An das Österreichisches
Patentamt Dresdner Straße 87 1200 Wien per e-mail: legistik@patentamt.at GZ.
BMJ-B4.973/0003-I 1/2006 Begutachtung
des Entwurf eines Sachwalterrechts-Änderungsgesetzes 2006 Sehr geehrte
Damen und Herren! Mit
Schreiben vom 31.1.2006, bei der Österreichischen Notariatskammer am
9.2.2006 eingelangt, hat das Bundesministerium für Justiz den Entwurf
eines Bundesgesetzes über Änderungen des Sachwalterrechts im
allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch, im Ehegesetz, in der Jurisdiktionsnorm,
im Außerstreitgesetz, im Konsumentenschutzgesetz, im
Vereinssachwalter- und Patientenanwaltsgesetz und in der
Notariatsordnung (Sachwalterrechts-Änderungsgesetz 2006), mit dem
Ersuchen um Stellungnahme übersendet. Die
Österreichische Notariatskammer dankt für die Möglichkeit,
sich zum vorliegenden Entwurf äußern zu können und erlaubt
sich, nachstehende abzugeben. Die
Österreichische Notariatskammer begrüßt den Gesetzentwurf
als essentiellen Schritt zur Anpassung des österreichischen
Sachwalterrechts an die Erkenntnisse aus der demographischen Entwicklung
und an die sozialen und humanitären Anforderungen an ein
zeitgemäßes Betreuungsrecht . 1. Zum
Allgemeinen Teil: Der Freiraum
von Menschen, die auf die Hilfe anderer zur Besorgung ihrer Angelegenheiten
angewiesen sind, sollte nur durch so wenige Eingriffe durch den
Sachwalter als unbedingt erforderlich erscheinen, eingeschränkt
werden. Ziel einer Sachwalterschaft muss es sein, auch dem nicht voll
geschäftsfähigen Menschen zu einer möglichst eigenverantwortlichen
Lebensperspektive zu verhelfen. Jegliche überschießende
Bevormundung des Betroffenen ist daher abzulehnen. Es obliegt daher der
Erfahrung und dem Einfühlungsvermögen eines
verantwortungsvollen Sachwalters, mit dem Betroffenen die für diesen optimale
Lösung seiner Vertretung zu erarbeiten, um so dem gesetzlichen
Auftrag, aber auch der moralisch-gesellschaftlichen Verpflichtung des
Sachwalters bestmöglich zu entsprechen. 2. Zum
Sachwalterrecht: Der Entwurf
erscheint insgesamt geeignet, die angesprochenen Ziele zu erreichen. Dies
insbesondere durch eine tiefgreifende Neugestaltung der Sachwalterschaft,
durch die gesetzliche Regelung einer Sachwalterverfügung und einer
Vorsorgevollmacht. Den angestrebten Änderungen steht das österreichische
Notariat insgesamt positiv gegenüber. Zur Neuregelung der
Sachwalterschaft, wofür aus der täglichen Praxis der Gerichte,
der rechtsberatenden Berufe und weiterer mit der Materie befassten
Institutionen genügend Erfahrungen vorliegen, wird im folgenden
Stellung bezogen. 3. Zur
Vorsorgevollmacht: Zur
beabsichtigten Regelung der Vorsorgevollmacht sind vorweg Hinweise aus den
Erfahrungen der Beratungspraxis des Notariats angebracht. Es hat sich in
der täglichen notariellen Praxis gezeigt, dass die Vorbereitung einer
Vorsorgevollmacht eines und gelegentlich auch mehrerer intensiver
Beratungsgespräche bedarf, um der Komplexität der Wünsche
