Parameter, beispielsweise durch Verweise auf die bezughabenden Bestimmungen des Patentgesetzes 1970, einer noch näheren gesetzlichen Regelung zuzuführen.

 

Da eine der Hauptaufgaben des Biopatent Monitoring Komitees in der Überprüfung der Auswirkungen jener österreichischen Rechtsvorschriften besteht, die in Umsetzung der Richtlinie 98/44/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 06.07.1998 erlassen wurden (Biotechnologie – Richtlinie – Umsetzungsnovelle, BGBl. I Nr. 42/2005), wird im Übrigen nachdrücklich angeregt, in dieses Komitee auch einen Vertreter der Österreichischen Notariatskammer als Mitglied aufzunehmen.

 

Mit vorzüglicher Hochachtung

Dr. Klaus Woschnak

(Präsident)