Stellungnahme zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das BG über Krankenanstalten und Kuranstalten geändert wird-KAKuG-Novelle 2007

 

 

 

 

Zu dem vorliegenden Entwurf einer Änderung des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten (KaKuG), BGBl. Nr. 1/1957, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBL I Nr. 122/2006 und BGBL I Nr.6/2007, welchen wir mit E-Mail vom 7.8.2007 erhielten, nehmen wir wie folgt Stellung:

 

 

Zu § 22 KaKuG Abs. 6 (neu)

 

Mit dem vorgeschlagenen Gesetzestext soll unter anderem der bisherigen Fassung des § 22 KaKuG ein sechster Absatz hinzugefügt werden; dieser enthält im Wesentlichen Folgendes:

 

 

Zu den ersten beiden Punkten ist festzuhalten, dass diese im Wesentlichen einen Teil der einen datenschutzrechtlichen Auftraggeber treffenden Informationspflichten widerspiegeln. Eine solche Aufklärung durch den Krankenanstaltenträger, verbunden mit einer Hinweispflicht auf die Rechtsfolgen, ist ausdrücklich zu begrüßen.

 

Problematisch und in der Praxis als nicht zielführend erachten wir aber den letzten Absatz, der im gesamten Wortlaut des Entwurfes wie folgt lautet:

„Richtet der Versicherer in der  Folge an den Träger der Krankenanstalt das begründete Ersuchen, weitere Daten zu übermitteln, so ist die Krankenanstalt verpflichtet, das Ersuchen auf seine Sachgerechtigkeit zu beurteilen und den Pflegling auch über das Ersuchen und auf die Möglichkeit der Untersagung sowie die daraus allenfalls resultierenden Rechtsfolgen hinzuweisen“.

 

Insbesondere auf Grund der Tatsache, dass zwischen der Datenanforderung im Standardfall über deren Anforderung der Patient bei Einlieferung in das Krankenhaus informiert wird und zwischen weiteren Daten, die im Einzelfall später angefordert werden, unterschieden werden soll. Diese Unterscheidung ist künstlich und für den Patienten verwirrend, zumal ohnedies die Absicht besteht im VersVG die Bestimmungen zu den Datenübermittlungen an den Versicherer eindeutig zu präzisieren.

 

Es ist darüber hinaus einerseits zu bezweifeln, dass die Krankenanstalt rechtlich und fachlich  in der Lage sein wird, das Ersuchen des Versicherers auf seine Sachgerechtheit zu überprüfen, und andererseits  würde diese Vorgehensweise auch zu einem wohl nicht zu rechtfertigenden Verwaltungsaufwand in der Praxis führen.

Es wäre daher angezeigt, den letzten Satz zu streichen,

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass für Herbst 2007 eine Novellierung des § 11 a VersVG vorgesehen ist, sodass es unter diesem Gesichtspunkt nicht sinnvoll erscheint, die vorgeschlagene Informationsverpflichtung, die in engem inhaltlichen Kontext mit § 11a VersVG, steht, zur Regierungsvorlage zu erheben, ohne dass der Wortlaut des novellierten § 11a VersVG- zumindest im Entwurfsstadium bekannt ist.

 

 

Rückfragehinweis:Dr.Ulrike Braumüller