Amt der Steiermärkischen Landesregierung |
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Fachabteilung 1F
An das Bundeskanzleramt - Verfassungsdienst
Ballhausplatz 2 1014 Wien
per e-mail: i11@bka.gv.at |
è Verfassungsdienst und Zentrale Rechtsdienste
Bearbeiter: Bei Antwortschreiben bitte |
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GZ: |
FA1F–52.01-11/2003-22 |
BKA-410.004/0024-I/11/2007 |
Graz, am 20. September 2007 |
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Ggst.: |
Stellungnahme des Landes Steiermark |
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Zu dem mit do. Schreiben vom 24. Juli 2007 übermittelten Entwurf eines Gesetzes, mit dem das E‑Government-Gesetz geändert wird, wird seitens des Landes Steiermark folgende Stellungnahme abgegeben:
1. Zu Z. 1 (§ 2 Z.3):
In den Erläuterungen zu Z. 1 wird zum vorgesehenen Wegfall der Regelung der Wiederholungsidentität angeführt, dass auch nach Wegfall der Wiederholungsidentität auf Username/Passwort-Lösungen zurückgegriffen werden kann, wenn keine eindeutige Identität des Einschreiters gefordert wird. Dies impliziert, dass Username/Passwort-Lösungen nicht geeignet sind, wenn eine eindeutige Identität des Einschreiters erforderlich ist. Diese Meinung wird nicht geteilt. Unbeschadet einer weiteren Diskussion dieser Frage im Rahmen der entsprechenden Arbeitsgruppe ist dieser Beisatz im Kontext der Wiederholungsidentität nicht erforderlich. Es wird daher folgende Formulierung des vorletzten Satzes der Erläuterungen zu Z. 1 vorgeschlagen:
"Auch nach Wegfall der Regelung für die Wiederholungsidentität kann für geeignete Anwendungsfälle beispielsweise auf Username/Passwort-Lösungen zurückgegriffen werden."
2. Zu § 5 Abs. 3
Die Organwalterschaft für Betroffene ist, soweit diese Dienstleistung bei Gemeinden oder Bezirksverwaltungsbehörden eingerichtet ist, unabhängig von ihrer sachlichen und organisatorischen Zuständigkeit hiezu in diesem Absatz geregelt.
Es ist nicht vertretbar, dass sowohl den Gemeinden als auch den Ländern die Möglichkeit der Einsetzung eines eigens ermächtigten Organwalters eröffnet wird, dem Bund diese Möglichkeit jedoch nicht zusteht. Die im Gesetz vorgesehene Aufgabe eines Organwalters könnte zum Beispiel auch jede Bundesdienststelle (z.B. Finanzamt, Bundeseich- und Vermessungsamt, Bundesforste etc.) übernehmen.
Im Ausschussbericht zum E-Government-Gesetz ist festgehalten, dass durch die Möglichkeit der Schaffung des Organwalters unter anderem E-Government-skeptische Bürger für diese Kommunikationsform gewonnen werden sollen. Für die Verwaltung sei ein zusätzlicher Vorteil verbunden, da sie in verstärktem Maße aus dem Rationalisierungseffekt elektronischer Verfahrensabwicklungen Nutzen ziehen könne.
Da diese Intentionen auch auf den Bund zutreffen und der Bürger auch die Leistung von Bundesdienststellen in Anspruch nimmt, sollten die Bundesdienststellen in die Novelle aufgenommen werden. Es wird folgender Text vorgeschlagen: „Soweit bei Bundesdienststellen, Bezirksverwaltungsbehörden oder Gemeinden diese Dienstleistung …..“.
3. Zu Z. 24, 26 und 27 (§ 19 Abs. 2 und 3 und § 20):
Die vorgesehene Möglichkeit, die Amtssignatur auch im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung zu verwenden, wird ausdrücklich begrüßt, ebenso die Erleichterungen bei der Darstellung der Amtssignatur. Nicht ersichtlich ist aber (wie schon bisher), weshalb in § 20 nur die Vermutung der Echtheit, nicht aber auch die der Richtigkeit enthalten ist. Dies erweckt den Eindruck einer ungerechtfertigten Einschränkung gegenüber der allgemeinen Regelung für öffentliche Urkunden in § 292 ZPO, auch wenn die Vermutung der Richtigkeit wohl im Auslegungsweg ergänzt werden kann. Eine Klarstellung über die volle Beweiskraft als öffentliche Urkunde wäre dringend geboten (siehe auch Thienel, Verwaltungsvverfahrensrecht, 4. Auflage, Seite 190).
Dem Präsidium des Nationalrates werden unter einem 25 Abdrucke dieser Stellungnahme zugeleitet. Eine weitere Ausfertigung ergeht an die E-Mail Adresse begutachtungsverfahren@parlament.gv.at.
Für die Steiermärkische Landesregierung
(Landeshauptmann Mag. Franz Voves)