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Amt der Kärntner Landesregierung |
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Abteilung 2V - Verfassungsdienst |
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Datum: |
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27. August 2007 |
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Zahl: |
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-2V-BG-5072/4-2007 |
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Betreff: |
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(Bei Eingaben bitte Geschäftszahl anführen!) |
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Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten geändert wird; Stellungnahme
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Auskünfte: |
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Dr. Glantschnig |
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Telefon: |
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05 0 536 – 30201 |
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Fax: |
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05 0 536 – 30200 |
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e-mail: |
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post.abt2V@ktn.gv.at |
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An das
Präsidium des Nationalrates
1017 W I E N
Beiliegend wird eine Ausfertigungen der Stellungnahme des Amtes der Kärntner Landesregierung zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten geändert wird, elektronisch übermittelt.
Anlage
Für die Kärntner Landesregierung:
Dr. Glantschnig
FdRdA
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Amt der Kärntner Landesregierung |
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Abteilung 2V - Verfassungsdienst |
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Datum: |
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27. August 2007 |
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Zahl: |
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-2V-BG-5072/4-2007 |
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Betreff: |
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(Bei Eingaben bitte Geschäftszahl anführen!) |
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Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten geändert wird; Stellungnahme
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Auskünfte: |
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Dr. Glantschnig |
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Telefon: |
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05 0 536 – 30201 |
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Fax: |
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05 0 536 – 30200 |
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e-mail: |
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post.abt2V@ktn.gv.at |
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Zu dem mit Schreiben vom 7. August 2007, GZ BMGFJ-92601/0011-I/B/8/2007 zur Stellungnahme übermittelten Entwurf einer Novelle zum Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG-Novelle) nimmt das Amt der Kärntner Landesregierung wie folgt Stellung:
Die Kärntner Krankenanstaltenbetriebsgesellschaft (KABEG) hat zum gegenständlichen Regelungsentwurf in Art. I Z 18 und 22 angemerkt, dass die Umsetzung dieser Regelungen im Krankenanstaltenbereich sowohl rechtliche als auch finanzielle Probleme zur Folge hätte, weshalb einerseits vorgeschlagen wurde, die Z 18. zur Gänze zu streichen und in der Z 22. anstelle der Wortfolge im letzten Satz „so ist die Krankenanstalt verpflichtet“ die Wortfolge zu wählen: „so darf die Krankenanstalt diesem Ersuchen nur Folge leisten, wenn der Versicherer zugleich durch Vorlage einer schriftlichen Erklärung des Patienten dessen Zustimmung zur Übermittlung der weiteren Daten nachweist“.
Dadurch würde keine Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Entgeltleistungsverpflichtung entstehen, dass die Krankenanstalten nach Durchführung einer aus a-priori-Sicht vom Versicherer unmittelbar zu bezahlenden Sonderklasseleistung aufgrund entweder Untersagung oder Nichtäußerung des (zu diesem Zeitpunkt gar nicht mehr in der Anstalt befindlichen) Patienten rückwirkend nicht mehr in der Lage sind, den Informationsbedürfnissen des Versicherers zu entsprechen und daher a-posteriori der Anspruch auf Entgeltzahlung diesem gegenüber verliert, während der Patient selbst zunächtst im Wege der Krankenanstalt die (ursprünglich richtige) Information erhielt, selbst gar nicht bezahlen zu müssen. Weiters ist nach Beendigung des Krankenhausaufenthaltes eine verständliche, sachgerechte Information des Patienten über die Rechtsfolgen und Sachgerechtigkeit der Begründung der vom Versicherer gestellten Informationsbegehren durch die Krankenanstalt praktisch nicht möglich. Da die Rechtsfolgen einer Auskunftsuntersagung im wesentlichen die Art und Weise der Beschränkung des Leistungsanspruches gibt gegenüber dem Versicherer betreffen, wäre es auch praktisch sachgerechter, diese Aufklärungsmaßnahmen in Verbindung mit der Einholung der Zustimmung dem Versicherer zu überlassen, zumal dessen Mitarbeiter auch regelmäßig mit den Verhältnissen des Versicherungsrechtes im allgemeinen und des individuellen, vertraglichen Leistungsanspruches im Einzelfall besser vertraut sein werden als Ärzte und/oder Verwaltungspersonalangehörige der Krankenanstalten.
Zu den finanziellen Auswirkungen dieser beiden, im Entwurf enthaltenen Bestimmungen ist festzustellen, dass dadurch mit erheblichen Kostenaufwand aufgrund der erforderlichen Investitionen im EDV-Bereich, Bedarf an mehreren zusätzlichen, speziell für Versicherungsrecht, Datenschutzrecht und Krankenanstaltenrecht geschulten Mitarbeitern für die Patienteninformation und rechtliche Aufklärung sowie Auslastungsrückständen in der Sonderklasse gerechnet werden muss, die vorläufig etwa 0,5 Mio. Investitionskosten sowie 1 Mio. Betriebsaufwand und Mindereinnahmen (davon ca. € 3.000 bis € 4.000 an Arztgebühren zu Lasten des ärztlichen Personals, der Rest zu Lasten der Krankenanstalten) geschätzt werden.
Eine Ausfertigung dieser Stellungnahme wird unter einem dem Präsidium des Nationalrates elektronisch übermittelt.
Für die Kärntner Landesregierung:
Dr. Glantschnig:
FdRdA