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REPUBLIK ÖSTERREICH

e-mail: dsrpost@bka.gv.at

DATENSCHUTZRAT

 

DVR: 0000019

GZ BKA-817.309/0003-DSR/2007

 

 

 

An das

Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend

 

Per Mail:sylvia.fueszl@bmgfj.gv.at

 

 

 

Betrifft: Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über Krankenanstalten und

             Kuranstalten geändert wird

              Stellungnahme des Datenschutzrates

 

 

 

Der Datenschutzrat hat in seiner 177. Sitzung am 21.September 2007 beschlossen, zu der im Betreff genannten Novelle folgende Stellungnahme abzugeben:

 

Zu Z 18 (§ 10 Abs. 1 Z 4):

Zu § 10 Abs. 1 Z 4 des Entwurfes ist anzumerken, dass grundsätzlich das Ziel der Stärkung der Patientenrechte aus datenschutzrechtlicher Sicht begrüßt wird. Es sollte im gegebenen Zusammenhang allerdings darauf hingewiesen werden, dass es dem Patienten obliegt, welche Möglichkeit der allfälligen Datenweitergabe er wählt (primär scheint denkbar, dass der Betroffene selbst die Unterlagen oder Auszüge der Unterlagen dem behandelnden Arzt aushändigen oder an ihn übersenden will). Weiters wird angeregt, die Terminologie des DSG 2000 („Zustimmung“ statt „Einverständnis“) zu verwenden, wobei iS des § 9 DSG 2000 im Fall einer Übermittlung die nachträgliche ausdrückliche Zustimmung des Pfleglings nachzuweisen wäre.

 

 

Zu Z 22 (§ 22 Abs. 6 ):

Die Verpflichtung einer Krankenanstalt, den Patienten bei Aufnahme in die Sonderklasse über die Datenübermittlungen nach dem Versicherungsvertragsgesetz zu informieren, ist aus datenschutzrechtlicher Sicht grundsätzlich zu begrüßen.  Gemäß § 11 a Abs. 2 Z 4 des Versicherungsvertragsgesetzes BGBl Nr. 2/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr. 95/2006, dürfen Versicherer personenbezogene Gesundheitsdaten zur Beurteilung und Erfüllung von Ansprüchen aus einem konkreten Versicherungsfall durch Auskünfte von untersuchenden oder behandelnden Ärzten, Krankenanstalten oder sonstigen Einrichtungen der Krankenversorgung oder Gesundheitsvorsorge über die Diagnose sowie Art und Dauer der Behandlung, sofern der Betroffene dem ausdrücklich schriftlich zugestimmt und dies im Einzelfall nicht untersagt hat, ermitteln. Das bedeutet, dass die Träger der Krankenanstalten an den Versicherer nur Daten zum Zweck der Beurteilung und Erfüllung von Ansprüchen aus einem konkreten Versicherungsfall übermitteln. Da Abs. 6 erster Satz des Entwurfes genau diesen Fall abdeckt, scheint der letzte Satz des Abs. 6 hinfällig zu sein, da es zulässigerweise keinen Fall mehr geben kann, der eine Übermittlung von personenbezogenen Daten von Pfleglingen von den Krankenanstaltenträgern an private Versicherer (über die Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes hinaus) rechtfertigt. Es wird daher dringend angeraten, den letzten Satz des neu hinzugefügten Abs. 6 ersatzlos zu streichen.

 

 

Zu Art 2 Z 30 (§ 62a) und Z 31(§ 62d ):

Es scheint anstrebenswert, dass alle Widersprüche von einer zentralen Stelle (etwa wie hier vorgeschlagen: der Gesundheit Österreich GesmbH) evident gehalten werden. Insofern fragt es sich, wie abfragende Krankenanstalten von Widerspruchserklärungen Kenntnis erhalten, die gemäß § 62a bei (anderen) Ärzten abgegeben wurden.

Es sollte klargestellt werden, dass bei Erhebung eines Widerspruchs durch den Betroffenen eine Eintragung in das Widerspruchsregister zu erfolgen hat. Insofern scheint die gewählte Terminologie („Antrag“) missverständlich.

In Abs. 3 sollte zur Vollständigkeit auch klargestellt werden, wessen Daten hier gespeichert werden (also Name etc. jener Personen, die eine Widerspruchserklärung gegen eine Organentnahme abgegeben haben).

In Abs. 4 des Entwurfes sollte eine Verpflichtung zur Ausstellung einer Eintragungsbestätigung vorgesehen werden.

In Abs. 10 könnte das Wort „Verwendungsvorgänge“ in „Datenverwendungsvorgänge“ präzisiert werden.

 

 

 

 

24. September 2007

Für den Datenschutzrat:

Der Vorsitzende:

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