des Vollmachtgebers gerecht werden zu können. Ferner hat sich
gezeigt, dass die Beiziehung des Bevollmächtigten zu den
Beratungsgesprächen und zur Errichtung der Vorsorgevollmacht
vorteilhaft ist. Zudem sollte der Bevollmächtigte, sofern dies nicht
ausdrücklich vom Vollmachtgeber abgelehnt wird, den
Vorsorgevollmachtsvertrag mitunterschreiben. Dadurch erhält der
Bevollmächtigte Klarheit über die Tragweite der Vollmacht sowie
über die aus ihr entspringenden Pflichten. Ein diesbezüglicher
Hinweis im Gesetz wäre daher von Vorteil für Vollmachtgeber und
Bevollmächtigten. Jedenfalls
misst die österreichische Notariatskammer der nunmehr in Aussicht
genommenen Regelung einer Vorsorgevollmacht im Hinblick auf das
Selbstbestimmungsrecht des Menschen, seiner Würde und die oben
angeführten Überlegungen dazu besondere Bedeutung bei. 4. Zum
Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis: Die
gesetzliche Schaffung eines Österreichischen Zentralen
Vertretungsverzeichnisses wird ebenfalls begrüßt. Die
Österreichsche Notariatskammer hat bei der Führung eines
vergleichbaren Verzeichnisses, dem Vorsorgevollmachtsregister des österreichischen
Notariats, seit dessen Betriebsaufnahme im März 2005 gute
Erfahrungen gemacht. Bis Mitte März 2006 wurden darin bereits rund
1200 Vorsorgevollmachten registriert. Legt man statistische Zahlen
aus Deutschland auf Österreich um, so ergibt sich bei
vorsichtiger Schätzung eine Zahl von ungefähr 5.000
Vorsorgevollmachten pro Jahr, welche errichtet werden könnten. Es ist zu
begrüßen, dass dem Gesetzgeber vorgeschlagen wird – wie
bereits 1999 nach dem Vorbild des von der Österreichischen Notariatskammer
bis zu diesem Jahr betriebenen Registers für das Österreichische
Zentrale Testamentsregister in den §§ 140b und 140c NO
geschehen – ein Vertretungsverzeichnis nach dem Vorbild des Vorsorgevollmachtsregisters
des österreichischen Notariats gesetzlich zu regeln. Durch diese
Maßnahme wird dem Bedürfnis nach einer zentralen, den zur
Abfrage Berechtigten leicht zugänglichen, verfahrensökonomischen
und den Interessen der betroffenen Menschen am besten dienenden
Abfrageeinrichtung entsprochen Durch den
Bestand nur eines bundesweiten Verzeichnisses wird dem Gebot der
Rechtsklarheit und Rechtssicherheit entsprochen. Schließlich soll in
diesem Zusammenhang nicht unerwähnt bleiben, dass auch aus
(verwaltungs)ökonomischen Gründen die Schaffung mehrerer solcher
Verzeichnisse nicht als sinnvoll erachtet werden kann. Den Gerichten
wäre es nicht zuzumuten, in zwei oder mehreren Verzeichnissen
festzustellen zu müssen, ob eine oder mehrere der in Art VII Z 2
§ 140h Abs 1 NO des gegenständlichen Entwurfes genannten Erklärungen
errichtet wurden. Die
Schaffung nur eines zentralen Verzeichnisses, was aus dessen
Bezeichnung als „Österreichisches Zentrales
Vertretungsverzeichnis“ zum Ausdruck kommt, wird daher von der
Österreichischen Notariatskammer ausdrücklich begrüßt.
