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BMGFJ

irene.hager-ruhs@bmgfj.gv.at

 

 

Betreff BMGFJ-92255/0001-I/B/6/2007

Wien, 30.08.2007

                                                                          

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Aufgrund der knappen Begutachtungsfrist (Urlaubszeit) war eine eingehende Beschäftigung mit dem vorgelegten Entwurf schwierig. Als Ausbildungsstelle ist uns insbesondere die Durchführung des Anpassungslehrganges ein Anliegen und wir würden es sehr begrüßen,  von Seiten des BMGFJ hierzu eine Informationsveranstaltung angeboten zu bekommen, weil  bei uns aufgetretene Unklarheiten möglicherweise relativiert werden könnten.

 

Stellungnahme zu einem Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste geändert wird (MTD-Gesetz-Novelle 2007)

 

Zu Beginn meiner Stellungnahme möchte ich anregen, diese Gesetzesnovelle auch dahingehend zu nutzen, die Spartenbezeichnungen an die Berufs-bezeichnung anzupassen und den Begriff med.-techn. Laboratoriumsdienst durch den Begriff Biomedizinische Analytik zu ersetzen. Es ist nicht nur für Berufsfremde bzw. Studierende schwer nachvollziehbar, dass hier verschiedene Begrifflichkeiten synonym verwendet werden.

 

Zu § 4. (2) Streichung von:

(2) Personen, die zur Ausübung des med.-techn. Laboratoriumsdienstes oder des radiologisch-technischen Dienstes berechtigt sind, sind befugt, nach ärztliche Anordnung Blut aus der Vene abzunehmen, wenn sie der (die) verantwortliche Arzt(Ärztin) hierzu ermächtigt hat.

 

Stellungnahme:

Es bestehen Bedenken gegen die Streichung dieses Paragraphen. Die venöse Blutentnahmetechnik ist fixer Bestandteil der Ausbildung/des Curriculums.

Dies ist die einzige invasive Technik zur Materialgewinnung, die Biomed. AnalytikerInnen laut Berufsbild durchführen, eine Streichung  könnte zu großer Unsicherheit bei den DienstnehmerInnen und DienstgeberInnen führen.

 

 

 

 

zu § 6c. (1) Anpassungslehrgang

Ein Anpassungslehrgang gemäß § 6b Abs.5

 

2. Hat, sofern diese fachlich erforderlich ist, mit einer Zusatzausbildung an einer entsprechenden medizinisch-technischen Akademie oder einem entsprechende Fachhochschul-Bachelorstudiengang gemäß § 3 Abs. 4 einherzugehen….

 

Stellungnahme:

Es besteht Unsicherheit, in wie weit das neue Gesetz zulässt, dass die Gestaltung einer Zusatzausbildung, die unter Umständen auch in den verschiedenen MTD-Sparten (wie auch die einzelnen Ausbildungen) unterschiedlich erfolgt, den einzelnen Bedürfnissen entsprechend vorgeschrieben werden kann.

 

Zur möglichen Durchführung eines Anpassunglehrgangs in der Biomed. Analytik:

 

Im Bereich Biomed. Analytik kann an den externen Praktikumsstellen davon ausgegangen werden, dass Studierende bereits in der Ausbildung wesentliche fachliche Kompetenzen erworben hat (sowohl was das sehr komplexe Grundlagenwissen als auch das Wissen um die Technologie sowie deren Anwendung betrifft). In einem externen Praktikum erfolgt der Wissens- und Anwendungstransfer im Berufsfeld. 

Biomed. AnalytikerInnen sind zu nahezu 100% im Angestelltenverhältnis berufstätig. Die Praktikumsbetreuung/-anleitung erfolgt durchwegs zusätzlich zur vollen Arbeitsverpflichtung, in der Regel erfolgt weder eine finanzielle Abgeltung noch werden  zusätzliche Zeitressourcen für diese Tätigkeit zur Verfügung gestellt. Augrund der geforderten Einsparungen im Gesundheitswesen und der dadurch immer knapper bemessenen Personalressourcen, kann auch zukünftig nicht von einer Änderung dieser Situation ausgegangen werden. Es kann also nicht den externen Praxisstellen zugemutet werden, die ergänzende Ausbildung im Sinne eines Anpassungslehrgangs zu übernehmen.

Gerade in sensiblen Bereichen, wo die Diagnostik  vielfach auf immunchemischer und  molekularer Basis erfolgt, kann nicht von einer Anpassung im Sinne von „Learning by doing“ ausgegangen werden. Dies betrifft insbesondere die Bereiche Immunhämatologie, Molekularbiologie und Zytologie, wo auch bei geringen Fehlleistungen von besonders dramatischen Konsequenzen für die/den PatientIn ausgegangen werden muss.

Zur Bewertung der eigenverantwortlichen Tätigkeit ist es heute unumgänglich, sowohl die naturwissenschaftlich-/medizinischen Grundlagen ebenso wie die Technologie/Technik und die Anwendung im Praxisfeld des jeweiligen Anwendungsbereichs Biomedizinischer Analytik zu beherrschen; d.h. für einen Fachbereich sind mehrere Ausbildungsteile zu absolvieren, um sicherzustellen, dass die Anpassung im Qualifikationsniveau dem Kompetenzprofil laut MTD-FH AV 2006 entspricht.

 

zu § 6c. (1)

Beurteilung, Bestätigung und Berichte

 

Die Leistungen im Rahmen des Anpassungslehrgangs bzw. der Prüfungserfolg im Rahmen der Eignungsprüfung sind mit den Bewertungsstufen

1. „Bestanden“ oder

2. „Nicht bestanden“

zu beurteilen. Ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung, der bzw. die mit „nicht bestanden“ beurteilt wird, darf höchstens zweimal wiederholt werden.

 

Stellungnahme:

Wie bereit dargelegt sind aus unserer Sicht im Rahmen eines Anpassungslehrganges  oft mehrere Fachbereiche (in mehreren Teilen) anzupassen. D. h. wir gehen davon aus, dass die  Möglichkeit zur 2-maligen Wiederholung für den jeweiligen Fachbereich bzw. Teilfach des Fachbereichs gilt, und die gesamte Dauer des Anpassungslehrgangs mit  drei Jahren limitiert ist.

 

Herzlichen Dank für die Möglichkeit zur Stellungnahme.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Dr. Anita Hufnagl e.h.