BUNDESMINISTERIUM FÜR EUROPÄISCHE UND

INTERNATIONALE ANGELEGENHEITEN

VÖLKERRECHTSBÜRO

Federal Ministry for European and International Affairs

Ministère Fédéral des Affaires Européennes et Internationales

A-1014 Wien, Minoritenplatz 8

Tel.: 0501150-0, FAX: 0501159-212

E-MAIL

 

GZ:

BMeiA-AT.8.15.02/0260-I.2c/2007

Datum:

3. September 2007

Seiten:

2

An:

alexandra.lust@bmgfj.gv.at  

Kopie:

begutachtungsverfahren@parlament.gv.at

Von:

Ges. Dr. Baier

SB:

Dr. Reichard; Ges. Dr. Loidl

DW:

3991

 

BETREFF:   Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Hebammengesetz geändert wird; Stellungnahme des BMeiA

 

Zu GZ BMGFJ-92201/0003-I/B/6/2007 

vom 7. August 2007

 

 

Zum Entwurf:

Zu Z 6 (§ 12 Abs. 1):

Ein direkter Verweis auf eine Richtlinie ist grundsätzlich nicht zulässig (Legistische Richtlinien des BKA, EU-Addendum, RZ 44). Daher wäre zumindest hinsichtlich der österreichischen Berufsqualifikationsnachweise statt auf die Richtlinie 2005/36/EG auf die entsprechenden, diese RL umsetzenden, Bestimmungen zu verweisen. Der ggst. Verweis betrifft nicht die Rechtsvorschriften anderer MS, die eine Richtlinie umsetzen (vgl. Legistische Richtlinien des BKA, EU-Addendum, RZ 44), sondern die Anerkennung von Qualifikationen anderer Mitgliedstaaten durch österreichische Behörden.

Zu Z 6 (§ 12 Abs. 6, Z 2):

Diese Bestimmung iVm Abs. 1 Z 5 des Entwurfes iVm Art. 3 Abs. 3 der RL 2005/36/EG setzt den Art. 51 Abs. 2 der RL 2005/36/EG um. Art. 51 der RL sieht grundsätzlich vor, dass das Verfahren über die Zulassung zu einem reglementierten Beruf spätestens drei Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen abgeschlossen werden muss. Ausnahmsweise gilt eine Frist von vier Monaten, beschränkt auf Fälle, die unter Kapitel I und II des Titels III der RL fallen. Das ist jedoch bei Fällen des Art. 3 Abs. 3 der RL nicht der Fall, denn dieser findet sich in Titel I der RL, und somit außerhalb der oz. Ausnahmebestimmung. Auch aus den EB ist keine Begründung dafür zu entnehmen. Daher wäre die Frist für die oz. Fälle auf drei Monate zu beschränken, um einer Vertragsverletzungsklage der EK wegen mangelhafter Umsetzung gem. 226 EGV vorzubeugen.

 

Am Ende des Entwurfes wäre, gemäß Art. 63 der RL 2005/36/EG, ein Umsetzungshinweis bzgl. der umgesetzten EU-Rechtsakte anzubringen (jedenfalls der RL 2005/36/EG, 2003/109/EG und 2004/38/EG), unter Beachtung der Zitierregeln in den Legistischen Richtlinien des BKA, EU-Addendum, RZ 51ff..

 

 

Zu weiteren Bestimmungen der RL 2005/36/EG

 

Für die folgenden Bestimmungen der RL 2005/36/EG kann aus ha. Sicht keine Umsetzung im Entwurf oder der Erläuterungen gefunden werden. Falls dies nicht an anderer Stelle (ggf. in der VO gem. § 12 Abs. 3) geschehen ist, wäre dies ggf. an entsprechender Stelle nachzuholen: Art. 6 lit. b (Befreiung von verpflichtender Sozialversicherung in Österreich für Dienstleister aus anderen EWR-Staaten und der Schweiz.),  Art. 40 (Mindestanforderungen an die Ausbildung der Hebamme in Österreich.) und Art. 42 (Mindestumfang der gestatteten ausgeübten Tätigkeiten für eine Hebamme aus einem anderen EWR-Land oder der Schweiz.)

 

 

Zum Vorblatt und Erläuterungen:

 

Bei der Zitierung der umgesetzten Richtlinien wären die einschlägigen Zitierregeln in den Legistischen Richtlinien des BKA, EU-Addendum, RZ 51ff. zu beachten, v.a. keine Nennung der erlassenden Institution, kein Datum des Rechtsaktes, keine CELEX-Nummer, Monate in Zahlen statt in Worte, Nennung der Amtsblattdaten, etc..

 

 

Für die Bundesministerin:

i.V. Baier m.p.