Das diesbezügliche Vorbild des in §§ 140b und 140c NO in
gleicher Weise gesetzlich geregelten „Österreichischen
Zentralen Testamentsregisters“ hat sich bewährt. Der Vorteil der Führung von Registern und Verzeichnissen dieser
Art durch die Österreichische Notariatskammer besteht vor allen Dingen
darin, dass damit ein in vielen Jahren im Echtbetrieb getestetes,
zuverlässiges und daher bewährtes elektronisch gestütztes
Netz von rund 480 Notarstellen im gesamten Bundesgebiet für Registrierung
und Abfrage zur Verfügung steht. Dies gewährleistet das rasche
Erreichen des Ziels des Entwurfs und unterstützt die
Gerichtsentlastung. Im Zentralen Österreichische Testamentsregister wurden bisher in
problemloser Zusammenarbeit mit Rechtsanwälten und Gerichten
mehr als 1,7 Mio. letztwillige Verfügungen, welche bei Notaren,
Rechtsanwälten und Gerichten hinterlegt sind, gespeichert. Die
Führung eines einzigen elektronisch gestützten
Testamentsregisters hat sich bewährt. Dadurch ist gewährleistet,
dass alle gesammelten Informationen kostengünstig gespeichert und
abgefragt werden können. Gäbe es diese zentrale Stelle nicht,
würden zur Auffindung von hinterlegten letztwilligen Verfügungen
größerer Verwaltungsaufwand und damit verbundene höhere
Kosten entstehen. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass von anderer Seite Register
und Verzeichnisse der in Rede stehenden Art eingerichtet werden, sollte
im Gesetz klargestellt werden, dass für das Bundesgebiet nur jeweils
ein solches Register oder Verzeichnis, und dies zufolge gesetzlichen
Auftrags, zu führen ist. 5. Zum
Besonderen Teil: Zu 274
Abs 1 ABGB: Es erscheint
nicht sinnvoll, Menschen gegen ihren Willen zum Sachwalter zu bestellen,
auch wenn es ihnen objektiv zugemutet werden kann. Insbesondere spricht
gegen eine solche Vorgangsweise das besondere Verhältnis, welches
zwischen dem Sachwalter und der betroffenen Person besteht, dem eine
gerichtliche Verpflichtung wohl nur wenig förderlich ist. Eine
„Zwangsverpflichtung“ kann das Wohl des Betroffenen
gefährden. Es wird angeregt § 274 Abs 1 ABGB ersatzlos aus
dem Entwurf zu
streichen.
Zu
§ 278 ABGB: Ein
Bestreben des Entwurfs ist es unter anderem, der steigenden Belastung der
Gerichte durch die Zunahme der Sachwalterschaften Herr zu werden. In diesem
Zusammenhang erscheint ein Antragsrecht der nächsten Angehörigen
der behinderten Person, wie es im § 278 (1) vorgesehen ist,
kontraproduktiv. Auch bisher war es den nächsten Angehörigen, wie
auch anderen Personen, möglich, im Wege von Anregungen Wünsche
auf Übertragung oder Beendigung der Sachwalterschaft bei Gericht
anzubringen. Die bisherige Praxis der Gerichte, die im
pflichtgemäßen Ermessen diese Anregungen aufgriffen oder
verwarfen, erscheint der Österreichischen Notariatskammer durchaus
zufrieden stellend. Die Mehrbelastung der Gerichte durch das Antragsrecht,
das in jedem einzelnen Fall zu einer beschlussmäßig
begründeten Erledigung führen muss, widerspricht in jedem Fall
den Intentionen auf Gerichtsentlastung. Diese voraus zu sehende
Mehrbelastung könnte die Schaffung von weiteren
Richterplanstellen notwendig machen. Ein Unterbleiben der Einräumung eines
Antragsrechtes für nahe Angehörige erscheint im Hinblick auf die
bisherige Praxis und die sonstigen Vorschriften des amtswegigen
Außerstreitverfahrens kein Rechtschutzdefizit zu bedeuten. Die
österreichische Notariatskammer sieht aber sehr wohl darin ein
Rechtsschutzdefizit, dass zwar Rechtsanwälte und Notare
gemäß § 274 (2) ABGB in der Fassung des Entwurfes
gesetzlich verpflichtet sind, Sachwalterschaften (Kuratelen) zu
übernehmen, sie aber andererseits keine Antragsrechte auf
