An das Bundesministerium für

Gesundheit, Familie und Jugend

Radetzkystraße 2

1031 Wien

 

 


Unser Zeichen:Dr. WK

 

 

Wien, 5.9.2007

 

 

 

 

 

 


Betrifft:          Bundesgesetz, mit dem das Hebammengesetz geändert wird (HebG-Novelle 2007)

Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend betreffend die Qualifikationsnachweise der Hebammen aus dem Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Hebammen-EWR-Qualifikationsnachweis-

Verordnung 2007 – Heb-EWRV 2007)

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

Die Österreichische Ärztekammer bedankt sich für die Übersendung des im Betreff angeführten Gesetzesentwurfes und merkt zu den einzelnen Bestimmungen Folgendes an: 

 

 

Anerkennung von Diplomen

§ 12 listet Diplome auf, die entweder automatisch oder nach Erfüllung von Ausgleichsmaßnahmen anzuerkennen sind.

§ 12 Abs. 5 normiert die Zulassung zur Berufsausübung als Hebamme, wenn die Antragstellerin/der Antragsteller den Qualifikationsnachweis, den Nachweis über die Berufsberechtigung im Herkunftsstaat und gegebenenfalls den Nachweis über erworbene Berufserfahrung beibringt. Welche Qualifikationsnachweise dies konkret sind, ergibt sich nicht  – hier wäre ein Verweis auf Abs. 1 bzw. 3 im Sinne der Rechtsklarheit sinnvoll.

 

Sprachkenntnisse

Aus § 10 Z 4 ergibt sich, dass als Voraussetzung für die Berufstätigkeit von Hebammen die für die Berufsausübung notwendigen Sprachkenntnisse darstellen.  Eine diesbezügliche gesetzliche Anordnung findet sich aber in den neuen Bestimmungen über die Berufszulassung für Berufsangehörige aus dem EWR oder Drittland nicht (vgl. § 12 Abs. 5). Es geht aus den EB nicht hervor, warum man bei den Anwendungsfällen des § 12 von der Erfüllung der notwendigen Sprachkenntnisse absieht, wir nehmen an, es handelt sich dabei um ein Redaktionsversehen.


 

Nostrifikation

Im Allgemeinen Teil wird ausgeführt, dass laufend Hebammenakademien in FH-Studiengänge überführt werden und damit die Durchführung von Nostrifikationen nach der derzeit geltenden Rechtslage in den kommenden Jahren undurchführbar werden wird, daher sind die Nostrifikationsbestimmungen im Hebammengesetz aufzuheben und  ein außerhalb des EWR oder der Schweizerischen Eidengossenschaft erworbener Qualifikationsnachweis müsse im Wege der Nostrifikation nach dem FH-StudienG (vgl. § 13 Abs. 1 des Entwurfes) anerkannt werden. In diesen Fällen ist davon auszugehen, dass die notwendigen Nostrifikationsverfahren – wie auch an den Medizinischen Universitäten –durch die FH geführt werden.

Im § 13 Abs. 2 wird eine Gleichwertigkeitsprüfung zu den österreichischen Diplomen angesprochen und auf den § 14 dieses Bundesgesetzes verwiesen, den es aber nicht mehr gibt (vgl. Z 8 des Entwurfes - §§ 14, 14a und 15 entfallen). Unklar ist auch welche Behörde in diesen Fällen die Gleichwertigkeitsprüfung durchzuführen hat.

 

Darüber hinaus ist in § 11 Abs 4.1. vorgesehen, dass der Fachhochschulrat bei der Bearbeitung der Anträge auf Akkreditierung, Änderung, Verlängerung oder bei Widerruf der Akkreditierung von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen für die Ausbildung zur Hebamme zwei von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Gesundheit nominierte Sachverständige zur Beurteilung der Übereinstimmung der Anträge bzw. der Fachhochschul-Bachelorstudiengänge mit den Anforderungen der Verordnung gem. Abs 3 beizuziehen hat.

 

Aus unserer Sicht sollte zumindest einer der beiden Sachverständigen in jedem Fall ein Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, im Idealfall ein in die Ausbildung der Hebammen involvierter Arzt sein, weshalb wir vorschlagen, dass die Beiziehung eines fachärztliche Sachverständigen, wie oben dargestellt, gesetzlich normiert wird.

 

Vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen

 

Zur geplanten Regelung betreffend vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen ist laut Entwurf lediglich eine Meldung an den Landeshauptmann vorgesehen.

 

Die Österreichische Ärztekammer hat im Rahmen der Vollzugspraxis mit der freien Dienstleistungserbringung von Ärztinnen und Ärzten festgestellt, dass die Beurteilung der Abgrenzung vorübergehender Erbringung von Dienstleistungen zur Niederlassung mangels klarer Definition aber auch mangels ausreichender Informationen über Art und Dauer der Erbringung oftmals nicht möglich ist. Es wird in den EB dazu zwar zum Ausdruck gebracht, dass der vorübergehende und gelegentliche Charakter im Einzelfall zu beurteilen ist, wie eine solche Prüfung auf Grund welcher Informationen von wem erfolgen kann, ist nicht geregelt. Eine entsprechende Informationspflicht, als Maßstab für eine Prüfung, besteht weder für den jeweiligen Berufsangehörigen, noch für einen eventuellen Dienstgeber. Ergeben sich begründete Zweifel, dass bereits die Schwelle der Dienstleistungserbringung überschritten ist und die Tätigkeit unter die Niederlassungsfreiheit fällt -  und somit strengeren Regelungen unterliegt - so besteht praktisch keine rechtliche Möglichkeit den Sachverhalt zu verifizieren bzw. zu ahnden. Dies wiegt umso schwerer, da der Dienstleistungserbringer ja über keinen festen Berufsitz verfügen muss und sich somit jeder sanitätspolizeilichen Überwachung leicht entziehen kann.

Die Österreichische Ärztekammer schlägt daher eine Verankerung eines Prüfverfahrens sowie gewisser Informationspflichten der Berufsangehörigen oder allfälliger Dienstgeber im Rahmen von Abgrenzungsfragen und eine klare Definition der Erbringung von Dienstleistungen vor.

 

Wir bitten um Berücksichtigung unserer Anregungen und Einwände und verbleiben

 

mit freundlichen Grüßen

 

 

 

 

Dr. Karlheinz Kux eh.

Kammeramtsdirektor

i.A. für den Präsidenten