Gz BKA-180.310/0044-I/8/2007

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bearbeiter herr dr. alois schittengruber

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Ihr Zeichen GZ S91000/4-ELeg/2007

Bundesministerium für Landesverteidigung Rechtsabteilung

Rossauer Lände 1

1090 WIEN

 

Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail

 

 

 

 

Entwurf eines Bundesfuhrparkgesetzes

Entwurf einer Flexibilisierungsverordnung „Bundesfuhrpark“

Bundesministerium für Landesverteidigung

Begutachtung, GZ S 91000/4-ELeg/2007

 

 

Seitens des Präsidiums des Bundeskanzleramtes ist Folgendes zu bemerken:

 

Zum Entwurf des Bundesfuhrparkgesetzes:

Das Bundeskanzleramt steht weiterhin zum Projekt „Bundesfuhrpark“. Bedauerlicher Weise entspricht der vorliegende Gesetzesentwurf in wesentlichen Punkten nicht den bisher in der Projektgruppe „Service im Bund“ (SIB), in der alle Bundesministerien vertreten sind, getroffenen Vereinbarungen. Beispielsweise greifen die im § 3 Abs. 4 des Entwurfes vorgesehenen Rechte des Nutzerbeirates viel zu kurz und weichen von den in der SIB-Projektgruppe vereinbarten Aufgaben wesentlich ab. So wurde z.B. vereinbart, dass die Tariffragen im Nutzerbeirat beschlossen werden.

 

Die Feststellung im Vorblatt, dass es keine Alternativen zum Gesetzesentwurf gibt, ist rechtlich nicht haltbar. Da die Dienststelle „Bundesfuhrpark“ keine behördlichen Aufgaben wahrzunehmen hat, bedarf es hierzu nach allgemeiner Rechtsauffassung und Judikatur keiner ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung zur Einrichtung (siehe hierzu z.B. VfGH vom 18.6.1980, B 122/1980 und die dort zitierte Vorjudikatur und vom 30.11.2005, B1158/03 und die dort zitierte Literatur)

 

Im Übrigen wird auf die bisherigen Ergebnisse der SIB-Projektgruppe verwiesen.


 

Zum Verordnungsentwurf:

Im Hinblick auf die Einwendungen zum Gesetzesentwurf, erübrigt sich eine Stellungnahme zum Verordnungsentwurf.

 

Diese Stellungnahme wird im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom 6. Juli 1961 u.e. auch dem Präsidium des Nationalrats zur Kenntnis gebracht.

 

 

31. August 2007

Für den Bundeskanzler:

Dr. SCHITTENGRUBER

 

 

 

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