Änderung oder Abberufung haben. Im Hinblick auf die in § 274 (2)
ABGB normierte Verpflichtung zur Übernahme von Sachwalterschaften
sollten § 278 (1) und § 278 (2) ABGB in der Fassung des
Entwurfes so gefasst werden, dass sie lauten wie folgt: § 278
(1): „Das Gericht hat die Sachwalterschaft (Kuratel) auf Antrag der
behinderten Person oder eines Sachwalters (Kurators), der dem Personenkreis
des § 274 (2) angehört, oder von Amts wegen ..............“ § 278
(2): „Der Sachwalter (Kurator) ist auf Antrag der behinderten Person
oder des Sachwalters (Kurators), der dem Personenkreis des § 274 (2)
angehört, oder von Amts wegen .............“ Zu
§ 279 Abs 2 ABGB: Die
Österreichische Notariatskammer ist der Ansicht, dass die bisherige
Tätigkeit von Notaren und Notariatskandidaten als Sachwalter
zweckentsprechend und dem Wohle der behinderten Personen zuträglich
war. Es ist daher nicht einzusehen, warum durch den Entwurf eine Abwertung
der Tätigkeit von berufsmäßigen Parteienvertretern in der
Form vorgenommen wird, dass gem § 279 (2) Rechtsanwälte
(Rechtsanwaltsanwärter) oder Notare (Notariatskandidaten) nur dann
bestellt werden sollen, wenn ein Vereinssachwalter nicht verfügbar
ist. Zu
§ 279 Abs 4 ABGB: Die
Österreichische Notariatskammer sieht in der wenn auch widerleglichen
Vermutung, dass ein Notar oder Rechtsanwalt nicht mehr als 25
Sachwalterschaften übernehmen kann, eine unzumutbare
Beeinträchtigung der Berufstätigkeit und weist darauf hin, dass
durch diese Beschränkung eine effiziente Betreuung der betroffenen
Person durch berufsmäßige beeinträchtigt wird. Dies
insbesondere im Hinblick auf den erforderlichen personellen und
organisatorischen Mitteleinsatz, der zum Wohle der behinderten Personen in
den Kanzleien vorgehalten werden muss. Um dies wirtschaftlich zu ermöglichen,
muss dem Notar und Rechtsanwalt die Übernahme einer höheren
Anzahl von Sachwalterschaften möglich sein. Zudem ist
darauf hinzuweisen, dass die qualitätsvolle Besorgung von
Sachwalterschaften gerade durch Kanzleien gewährleistet wird,
die auf die Übernahme von Sachwalterschaften spezialisiert sind.
Diese besitzen nämlich – anders als
„zwangsverpflichtete“ Notare und Rechtsanwälte, die nur
einige Sachwalterschaften betreuen – die erforderliche personelle und
organisatorische Kanzleiausstattung, Erfahrung und jene Kontakte, die
für die erfolgreiche Bewältigung der Aufgaben eines Sachwalters
unabdingbar sind. Auch ist es dem Notar oder Rechtsanwalt trotz
größerer Anzahl von übernommenen Sachwalterschaften
möglich, persönlichen Kontakt mit den Betroffenen zu halten, da
ein beträchtlicher Teil der Arbeit eines Sachwalters administrativer
Art ist und daher von einschlägig geschulten und daher qualifizierten
Mitarbeitern erledigt werden kann. Gerade eine größere Zahl von
übernommenen Sachwalterschaften ermöglicht die qualitätsvolle
Wahrnehmung der Aufgaben eines Sachwalters. Wie in den
Erläuterungen zum Entwurf ausgeführt, wird durch die geplante
Herabsetzung der Zahl der von Notaren und Rechtsanwälten
höchstens zu übernehmenden Sachwalterschaften eine
Budgetbelastung in Höhe von jährlich 5 Mio Euro bewirkt. Zudem
ist mit Auswirkungen im Beschäftigungssektor zu rechnen, da aufgrund
der geplanten Einschränkung der Anzahl der Sachwalterschaften im
genannten Bereich ein Stellenabbau erfolgen wird. Es wird
daher angeregt, für Notare und Rechtsanwälte keine
zahlenmäßige Beschränkung übernommener
Sachwalterschaften einzuführen. Zu
§ 282 ABGB: Selbstredend
hat der Sachwalter persönlichen Kontakt im erforderlichen Ausmaß
zu halten. In der Praxis geschieht dies je nach dem Einzelfall, aber auch
durch Beiziehung qualifizierter Personen, wie z.B.. Sozialarbeiter,
