Amt der Steiermärkischen Landesregierung |
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An das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend 1030 Wien
E-Mail: sylvia.fueszl@bmgfj.gv.at
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è Sanitätsrecht und Krankenanstalten
Bearbeiter: Bei Antwortschreiben bitte |
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GZ: |
FA1F-18.02-3/2000-6 |
Bezug: |
BMGFJ-92601/0011-I/B/8/2007 |
Graz, am 11. September 2007 |
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Ggst.: |
Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten geändert wird; |
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Zu dem mit do. Schreiben vom 8.8.2007 übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten geändert wird, wird folgende Stellungnahme abgegeben:
I. Allgemeines:
Derzeit
werden gemäß Art. 15a B-VG Gespräche bzw. Verhandlungen
zwischen dem Bund und den Ländern zum Finanzausgleichsgesetz (FAG) bzw.
einer Nachfolgeregelung betreffend die Vereinbarung nach Art. 15a B-VG
über die Organisation und die Finanzierung des Gesundheitswesens
geführt, wobei ein Abschluss im Lauf des Jahres sowie das Inkrafttreten
mit 1.1.2008 ins Auge gefasst wird. Da insbesondere mit der neuen Vereinbarung
gemäß Art. 15a B-VG mit großer Sicherheit auch eine
umfangreiche Novellierung des KaKuG erforderlich sein wird, darf angeregt
werden, zum jetzigen Zeitpunkt von einer Novellierung abzusehen und nach
Abschluss der Verhandlungen einen Entwurf, welcher auch die dann bereits
vorliegenden Verhandlungsergebnisse mitberücksichtigt, vorzulegen.
II. In inhaltlicher Sicht zu den einzelnen Bestimmungen:
1. Zu § 22 Abs. 6:
Der erste Satz ist allenfalls am Ende zu ergänzen, sodass eine rechtlich einwandfreie Formulierung „… Erfüllung von Ansprüchen aus seinem Versicherungsvertrag zur Deckung der aus dem Aufenthalt resultierenden Kosten übermittelt.“ lauten sollte.
2. Zu § 27:
Die im Entwurf vorgenommene Klarstellung, dass bei Überstellung von Patienten die Beträge nach § 27 a KaKuG für den Tag der Überstellung nur durch die übernehmende Krankenanstalt einzuheben sind, wird zwar im Sinne der Rechtssicherheit und im Interesse des Patienten begrüßt, die vorgenommene Klarstellung führt jedoch zu einem Einnahmeausfall für die Träger der Krankenanstalten, den Landesgesundheitsfonds und den Patientenentschädigungsfonds in der Gesamthöhe von etwa € 110.000,-- pro Jahr, wovon etwa € 85.000,-- pro Jahr auf die Steiermärkische KAGes entfällt.
Darüber hinaus wird angeregt, den § 27 a Abs. 5 gänzlich zu novellieren und diese Regelung hinsichtlich ihrer Kosten-Nutzen-Relation sowie hinsichtlich der Einhebung der Beträge zu überprüfen.
Durch mehrere Novellierungen wurde die Kostenbeitragsregelung im KaKuG offenbar aus Finanzierungsaspekten (siehe Kostenbeitrag von € 1,45 als „Finanzierungsbeitrag“ für die Krankenkassen, der an die Gesundheitsfonds geht, Kostenbeitrag von € 0,73 für den Patientenentschädigungsfonds) erweitert. Diese Regelungen brachten für die Krankenanstalten jedes Mal eine Reihe von administrativen Mehrbelastungen und Aufwände für Einnahmen mit sich, die laut Gesetz nicht zur Gänze bei der Krankenanstalt verbleiben bzw. im Rahmen der Art. 15a B-VG Vereinbarung „gegenzuverrechnen“ sind. Die gesamte Regelung sollte daher überprüft werden und, wenn man allein den „Finanzierungsaspekt“ betrachtet, überhaupt im Rahmen der nächsten Finanzierungsvereinbarung für die Krankenanstalten in einfach handhabbarer Weise geregelt werden.
Die ursprüngliche Intention des Kostenbeitrages, Patienten die Kosten, die sie zu Hause jedenfalls gehabt hätten, als „Selbstbehalt“ während des Spitalsaufenthaltes anzulasten, um einen allfälligen „Sog“ in die Krankenanstalten aus privaten Kostenüberlegungen zu dämpfen bzw. in weiterer Folge die Krankenkassen durch einen „Finanzierungsbeitrag“ zu entlasten, ist beim Beitrag zum Patientenentschädigungsfonds weder dem Grunde nach noch nach der Höhe des Betrages gegeben.
Im Übrigen erscheint die gesetzliche Regelung für die Einhebung des Kostenbeitrages für den Patientenentschädigungsfonds auch für Selbstzahler (Nicht-Sozialversicherte und Nicht-Zusatzversicherte) in der Sonderklasse nicht sachgerecht, da diese bereits durch die Vorschreibung der amtlichen Pflegegebühr (für den Grundaufenthalt) und zusätzlich der Sondergebühren in der Sonderklasse (für den Sach- und Personalaufwand der Inanspruchnahme der Sonderklasse in einer öffentlichen Krankenanstalten) bereits eine (entsprechend höhere) Abgeltung für die Spitalskosten leisten; der Gesetzgeber hat diesen Tatbestand offenbar nicht berücksichtigt (für einen Nicht-Sozialversicherten in der Allgemeinen Gebührenklasse fällt kein Kostenbeitrag an).
Der Vorschlag vieler Rechtsträger bzw. Krankenanstalten, den Kostenbeitrag-Entschädigungsfonds den privaten Krankenversicherungen vorzuschreiben, ist letztlich nur umsetzbar mit deren Zustimmung als „freiwillige" Leistung aus dem Versicherungsvertrag. Seitens der Steiermärkischen KAGes wurde mehrmals versucht, im Rahmen des zwischen ihr und dem Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs bestehenden Direktverrechnungsabkommens dieses Vorhaben durchzusetzen.
Bislang hat der Versicherungsverband die Übernahme dieser Leistung abgelehnt, mit dem Hinweis, dass es sich um keine „versicherbare" Leistung handelt; dies, obwohl derzeit bei einer vorübergehenden Verlegung eines Sonderklasse-Patienten in die Allgemeinen Gebührenklasse (wegen Bettenressourcenmangel) der „generelle" Kostenbeitrag bzw. ASVG/BSVG-Mitversichertenbeitrag im Rahmen des erwähnten Direktverrechnungsabkommen übernommen wird.
3. Zu § 62 e:
Der im § 62 e KAKuG normierten Verpflichtung der Krankenanstalten vor einer Entnahme von Organen, Organteilen oder Zellen und Gewebe bei Verstorbenen durch eine Anfrage bei der Gesundheit Österreich GesmbH sicherzustellen, dass keine Eintragung eines Widerspruchs im Widerspruchsregister vorliegt, wird ausdrücklich zugestimmt.
Dem Präsidium des Nationalrates werden unter einem 25 Abdrucke dieser Stellungnahme zugeleitet. Eine weitere Ausfertigung ergeht an die E-Mail Adresse begutachtungsverfahren@parlament.gv.at.
Für die Steiermärkische Landesregierung
(Landeshauptmann Mag. Franz Voves)