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92601/0011-I/B/8/2007       Sp 480/01/Mag.RS/KR                 4213            12.9.2007

7.8.2007                            Mag. Schindler/BMGFJ KAKuG-Novelle

 

 

Änderung des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten – KAKuG-Novelle.

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

Zu dem vorliegenden Entwurf einer Änderung des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten (KaKuG), BGBl, erlauben wir uns, aufgrund einer uns verspäteten zugekommenen Stellungnahme noch Folgendes anzumerken.

 

Zu §22 KaKuG Abs. 6

Es wird ersucht diese Regelung zu streichen.

 

Problematisch und in der Praxis als nicht zielführend wird insbesondere der letzte Absatz erachtet, der im gesamten Wortlaut des Entwurfes wie folgt lautet:

„Richtet der Versicherer in der  Folge an den Träger der Krankenanstalt das begründete Ersuchen, weitere Daten zu übermitteln, so ist die Krankenanstalt verpflichtet, das Ersuchen auf seine Sachgerechtigkeit zu beurteilen und den Pflegling auch über das Ersuchen und auf die Möglichkeit der Untersagung sowie die daraus allenfalls resultierenden Rechtsfolgen hinzuweisen“.

 

Insbesondere auf Grund der Tatsache, dass zwischen der Datenanforderung im Standardfall über deren Anforderung der Patient bei Einlieferung in das Krankenhaus informiert wird und zwischen weiteren Daten, die im Einzelfall später angefordert werden, unterschieden werden soll, ist dies nicht zweckmäßig, zumal ohnedies die Absicht besteht im VersVG die Bestimmungen zu den Datenübermittlungen an den Versicherer eindeutig zu präzisieren.

 

Es ist darüber hinaus auch der Krankenanstalt rechtlich und fachlich  nicht zu zumuten, das Ersuchen des Versicherers auf seine Sachgerechtheit zu überprüfen. Andererseits  würde diese Vorgehensweise auch zu einem wohl nicht zu rechtfertigenden Verwaltungsaufwand in der Praxis führen.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass für Herbst 2007 eine Novellierung des § 11 a VersVG vorgesehen ist, sodass es auch unter diesem Gesichtspunkt nicht sinnvoll erscheint, die vorgeschlagene Informationsverpflichtung, die in engem inhaltlichen Kontext mit § 11a VersVG, steht, zur Regierungsvorlage zu erheben, ohne dass der Wortlaut des novellierten § 11a VersVG- zumindest im Entwurfsstadium bekannt ist.

 

Wir ersuchen um Berücksichtigung unserer Anmerkungen.

 

Freundliche Grüße

 

 

Dr. Martin Gleitsmann

Abteilungsleiter