E-Mail an das

Präsidium des Nationalrates

sowie an

BMGFJ, zu Hd. Herrn Hon. Prof. Dr. Gerhard Aigner

bzw. Frau Sylvia Füszl

 

Stellungnahme zu GZ BMGFJ-92601/0011-I/B/8/2007

KAKuG Novelle


Sehr geehrte Damen und Herren,

 

wir danken vorweg für die an uns ergangene Einladung und erlauben uns dazu folgende Stellungnahme abzugeben:

 

Zur Ergänzung des § 22 um einen Absatz 6: Vorweg dürfen wir darauf hinweisen, dass die privaten Krankenanstalten, unabhängig welcher Finanzierungsform sie zugehören (Landesfonds oder PRIKRAF), ebenso wie eine Reihe von Ordenskrankenanstalten mit den privaten Zusatzversicherungen Vereinbarungen abgeschlossen haben, in denen die Übersendung von Inhalten der Krankengeschichte österreichweit einheitlich geregelt ist.

 

Die nunmehr im § 22 Abs. 6 vorgeschlagene Regelung würde einen extremen Verwaltungsmehraufwand verursachen, der auch vollkommen entbehrlich ist. Der durch diese vorgeschlagene Regelung verursachte Mehraufwand steht auch im Widerspruch zu den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit.

 

Wir begründen dies damit, dass einerseits nicht jeder Patient, der in der Sonderklasse aufgenommen wird, zusatzversichert sein muss. Die derzeitige Textierung stellt aber darauf ab, dass der Status als Sonderklassepatient auch das Vorhandensein einer Zusatzversicherung voraussetzt. Andererseits ist eine gesetzliche Regelung in dieser Form schon deswegen entbehrlich, da der Patient aufgrund seines Versicherungsvertrages nicht nur über die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes informiert ist, sondern insbesondere auch darüber, welche Daten der Zusatzversicherter berechtigt ist von der Krankenanstalt oder vom Vertrauensarzt einzufordern. Darüber hinaus unterfertigt der Patient eine entsprechende Einverständniserklärung an den Zusatzversicherer, mit dem dieser berechtigt wird, Einschau in die Krankengeschichte zu nehmen und Kopien daraus anfertigen zu lassen.

 

Dem Patienten ist ferner auch ebenfalls aufgrund des Versicherungsvertrages bewusst, welche Rechtsfolgen mit einer Untersagung in dem Behandlungsakt/Krankengeschichte verbunden sind, nämlich in der Regel mit der Leistungsfreiheit des Versicherers.

 

Die Bestimmung des § 22 Abs. 6 geht daher aus unserer Sicht weit über das notwendige Maß hinaus. Eine gesetzliche Regelung erscheint hier keinesfalls erforderlich, zu mal sie wie bereits angeführt, mit erheblichen Mehrkosten verbunden ist. Eine Verpflichtung zum Hinweis auf die Rechtsfolgen ist nämlich auch nur dann möglich, wenn der einzelne Versicherungsvertrag zur Prüfung vorliegt, ob und wenn ja, welche Rechtsfolgen im individuellen Fall damit verbunden sein können. Es kann auch durchaus sein, dass dem Versicherer sehr wohl Einblick in die Krankengeschichte untersagt werden kann, wenn die der Behandlung zugrunde liegende Erkrankung vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist, ohne dass dadurch Rechtsfolgen erwachsen. Der Einblick jedoch in den Versicherungsvertrag steht der Krankenanstalt nicht zu, sodass auch eine Prüfung im Einzelfalle, somit auch die Erfüllung der Informationspflicht insbesondere über mögliche Rechtsfolgen, gar nicht möglich ist.

 

Wir ersuchen daher um Verständnis, wenn wir den Antrag stellen, diesen Vorschlag zur Erweiterung des § 22 um den Absatz 6 wieder zurückzuziehen.

 

Zum § 24 Abs. 2:

 

Von der Diktion her ist der Punkt 3. unvollständig, hier müsste es richtigerweise heißen, bei Bedarf den für die weitere Pflege in Aussicht angenommenen Angehörigen eines Gesundheitsberufes.

 

Abgesehen hievon schlagen wir vor, dies auf eine Person einzuschränken, da auch die sonst mit erheblichen Distributionskosten verbunden wäre. Wir schlagen daher folgenden Text vor:

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Dr. Erich Sieber

(Präsident)

 

Verband der Privatkrankenanstalten

Österreichs

Canongasse 11

1180 Wien

 

Tel.: (+43 1) 404 22 - DW 504

Fax.:(+43 1) 404 22 - DW 510

E-Mail: verwaltung@privatkrankenanstalten.at

www.privatkrankenanstalten..at

eingetr. Verein ZVR-Zahl 277425789, Sitz: Wien

 

 

 

 

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Verband der Privatkrankenanstalten Österreichs

Elfriede Westhoff

Sekretariat

 

A-1180 Wien, Canongasse 11

Tel.: ++43 (1) 404 22 505

Fax: ++43 (1) 404 22 537

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