Amt der Kärntner Landesregierung

 

 

 

Abteilung 2V - Verfassungsdienst

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Datum:

 

30. August 2007

 

 

 

Zahl:

 

-2V-BG-5073/5-2007

 

Betreff:

 

(Bei Eingaben bitte Geschäftszahl anführen!)

 

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das

Hebammengesetz geändert wird (HebG-Novelle 2007); Stellungnahme

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Auskünfte:

 

Dr. Glantschnig

 

 

Telefon:

 

05 0 536 – 30201

 

 

Fax:

 

05 0 536 – 30200

 

 

e-mail:

 

post.abt2V@ktn.gv.at

 

 

 

 

 

 

 

An das

Präsidium des Nationalrates

 

1017  W I E N

 

Beiliegend wird eine Ausfertigungen der Stellungnahme des Amtes der Kärntner Landesregierung zum Entwurf einer Novelle zum Hebammengesetz elektronisch übermittelt.

 

Anlage

 

 

Für die Kärntner Landesregierung:

Dr. Glantschnig

FdRdA

 

 


 

 

 

Textfeld: 9021 Klagenfurt, Wulfengasse 13 w DVR 0062413 w Internet: www.ktn.gv.atAmt der Kärntner Landesregierung

 

 

 

Abteilung 2V - Verfassungsdienst

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Datum:

 

30. August 2007

 

 

 

Zahl:

 

-2V-BG-5073/5-2007

 

Betreff:

 

(Bei Eingaben bitte Geschäftszahl anführen!)

 

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das

Hebammengesetz geändert wird (HebG-Novelle 2007); Stellungnahme

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Auskünfte:

 

Dr. Glantschnig

 

 

Telefon:

 

05 0 536 – 30201

 

 

Fax:

 

05 0 536 – 30200

 

 

e-mail:

 

post.abt2V@ktn.gv.at

 

 

 

 

 

An das

Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend

 

E-Mail: alexandra.lust@bmgfj.gv.at

 

 

Zu dem mit Schreiben vom 7. August 2007, GZ BMGFJ-922001/0003I/B/6/2007 zur Stellungnahme über­mittelten Entwurf einer Novelle zum Hebammengesetz (HebG-Novelle 2007) nimmt das Amt der Kärntner Landesregierung wie folgt Stellung:

 

Zu Ziffer 10 (§21) wäre zu den Absätzen 1 bis 3 anzuführen, dass in diesen Regelungen eine Festlegung des Zeitrahmens für eine vorübergehende Dienstleistung fehlt. Es darf um eine entsprechende Klarstellung ersucht werden.

 

Zu den finanziellen Auswirkungen des Gesetzentwurfes ist festzuhalten, dass die aufgrund der geplanten Novelle zu erwartenden Kompetenzverschiebungen von den Ländern zum Österreichischen Hebammengremium nicht die im Entwurf ausgewiesenen Einsparungen für die Länder in der Höhe von € 3.810,80 pro Jahr für das Bundesland Kärnten erwarten lassen, da die bisherigen Verfahrenskosten durch bereits vorhandene Ressourcen (Personal- und Sachaufwand) abgedeckt wurden. Es ist daher für den Aufgabenbereich in Kärnten in Folge der Kompetenzverschiebung nicht mit nennenswerten Einsparungseffekten zu rechnen.

 

Eine Ausfertigung dieser Stellungnahme werden unter einem dem Präsidium des Nationalrates elektronisch übermittelt.

 

Für die Kärntner Landesregierung:

Dr. Glantschnig:

 

FdRdA