Heimhilfen, etc. Eine starre, ziffernmäßige Festlegung
(„… einmal pro Monat …“) ist im Hinblick auf die
individuell zu führende Sachwalterschaft abzulehnen. Insbesondere erscheint
auch bei einer Sachwalterschaft für alle Angelegenheiten oftmals die
zu enge Kontaktaufnahme mit dem Betroffenen von seiner Seite aus eher als
Belästigung und kann auch gegen den Willen des Betroffenen nicht
sinnvoll durchgesetzt werden. Eine derartige Regelung sollte daher vielmehr
auf den individuellen Betreuungsbedarf abgestellt werden. Zu
§ 284b Abs 2 ABGB: Die
Heranziehung von Formvorschriften zur Vorsorgevollmacht, die aus dem
Testamentsrecht entlehnt ist, wonach drei Zeugen vorgesehen sind, könnte
bei einer dem Entwurf folgenden Fassung zu einer Auslegung führen,
dass auch bei der Errichtung einer Vorsorgevollmacht als Notariatsakt
Zeugen hinzuzuziehen seien. Der Hinweis, dass eine Vorsorgevollmacht als
Notariatsakt ohne Hinzuziehung von Zeugen errichtet werden kann, ist zwar
in den erläuternden Bemerkungen enthalten, jedoch hält es die
Österreichische Notariatskammer bei einer derart wichtigen Frage wie
der Form als Gültigkeitserfordernis für zweckmäßig, diese
Klarstellung in den Gesetzestext selbst aufzunehmen. Der letzte Satz möge daher
gefasst werden wie folgt: „Die
Vorsorgevollmacht kann auch – ohne Hinzuziehung von Zeugen –
als Notariatsakt aufgenommen werden.“ Zu
§ 284g Abs 2 ABGB: Auch hier
ist die starre Einmonats-Regelung abzulehnen; die bestehende Formulierung
„im erforderlichen Ausmaß“ ist ausreichend. Zu
§ 140b NO: Die Österreichische Notariatskammer wird dem zu erwartenden
gesetzlichen Auftrag entsprechend alle Maßnahmen ergreifen, die
für die Umsetzung der im Entwurf enthaltenen Vorgaben zur Einrichtung,
Führung und Überwachung des Österreichischen Zentralen
Vertretungsverzeichnisses notwendig sein werden. Dazu ist die
Richtlinienkompetenz des geltenden § 140b Abs 4 NO, der sich
künftig auch auf das ÖZVV beziehen muss, unabdinbar. In der
Erläuterungen wolle daher klar gestellt werden, dass sich die genannte
Richtlinienkompetenz nunmehr auch auf das ÖZVV bezieht. Zudem ist in § 140b Abs 2 NO auf das durch § 140b Abs 1 Z 6
NO einzufügende „Österreichische Zentrale
Vertretungsverzeichnis“ Bedacht zu nehmen. Es sollte daher § 140b Abs 2 erster Satz NO abgeändert
werden und sodann wie folgt lauten: „Das Urkundenarchiv, die Register und das Österreichische
Zentrale Vertretungsverzeichnis können mittels
automationsunterstütztem Datenverkehr geführt
werden“. Aus den gleichen Gründen sollte der derzeitige § 140h NO,
gemäß Entwurf künftig § 140i NO im erster Satz
abgeändert werden und sodann wie folgt lauten: „Für die durch den Einsatz der
automationsunterstützten Datenverarbeitung verursachten Schäden
aus Fehlern bei der Führung der von der Österreichischen
Notariatskammer eingerichteten Register, Archive und Verzeichnisse haftet
die Österreichische Notariatskammer.“
Zu
§ 140h NO allgemein: Gemäß § 140b Abs 1 NO
in der Fassung des Entwurfs wird die Österreichische Notariatskammer
(ÖNK) das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis
(ÖZVV) einzurichten, zu führen und zu überwachen haben. Das
bedeutet, dass die ÖNK, die ihrerseits Körperschaft des
öffentlichen Rechts und mit Organen mit Vertretungsbefugnis
ausgestattet ist, Träger des ÖZVV sein wird. Das ÖZVV
wird dem Wortlaut des Gesetzes gemäß eine Einrichtung der
ÖNK sein, ohne selbst über vertretungsbefugte Organe zu
verfügen. Die im Entwurf vorgesehenen Bestätigungen und
Aushändigungen (Entwurf § 140h Abs 4 NO) können daher nur
von der ÖNK bewirkt werden. Dies wird auch für die
Informationspflichten (Entwurf § 140h Abs 2 NO) gelten, ausgenommen
