Bundesministerium für Gesundheit,

Familie und Jugend

Radetzkystraße 2

1031 Wien


BMGFJ-92601/0011-I/B8/2007    

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Wien, 07.09.2007


 

 

 



Stellungnahme zum Entwurf des Bundesgesetzes, mit dem das Bundes-gesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten geändert wird

Der Verein VertretungsNetz – Sachwalterschaft, Patientenanwaltschaft, Bewohnervertretung erlaubt sich, Stellung zu Ziffer 24 des Entwurfes zu nehmen:

 

Zu Z 24 (§ 24 Abs 3):

Die Bestimmung des § 24 Abs 3 KAKuG in der vorgeschlagenen Fassung behandelt die den Krankenanstalten künftig aufgetragene Übermittlung sensibler Gesundheitsdaten von Pfleglingen, die nicht sich selbst überlassen werden können. Es wird davon ausgegangen, dass unter diesen Pfleglingen wohl vielfach verwirrte, also im Rechtssinn des Sachwalterrechts, Unterbringungsrechts und Heimaufenthaltsgesetzes psychisch kranke Personen zu verstehen sind, die zu einer eigenständigen Regelung ihrer poststationären Versorgung und Betreuung nicht in der Lage sind, und zugleich auch nicht einer diesbezüglich notwendigen Datenübermittlung (aufgrund ihres Gesundheits-zustandes) zustimmen können. Minderjährige Personen sind wohl nicht unter diesen "Pfleglingen" zu verstehen. Sollte die Gruppe der (auch) psychisch kranken Patienten gemeint sein, ist dies weder dem Text noch den Erläuterungen eindeutig zu entnehmen, weshalb eine entsprechende Klarstellung wünschenswert erscheint.

 

Zugleich ist anzumerken, dass der Wortlaut der vorgeschlagenen Bestimmung die Übermittlung von "Besonderheiten", die für die weitere Behandlung oder Pflege und Betreuung von Bedeutung sind, ermöglichen soll. Als Beispiel für diese Besonderheiten werden in den Erläuternden Bemerkungen Sprach- oder Mobilitätsbarrieren oder auch besondere Lebensmittelunverträglichkeiten angeführt. Warum diese Besonderheiten nicht-medizinische Bereiche betreffen sollen (wenn zB der Patient nicht in der Lage ist, sprachlich zu kommunizieren oder sich nicht ohne fremde Hilfe oder Hilfsmittel bewegen kann), erscheint nicht nachvollziehbar. Es handelt sich hier doch um medizinische Tatsachen, die üblicherweise durch ein ärztliches Attest bestätigt, einem Heimantrag dann beigelegt werden müssen, wenn es sich um die Aufnahme in eine öffentlichen Einrichtung handelt.

 

Ziel der Bestimmung ist es, ohne Einwilligung des Patienten eine Weitergabe sensibler Gesundheitsdaten durchzuführen, um für eine bedarfsgerechte nachfolgende Betreuung bzw Versorgung Vorsorge zu treffen. Daher sollte diese Datenweitergabe nur im erforderlichen Ausmaß erfolgen, die Daten sollten genau bezeichnet werden und dies sollte das gelindeste Mittel darstellen, die Sicherung der weiteren Versorgung zu erreichen. Dass es sich dabei um eine Übermittlung sensibler Gesundheitsdaten ohne Einwilligung der Patienten aus gewichtigen Gründen handelt, sollte auch dem Wortlaut der künftigen Bestimmung entnommen werden können.

 

 

Für den Verein VertretungsNetz – Sachwalterschaft,
Patientenanwaltschaft, Bewohnervertretung

 

Dr. Monika Vyslouzil

Stellvertretung des Geschäftsführers

 

 

 

ergeht an:

Präsidium des Nationalrates (begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at)

Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend (sylvia.fueszl@bmgfj.gv.at)