Sehr
geehrte Damen und Herren !
Die Stellungnahmen zu o.a. Betreff wird
für folgende Abschnitte gegeben:
§ 4 (2)
§ 6 (2), (3)
§ 6 d (2)
Die Anmerkungen zu diesen Stellen sind im
folgenden Anhang rot markiert:
Mit freundlichen Grüßen
Andrea Umschaden
Direktorin
Akademie f. Physiotherapie
St. Veiter Str. 47
9026 Klagenfurt
Tel.: 0463/ 538/ 22543
Fax: 0463/ 538/ 22067
e-Mail: andrea.umschaden@ktn.gv.at
www.ausbildungszentrum.ktn.gv.at
Textgegenüberstellung
Geltende Fassung |
Vorgeschlagene Fassung |
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§ 3. (1) bis (2) ... |
§ 3. (1) bis (2) ... |
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(3) Einem Diplom gemäß Abs. 1 Z 3 ist gleichgehalten: |
(3) Einem Diplom gemäß Abs. 1 Z 3 ist gleichgehalten: |
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(4) ... |
(4) ... |
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(4a) Die Urkunde gemäß Abs. 4 hat die entsprechende Berufsbezeichnung (§ 10) zu enthalten. |
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(5) ... |
(5) ... |
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(6) Der Fachhochschulrat hat |
(6) Der Fachhochschulrat hat |
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§ 4. (1) ... |
§ 4. (1) ... |
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(2) Personen, die zur Ausübung des medizinisch-technischen Laboratoriumsdienstes oder des radiologisch-technischen Dienstes berechtigt sind, sind befugt, nach ärztlicher Anordnung Blut aus der Vene abzunehmen, wenn sie der (die) verantwortliche Arzt (Ärztin) hiezu ermächtigt hat. |
(2) Die gehobenen medizinisch-technischen Dienste sind im Rahmen ihrer Berufsbilder gemäß § 2 zur Durchführung der in den Anlagen 1 bis 7 der FH-MTD-Ausbildungsverordnung, BGBl. II Nr. 2/2006, definierten fachlich-methodischen Kompetenzen berechtigt. Im Rahmen ihrer Ausbildung dürfen sie diese Tätigkeiten nur unter Anleitung und Aufsicht einer fachkompetenten Person durchführen. |
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Nostrifikation |
Anmerkung Zu § 4 (2): Die Formulierung „Kompetenz“ ist in diesem Kontext meiner Meinung nach hier nicht richtig. Vorschlag: Die gehobenen medizinisch-technischen Dienste sind im Rahmen ihrer Berufsbilder gemäß §2 zur eigenverantwortlichen Durchführung der Physiotherapie gemäß den in den Anlagen 1 bis 7 der FH-MTD-Ausbildungsverordnung, BGBl. II Nr. 2/2006, definierten fachlich-methodischen Kompetenzen berechtigt. Im Rahmen ihrer Ausbildung dürfen sie diese Tätigkeiten nur unter Anleitung und Aufsicht einer fachkompetenten Person durchführen.