der Fall der Meldung durch einen Notar (siehe diesbezüglich weiter
unten). Im letztgenannten Fall wird die Informationspflicht vom meldenden
Notar zu erfüllen sein. Der Entwurf des § 140h ist daher
insoferne verfehlt, als er in den genannten Teilen diese Aufgaben dem
ÖZVV zuweist. Demgegenüber weist der Entwurf in § 140h Abs 5
– und dies in richtiger Erkenntnis – die Verpflichtung zur
Datenübermittlung in den dort genannten Fällen der ÖNK zu. Es muss daher in § 140h Abs 2 an
Stelle „ÖZVV“ richtig „Österreichische Notariatskammer“
und in § 140h Abs 2 an Stelle „Das
ÖZVV hat“ richtig „Die Österreichische
Notariatskammer, im Falle der Meldung durch einen Notar dieser haben“ Ferner ist
darauf hinzuweisen, dass sich aus dem Entwurf nicht ergibt, wer die
Registrierungen durchzuführen hat und bei wem daher die Anträge
auf Registrierung zu stellen sein werden. Die Erläuternden Bemerkungen
zum Entwurf gehen darauf ebenso wie der Wortlaut des Entwurfs nicht ein. Zur
Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass die ÖNK nach Gesetzwerdung
des Entwurfs das ÖZVV als elektronisches Verzeichnis einrichten
und führen wird, an das – dem bewährten Vorbild des derzeit
geführten Vorsorgevollmachtsregisters des österreichischen
Notariats und des Österreichischen Zentralen Testamentsregisters
entsprechend – alle Notariatskanzleien angeschlossen sein werden.
Dieses Netz von Eingabestellen steht bundesweit flächendeckend zur
Verfügung. In den zu erlassenden ÖZVV-Richtlinien wird daher
vorgesehen werden, dass Meldungen von Notaren an das ÖZVV
online zu erfolgen haben. Dementsprechend haben die Informationen
gemäß Entwurf § 140h Abs 2 vom registrierenden Notar zu
erfolgen. Bei Meldung durch einen Notar ist daher die Erteilung der
Information gem. Entwurf § 140h Abs 2 NO durch diesen verfahrensökonomisch
und zweckmäßig und daher von diesem vorzunehmen. Auch dies wird
in den ÖZVV-Richtlinien vorzusehen sein. Die
Österreichische Notariatskammer geht davon aus, dass sich – wie
bereits oben erwähnt - die Richtlinienkompetenz des geltenden
§ 140b Abs 4 NO künftig auch auf das ÖZVV beziehen wird. In
der Erläuterungen wolle dies klar gestellt werden. Zu
§ 140h Abs 1 Z 1 NO: Das Register soll der Registrierung
der bei einem Notar oder Rechtsanwalt hinterlegten Vorsorgevollmachten und
Sachwalterverfügungen dienen. Die Beschränkung auf hinterlegte
Vorsorgevollmachten und Sachwalterverfügungen erscheint
unzweckmäßig, da davon auszugehen ist, dass privatschriftlich
errichtete Vorsorgevollmachten und Sachwalterverfügungen bei Eintritt
des Vorsorgefalles regelmäßig aus der Verwahrung genommen werden
und dies zu einer Löschung der Registrierung führen müsste.
Geschieht dies, wäre u.U. im Vorsorgefall der gewünschte Effekt,
nämlich das Auffinden der Vorsorgevollmachten und
Sachwalterverfügungen durch das Pflegschaftsgericht, nicht mehr
gewährleistet. Von einem Notar oder Rechtsanwalt
errichtete Vorsorgevollmachten und Sachwalterverfügungen sollen daher
auch dann registriert bleiben, wenn diese nicht in der Verwahrung des
Notars oder Rechtsanwalts verblieben sind. Durch die Registrierung des
Ortes der Verwahrung „... der Ort, an dem die Urkunde hinterlegt ist
...“ soll die Auffindbarkeit dieser Urkunden gewährleistet bzw.
erleichtert werden. Der verwahrende Notar oder Rechtsanwalt wird
sicher Auskunft geben können darüber, an wen die Urkunde
ausgefolgt worden ist. Dass registrierte Urkunden gelegentlich nicht mehr
aufgefunden werden können, kann dafür in Kauf genommen werden. Im Übrigen ist im Entwurf keine
Hinterlegungspflicht vorgesehen, sodass durch die Vermeidung der
Hinterlegung beim Notar oder Rechtsanwalt keine Registrierung stattfindet.
