Textfeld: Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend
Radetzkystraße 2
1031 Wien

Eisenstadt, am 06.09.2007

E-Mail: post.vd@bgld.gv.at

Tel.: 02682/600 DW 2032

Mag.a Simone Laky

 

 

 

 

 

Zahl:  LAD-VD-B240-10013-4-2007

Betr: Änderung des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten; Stellungnahme   

 

Bezug:    BMGFJ-92601/0011-I/B/8/2007       

 

 

Zu dem mit obbez. Schreiben übermittelten Gesetzesentwurf erlaubt sich das Amt der Burgenländischen Landesregierung wie folgt Stellung zu nehmen:

 

Zu § 24 Abs. 2:

Durch die Umbenennung des Arztbriefes in „Entlassungsbrief“ sowie der Streichung von „im mitverantwortlichen Tätigkeitsbereich“ entsteht der Eindruck, dass die Patientin oder der Patient bei der Entlassung ein Schriftstück bekommt, welches sowohl medizinische als auch pflegerische Anordnungen enthält.

Übersehen wird dabei, dass Ärzte keine maßgebenden Angaben und Empfehlungen sowie allfällige Anordnungen für Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe außerhalb des mitverantwortlichen Tätigkeitsbereichs abgeben können. Das Erfordernis der Weitergabe von Informationen über allfällig erforderliche weiterführende medizinische und pflegerische Betreuungen kann nur durch die Ausstellung eines Arztbriefes und eines Pflegebriefes entsprochen werden.

Angemerkt wird, dass zudem der Begriff „Arztbrief“ besser durch den Begriff „Patientenbrief“ ersetzt werden sollte. Es handelt sich primär um einen Brief an die Patientin oder den Patienten, die oder der dann über eine eventuelle Weitergabe des Briefes zu entscheiden hat.

Weiters sollte festgelegt werden, dass die Patientin oder der Patient bereits bei Entlassung sowohl den „Patientenbrief“ als auch den Pflegebrief übermittelt bekommen soll.

 

Zu § 27a Abs. 6:

Durch die Aufnahme der Formulierung, dass es bei Schäden, die durch die Behandlung in Krankenanstalten entstanden sind und bei denen eine Haftung des Rechtsträgers eindeutig nicht gegeben ist, zu einer Entschädigung durch den Patientenentschädigungsfonds kommen soll, kommt es unserer Ansicht nach dazu, dass der Patientin oder dem Patienten das allgemeine Lebensrisiko abgenommen wird. Somit wird auch für schicksalhafte Verläufe, für die keiner zur Verantwortung gezogen werden kann, der Weg zum Patientenentschädigungsfonds geöffnet. Dies wird sich in vermehrten Auszahlungen der Patientenentschädigungsfonds niederschlagen.

 

Zu § 62d:

Seitens der Gesundheit Österreich GmbH muss eine jederzeitige Abfrage der Krankenanstalten im Widerspruchsregister gewährleistet sein.

 

Zu § 5b Abs. 6:

Diese Bestimmung ist im vorliegenden Gesetzesentwurf nicht enthalten, sondern lediglich in dem Begleitschreiben vom 1. August 2007 zu finden. Es wird zudem darauf hingewiesen, dass im elektronischen Erledigungsschreiben (E-Mail) vom 7. August 2007 ebenso kein Ersuchen um Stellungnahme zu dieser „zusätzlichen“ Bestimmung enthalten ist. Aus diesem Grund behalten wir uns eine diesbezügliche nachträgliche Stellungnahme vor.

 

Eine Ausfertigung dieser Stellungnahme ergeht an die e-mail Adresse „begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at“.

 

Mit freundlichen Grüßen!

 

 

 

Für die Landesregierung:

Im Auftrag des Landesamtsdirektors:

Dr.in Handl-Thaller


Zl.u.Betr.w.v.                                                                        Eisenstadt, am 06.09.2007

 

 

1.    Präsidium des Nationalrates, Dr. Karl Renner-Ring 3, 1017 Wien

2.    Präsidium des Bundesrates, Dr. Karl Renner-Ring 3, 1017 Wien

3.    Allen Ämtern der Landesregierungen (z.H. der Herren Landesamtsdirektoren)

4.    Der Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der NÖ. Landesregierung, Schenkenstraße 4, 1014 Wien

 

zur gefälligen Kenntnis.

 

 

Für die Landesregierung:

Im Auftrag des Landesamtsdirektors:

Dr.in Handl-Thaller