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§ 6. (1) Personen, die |
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(2) Der (Die) Antragsteller(in) hat folgende Nachweise vorzulegen: |
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(3) Die in Abs. 2 Z 1 bis 5 angeführten Unterlagen sind im Original oder in beglaubigter Abschrift samt Übersetzung durch eine(n) gerichtlich beeidigte(n) Übersetzer(in) vorzulegen. |
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(4) Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz hat zu prüfen, ob die vom (von der) Antragsteller(in) im Ausland absolvierte Ausbildung hinsichtlich des Gesamtumfanges und der Ausbildungsinhalte der österreichischen Ausbildung gleichwertig ist. Einschlägige Berufserfahrungen sind bei der Bewertung der praktischen Ausbildung zu berücksichtigen, sofern diese die fehlenden Fachgebiete abdecken. Zur Beurteilung der Gleichwertigkeit ist erforderlichenfalls ein Sachverständigengutachten einzuholen. |
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(5) Bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen gemäß Abs. 2 bis 4 hat der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz die Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildung bescheidmäßig festzustellen. |
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(6) Sofern die Gleichwertigkeit nicht zur Gänze vorliegt, ist die Nostrifikation an eine oder beide der folgenden Bedingungen zu knüpfen: |
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(7) Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz kann von der Vorlage einzelner Urkunden gemäß Abs. 2 Z 3 und 4 absehen, wenn innerhalb angemessener Frist glaubhaft gemacht wird, daß die Urkunden nicht beigebracht werden können, und die vorgelegten Urkunden für eine Entscheidung ausreichen. Für die Überprüfung der Gleichwertigkeit der absolvierten Ausbildung ist in diesem Fall jedenfalls ein Sachverständigengutachten einzuholen. |
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(8) Für Flüchtlinge gemäß Artikel 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, die sich erlaubterweise auf dem Gebiet der Republik Österreich aufhalten oder um die österreichische Staatsbürgerschaft angesucht haben, entfällt die Verpflichtung zur Vorlage des Reisepasses gemäß Abs. 2 Z 1. |
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(9) Die Entscheidung über einen Antrag gemäß Abs. 1 hat innerhalb eines Jahres ab Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen. |
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Ergänzungsausbildung und -prüfung |
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§ 6a. (1) Über die Zulassung zur ergänzenden Ausbildung gemäß § 6 Abs. 6 entscheidet die Aufnahmekommission. |
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(2) Hinsichtlich des Ausschlusses von der Ausbildung, der Durchführung der Prüfungen, der Zusammensetzung der Prüfungskommission, der Wertung der Prüfungsergebnisse und der Voraussetzungen, unter denen Prüfungen wiederholt werden können, gelten die Regelungen über die Ausbildung an einer medizinisch-technischen Akademie. |
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(3) Die Erfüllung der auferlegten Bedingungen gemäß § 6 Abs. 6 ist vom Landeshauptmann im Nostrifikationsbescheid einzutragen. |
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(4) Die Berechtigung zur Ausübung des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes in Österreich entsteht erst mit der Eintragung gemäß Abs. 3. |
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§ 6b. (1) Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, denen ein Diplom im Sinne der |
§ 6b. (1) Qualifikationsnachweise in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten, die einem (einer) Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden, sind nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30. September 2005, S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, ABl. Nr. L 363 vom 20. Dezember 2006, S. 141, anzuerkennen. |
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(2) Die Zulassung zur Berufsausübung ist an die Bedingung |
(2) Einem Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 gleichgestellt ist ein einem (einer) Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellter Ausbildungsnachweis in einem gehobenen medizinisch-technischen Dienst (Drittlanddiplom), sofern sein(e) Inhaber(in) |
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(3) Ein Anpassungslehrgang ist die Ausübung des jeweiligen gehobenen medizinisch-technischen Dienstes in Österreich unter der Verantwortung eines (einer) qualifizierten Berufsangehörigen. Der Anpassungslehrgang hat mit einer Zusatzausbildung einherzugehen, sofern diese fachlich erforderlich ist. Der Anpassungslehrgang ist zu bewerten. |
(3) Personen, die nicht Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind (Drittstaatsangehörige) und |
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(4) Eine Eignungsprüfung ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten des (der) Antragstellers(in) betreffende Prüfung, in Österreich den jeweiligen gehobenen medizinisch-technischen Dienst auszuüben. |
(4) Der (Die) Bundesminister(in) für Gesundheit, Familie und Jugend hat Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Drittstaatsangehörigen gemäß Abs. 3, denen ein Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 ausgestellt wurde, der einem Diplom gemäß Artikel 11 lit. c oder d der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, auf Antrag die Zulassung zur Berufsausübung im entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienst zu erteilen. |
