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Amt der Wiener Landesregierung
Dienststelle: Magistratsdirektion
Geschäftsbereich Recht
Verfassungsdienst und
EU-Angelegenheiten
Adresse: 1082 Wien, Rathaus
Telefon: 4000-82338
Telefax: 4000-99-82310
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DVR: 0000191
MD-VD - 1251-5/07 Wien, 4. September 2007
Entwurf eines Bundesgesetzes,
mit dem das Hebammengesetz
geändert wird (HebG-Novelle 2007),
Begutachtung;
Stellungnahme
zu BMGFJ-92201/0003-I/B/6/2007
An das
Bundesministerium für Gesundheit,
Familie und Jugend
Zu dem mit Schreiben vom 7. August 2007 übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes wird nach Anhörung des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien wie folgt Stellung genommen:
Zu Z 10 (§ 21 Abs. 5 und 6):
In Abs. 5 ist vorgesehen, dass das Österreichische Hebammengremium ohne Verspätung, aber spätestens binnen zwei Monaten ab Einlangen der Meldung zu entscheiden hat. Die angegebenen Fristen für die Nachprüfung der Berufsqualifikation erscheinen zu knapp bemessen, wenn für die Beurteilung des Sachverhalts die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich ist.
Es sollte zudem ausdrücklich klargestellt werden, dass die Aufnahme der vorübergehenden Dienstleistung erst nach Ablauf der Frist erfolgen darf, da nur so die „Verhinderung einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Gesundheit des Dienstleistungsempfängers auf Grund mangelnder Berufsqualifikation“ ausreichend gewährleistet ist.
Abs. 6 sieht bei vorübergehender Dienstleistungserbringung unter bestimmten Umständen eine Eignungsprüfung vor. Es wird davon ausgegangen, dass diese an einer Hebammenakademie oder einem entsprechenden Fachhochschul-Bachelor-
Studiengang abzulegen ist. Dies sollte aus dem Gesetzestext eindeutig hervorgehen.
Für den Landesamtsdirektor:
Maga Andrea Mader
Dr. Hans Serban, LL.M., SR Obermagistratsrätin
Ergeht an:
1. Präsidium des Nationalrates
2. alle Ämter der Landes-
regierungen
3. Verbindungsstelle der
Bundesländer
4. MA 15
zu MA 15-II-2-5861+8260/2007
mit dem Ersuchen um Weiter-
leitung an die einbezogenen
Dienststellen