Amt der Kärntner Landesregierung

 

 

 

Abteilung 2V - Verfassungsdienst

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Datum:

 

27. August 2007

 

 

 

Zahl:

 

-2V-BG-5072/4-2007

 

Betreff:

 

(Bei Eingaben bitte Geschäftszahl anführen!)

 

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das

Bundesgesetz  über Krankenanstalten und

Kuranstalten geändert wird; Stellungnahme

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Auskünfte:

 

Dr. Glantschnig

 

 

Telefon:

 

05 0 536 – 30201

 

 

Fax:

 

05 0 536 – 30200

 

 

e-mail:

 

post.abt2V@ktn.gv.at

 

 

 

 

 

 

 

An das

Präsidium des Nationalrates

 

1017  W I E N

 

Beiliegend wird eine Ausfertigungen der Stellungnahme des Amtes der Kärntner Landesregierung zum Entwurf  eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz  über Krankenanstalten und Kuranstalten geändert wird, elektronisch übermittelt.

 

Anlage

 

 

Für die Kärntner Landesregierung:

Dr. Glantschnig

FdRdA

 

 

 

 

 


 

 

 

Amt der Kärntner Landesregierung

 

 

 

Abteilung 2V - Verfassungsdienst

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Datum:

 

27. August 2007

 

 

 

Zahl:

 

-2V-BG-5072/4-2007

 

Betreff:

 

(Bei Eingaben bitte Geschäftszahl anführen!)

 

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das

Bundesgesetz  über Krankenanstalten und

Kuranstalten geändert wird; Stellungnahme

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Auskünfte:

 

Dr. Glantschnig

 

 

Telefon:

 

05 0 536 – 30201

 

 

Fax:

 

05 0 536 – 30200

 

 

e-mail:

 

post.abt2V@ktn.gv.at

 

 

 

 

 

 

 

An das

Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend

 

E-Mail: sylvia.fueszl@bmgfij.gv.at

 

 

Zu dem mit Schreiben vom 7. August 2007, GZ BMGFJ-92601/0011-I/B/8/2007 zur Stellungnahme über­mittelten Entwurf einer Novelle zum Bundesgesetz  über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG-Novelle) nimmt das Amt der Kärntner Landesregierung wie folgt Stellung:

 

Die Kärntner Krankenanstaltenbetriebsgesellschaft (KABEG) hat zum gegenständlichen Regelungsentwurf in Art. I Z 18 und 22 angemerkt, dass die Umsetzung dieser Regelungen im Krankenanstaltenbereich sowohl rechtliche als auch finanzielle Probleme zur Folge hätte, weshalb einerseits vorgeschlagen wurde, die Z 18. zur Gänze zu streichen und in der Z 22. anstelle der Wortfolge im letzten Satz „so ist die Krankenanstalt verpflichtet“ die Wortfolge zu wählen: „so darf die Krankenanstalt diesem Ersuchen nur Folge leisten, wenn der Versicherer zugleich durch Vorlage einer schriftlichen Erklärung des Patienten dessen Zustimmung zur  Übermittlung der weiteren Daten nachweist“.

 

Dadurch würde keine Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Entgeltleistungsverpflichtung entstehen, dass die Krankenanstalten nach Durchführung einer aus a-priori-Sicht vom Versicherer unmittelbar zu bezahlenden Sonderklasseleistung aufgrund entweder Untersagung oder Nichtäußerung des (zu diesem Zeitpunkt gar nicht mehr in der Anstalt befindlichen) Patienten rückwirkend nicht mehr in der Lage sind, den Informationsbedürfnissen des Versicherers zu entsprechen und daher a-posteriori der Anspruch auf Entgeltzahlung diesem gegenüber verliert, während der Patient selbst zunächtst im Wege der Krankenanstalt die (ursprünglich richtige) Information erhielt, selbst gar nicht bezahlen zu müssen. Weiters ist nach Beendigung des Krankenhausaufenthaltes eine verständliche, sachgerechte Information des Patienten über die Rechtsfolgen und Sachgerechtigkeit der Begründung der vom Versicherer gestellten Informationsbegehren durch die Krankenanstalt praktisch nicht möglich. Da die Rechtsfolgen einer Auskunftsuntersagung im wesentlichen die Art und Weise der Beschränkung des Leistungsanspruches gibt gegenüber dem Versicherer betreffen, wäre es auch praktisch sachgerechter, diese Aufklärungsmaßnahmen in Verbindung mit der Einholung der Zustimmung dem Versicherer zu überlassen, zumal dessen Mitarbeiter auch regelmäßig mit den Verhältnissen des Versicherungsrechtes im allgemeinen und des individuellen, vertraglichen Leistungsanspruches im Einzelfall besser vertraut sein werden als Ärzte und/oder Verwaltungspersonalangehörige der Krankenanstalten.

 

Zu den finanziellen Auswirkungen dieser beiden, im Entwurf enthaltenen Bestimmungen ist festzustellen, dass dadurch mit erheblichen Kostenaufwand aufgrund der erforderlichen Investitionen im EDV-Bereich, Bedarf an mehreren zusätzlichen, speziell für Versicherungsrecht, Datenschutzrecht und Krankenanstaltenrecht geschulten Mitarbeitern für die Patienteninformation und rechtliche Aufklärung sowie Auslastungsrückständen in der Sonderklasse gerechnet werden muss, die vorläufig etwa 0,5 Mio. Investitionskosten sowie 1 Mio. Betriebsaufwand und Mindereinnahmen (davon ca. € 3.000 bis € 4.000 an Arztgebühren zu Lasten des ärztlichen Personals, der Rest zu Lasten der Krankenanstalten) geschätzt werden.

 

 

 

Eine Ausfertigung dieser Stellungnahme wird unter einem dem Präsidium des Nationalrates elektronisch übermittelt.

 

 

Für die Kärntner Landesregierung:

Dr. Glantschnig:

 

FdRdA