|
|||
GZ.: BMI-LR1424/0049-III/1/a/2007
|
Wien, am 20. August 2007
|
||
An 1. das Präsidium des Nationalrates
Parlament 1017 Wien
2. die Abteilung III/4
im Hause
|
|
Michaela Frasl Org.-E-Mail: BMI-III-1@bmi.gv.at Antwortschreiben bitte unter Anführung der GZ an die Org.-E-Mail-Adresse.
|
|
|
|
||
Betreff: |
Legistik und Recht; Fremdlegistik; BG-BMGFJ Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste geändert wird (MTD-Gesetz-Novelle 2007) Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres |
||
In der Anlage wird zu dem im Betreff bezeichneten Entwurf die Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres übermittelt.
Beilage
Für den Bundesminister:
i.V. RL Mag. Walter Eller
elektronisch gefertigt
|
|||
GZ.: BMI-LR1424/0049-III/1/a/2007
|
Wien, am 20. August 2007
|
||
An das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend
Radetzkystraße 2
Zu Zl:BMGFJ-92255/0001-I/B/6/2007
|
|
Michaela Frasl Org.-E-Mail: BMI-III-1@bmi.gv.at Antwortschreiben bitte unter Anführung der GZ an die Org.-E-Mail-Adresse.
|
|
|
|
||
Betreff: |
Legistik und Recht; Fremdlegistik; BG-BMGFJ Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste geändert wird (MTD-Gesetz-Novelle 2007) Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres |
||
Aus der Sicht des Bundesministeriums für Inneres ergeben sich zu dem im Betreff bezeichneten Entwurf folgende Bemerkungen:
Zu Z 12 (§ 6b):
Zu Abs. 3
Das Fundstellenzitat des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) in § 6b Abs. 3 sollte durch die Wortfolge "zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2006" ergänzt werden.
Bei einer größeren Zahl von dynamischen Verweisungen wäre – analog zu anderen Gesetzen - auch die Aufnahme folgender generellen Verweisungsbestimmung in das Gesetz denkbar:
„§ x Verweisungen
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“
Zu Abs. 6:
Da es sich bei einer Daueraufenthaltskarte gem. § 54 NAG nicht um einen (konstitutiv wirkenden) Aufenthaltstitel sondern um eine (deklarativ wirkende) Dokumentation (vgl. § 9 NAG) handelt, ist - falls auch der Nachweis über das gemeinschaftsrechtliche Niederlassungsrecht gem. § 54 NAG als Voraussetzung normiert werden soll - zudem § 6b Abs. 6 Z 1 um die Wortfolge „oder/bzw. der Daueraufenthaltskarte“ zu ergänzen.
Für den Bundesminister:
i.V. RL Mag. Walter Eller
elektronisch gefertigt