Bundesministerium für

Gesundheit, Familie und Jugend

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1031 Wien

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Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das

Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen

medizinisch-technischen Dienste geändert wird

(MTD-Gesetz-Novelle 2007); Ressortstellungnahme

 

 

 

Das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung nimmt zu dem mit dem unten angeführten Schreiben vom 8. August 2007 zur Begutachtung ausgesandten Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste geändert wird, wie folgt Stellung:

 

 

Zu § 3 Abs. 3 Z 2:

Im Lichte einer einheitlichen Sprachregelung wird vorgeschlagen, den im § 3 Abs. 3 Z 2  verwendeten Begriff der „vergleichbaren tertiären Bildungseinrichtung“ durch den Begriff der „vergleichbaren postsekundären Bildungseinrichtung“ zu ersetzen.

 

Zu §§ 6c, 6d und 6e:

Nach den Bestimmungen der §§ 6c, 6d und 6e werden die darin genannten Aufgaben im Akademie-Sektor der Direktorin oder dem Direktor einer entsprechenden medizinisch-technischen Akademie übertragen, im FH-Sektor der Studiengangsleiterin oder dem Studiengangsleiter eines entsprechenden FH-Bachelorstudienganges. Dazu ist anzumerken, dass der Studiengangsleitung im FH-Sektor allgemein keine Organqualität zukommt und diese Aufgaben daher an Fachhochschulen dem in studienrechtlichen Belangen zuständigen Fachhochschulkollegium und an fachhochschulischen Einrichtungen dem Fachhochschulrat gesetzlich zu überantworten wären.

 

 

 


 

In den Erläuterungen, Besonderer Teil, zu Z 2 und 13 (Inhaltsverzeichnis, §§ 6c bis 6e) wird zwar (widersprüchlich zum Gesetzestext) ausgeführt, dass die Studiengangsleiter/innen vom jeweiligen Rechtsträger der Fachhochschule bzw. bei fachhochschulischen Einrichtungen vom Fachhochschulrat mit diesen Aufgaben zu betrauen sind. Dies entspricht aber nicht dem Gesetzesentwurf, da nach der vorliegenden Fassung die Studiengangsleiter/innen bereits vom Gesetz her mit diesen Aufgaben betraut wurden (unabhängig von einer Befassung des Fachhochschulkollegiums bzw. des Fachhochschulrates).

 

Die Betrauung mit diesen Aufgaben wurde bereits anlässlich einer am 12. Juli 2007 zwischen Vertreter/innen des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend, der Fachhochschulkonferenz und des Fachhochschulrates im Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung stattgefundenen Besprechung thematisiert; dabei wurden die Vertreter/innen des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend auf die Kompetenz der Fachhochschulkollegien und des Fachhochschulrates in dieser Angelegenheit hingewiesen.

 

Es wird daher nachdrücklich darauf hingewiesen, dass die in den §§ 6c, 6d und 6e des gegenständlichen Entwurfes genannten Aufgaben an Fachhochschulen dem in studienrechtlichen Belangen zuständigen Fachhochschulkollegium und an fachhochschulischen Einrichtungen dem Fachhochschulrat gesetzlich zu überantworten wären oder vorbehaltlich der Zustimmung dieser Gremien.

 

Ein Exemplar dieser Stellungnahme wird dem Präsidium des Nationalrates in elektronischer Form zur Verfügung gestellt.

 

Wien, 21. August 2007

Für den Bundesminister:

Dr. Iris Hornig

 

 

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