Würde eine Registrierungspflicht für von Notaren oder
Rechtsanwälten errichteten Vorsorgevollmachten geschaffen, wäre
dem Ziel der möglichst umfassenden Registrierung von
Vorsorgevollmachten und Sachwalterverfügungen besser gedient. Zu § 140h Abs 2
letzter Satz NO: Nach Ansicht der
Österreichischen Notariatskammer ist eine Verständigung des
potentiellen Vertreters vom Widerspruch weder zweckmäßig noch
immer möglich. Unzweckmäßig ist die
Verständigungspflicht deshalb, da die Mitteilung eines Widerspruches
an den Verwandten in der Regel wohl (weitere) Verstimmung und Ärger
hervorrufen wird, unmöglich kann sie dann sein, wenn der Vertretung
durch einen Angehörigen widersprochen wird, dessen Aufenthalt dem
Erklärenden nicht bekannt ist. Der Satz sollte daher lauten:
„Dem Erklärenden ist eine Bestätigung über die
Registrierung beziehungsweise Evidenthaltung auszufolgen.“ Zu § 140h Abs 3 NO: Es bedarf
einer Klarstellung, was hier gemeint sein soll. Die zitierten Abs. 1 u. 2
sprechen von Meldungen an das ÖZVV, die von Notaren,
Rechtsanwälten und Gerichten zu bewirken sind. Diesen Meldungen werden
wohl auch der „Widerruf einer Erklärung“ zugrunde liegen
können. Der Widerruf selbst wird wohl nicht durch die Meldung gem. Abs
1 u. 2 erfolgen. Mit
freundlichen Grüßen Der
Präsident: Dr.
Klaus Woschnak e.h.
Stellungnahme
Wien, am 23.07.2007
GZ 454/07
IP
Begutachtung des Entwurfs eines Bundesgesetzes, mit dem das Patentgesetz 1970 geändert wird
Sehr geehrte Damen und Herren!
Mit Schreiben vom 18.07.2007, eingelangt bei der Österreichischen Notariatskammer am 23.07.2007, hat das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Patentgesetz 1970 geändert wird, mit dem Ersuchen um Stellungnahme übersendet.
Die Österreichische Notariatskammer dankt für die Möglichkeit, sich zum vorliegenden Entwurf äußern zu können und erlaubt sich, nachstehende
abzugeben.
Die Österreichische Notariatskammer begrüßt, dass nunmehr das Biopatent Monitoring Komitee zur Beobachtung und Bewertung der Auswirkungen der Richtlinie zum rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen auf eine gesetzliche Grundlage gestellt werden soll.
Der vorliegende Entwurf regelt überwiegend Organisation- und Verfahrensfragen, wie insbesondere die Einrichtung, die Besetzung und die Beschlussfassung. Die Hauptkompetenz des Biopatent Monitoring Komitees (Berichtspflicht) wird hingegen generell nur im § 166 Abs. 1 Patentgesetz 1970 angesprochen. Es wird in diesem Zusammenhang angeregt, auch den Aufgabenbereich des Biopatent Monitoring Komitees bzw. die dabei zu beobachtenden Parameter, beispielsweise durch Verweise auf die bezughabenden Bestimmungen des Patentgesetzes 1970, einer noch näheren gesetzlichen Regelung zuzuführen.
Da eine der Hauptaufgaben des Biopatent Monitoring Komitees in der Überprüfung der Auswirkungen jener österreichischen Rechtsvorschriften besteht, die in Umsetzung der Richtlinie 98/44/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 06.07.1998 erlassen wurden (Biotechnologie – Richtlinie – Umsetzungsnovelle, BGBl. I Nr. 42/2005), wird im Übrigen nachdrücklich angeregt, in dieses Komitee auch einen Vertreter der Österreichischen Notariatskammer als Mitglied aufzunehmen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Dr. Klaus Woschnak
(Präsident)