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(5) Der (Die) Antragsteller(in) hat neben dem Diplom insbesondere einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten notwendigen gesundheitlichen Eignung sowie der Vertrauenswürdigkeit vorzulegen. |
(5) Die Zulassung zur Berufsausübung ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung wahlweise eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs (§ 6c) oder einer Eignungsprüfung (§ 6d) zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung unter Berücksichtigung der im Rahmen der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse wesentlich von der entsprechenden österreichischen Ausbildung unterscheidet. |
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(6) Die Entscheidung über die Zulassung zur Berufsausübung hat innerhalb von vier Monaten ab Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen. |
(6) Der (Die) Antragsteller(in) hat |
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(7) Nähere Vorschriften über die Zulassung, die Durchführung und Bewertung der Eignungsprüfung und des Anpassungslehrganges hat der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz durch Verordnung festzulegen. |
(7) Der (Die) Bundesminister(in) für Gesundheit, Familie und Jugend hat innerhalb von einem Monat den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Die Entscheidung über die Zulassung zur Berufsausübung hat innerhalb von vier Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen. |
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(8) Werden im Rahmen des Verfahrens wesentliche Unterschiede zwischen der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen und der im Herkunftsstaat erworbenen Qualifikation festgestellt, die gemäß Abs. 5 die Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen erfordern, ist der (die) Antragsteller(in) berechtigt, bis zum Nachholen der fehlenden Ausbildungsinhalte ein Aussetzen des Verfahrens zu beantragen. Das Verfahren ist auf Antrag fortzusetzen. Bei einer Aussetzung des Verfahrens von länger als sechs Monaten sind bei Antragstellung auf Fortsetzung des Verfahrens zusätzlich zu den ergänzenden Qualifikationsnachweisen und Nachweisen über Berufserfahrung |
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Anpassungslehrgang |
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§ 6c. (1) Ein Anpassungslehrgang gemäß § 6b Abs. 5 |
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(2) Ein Anpassungslehrgang, der in Verbindung mit einer medizinisch-technischen Akademie oder einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang erfolgt, ist |
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(3) Die Zustimmung ist zu erteilen, sofern |
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Anmerkung: Die Beurteilung und Zustimmung für die unter 1. und 2. angeführten Einrichtungen und der pädagogischen Eignung der Berufsangehörigen durch den Direktor bzw. Studiengangsleiter, ist sicher leichter (bedingt durch die Erfahrungen aus der Zusammenarbeit mit den Praktikumsstellen), als die Eignungsfeststellung eines freiberuflichen Berufsangehörigen. Insgesamt erachte ich diese Bestimmungen für die Praxis als sehr aufwändig! (4) Personen, die einen Anpassungslehrgang absolvieren, dürfen nur Tätigkeiten des entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienstes ausüben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den zu erlernenden Fähigkeiten und Fertigkeiten stehen. Sie haben Aufzeichnungen über die durchgeführten Tätigkeiten zu führen, die |
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Eignungsprüfung |
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§ 6d. (1) Eine Eignungsprüfung gemäß § 6b Abs. 5 ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten des (der) Antragstellers(-in) betreffende Prüfung an einer entsprechenden medizinisch-technischen Akademie oder einem entsprechenden Fachhochschul-Bachelorstudiengang gemäß § 3 Abs. 4, mit der die Fähigkeit des (der) Antragstellers(-in), in Österreich den entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienst auszuüben, durch den (die) Direktor(in) einer entsprechenden medizinisch-technischen Akademie oder den (die) Studiengangsleiter(in) eines entsprechenden Fachhochschul-Bachelorstudiengangs gemäß § 3 Abs. 4 beurteilt wird. |
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(2) Die Eignungsprüfung ist anhand eines Verzeichnisses jener Sachgebiete, |
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Beurteilung, Bestätigung und Berichte |
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§ 6e. (1) Die Leistungen im Rahmen des Anpassungslehrgangs bzw. der Prüfungserfolg im Rahmen der Eignungsprüfung sind mit den Beurteilungsstufen |
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zu beurteilen. Ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung, der bzw. die mit „nicht bestanden“ beurteilt wird, darf höchstens zweimal wiederholt werden. |
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(2) Über den absolvierten Anpassungslehrgang oder die absolvierte Eignungsprüfung ist eine Bestätigung durch den (die) Direktor(in) der medizinisch-technischen Akademie oder den (die) Studiengangsleiter(in) des Fachhochschul-Bachelorstudiengangs auszustellen, zu unterzeichnen, mit der Stampiglie der Akademie oder der Fachhochschule zu versehen und dem Zulassungsbescheid anzufügen. |
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Der (Die) Direktor(in) der medizinisch-technischen Akademie oder der (die) Studiengangsleiter(in) des Fachhochschul-Bachelorstudiengangs hat jährlich spätestens bis zum 15. März des jeweils folgenden Kalenderjahrs einen Bericht an den (die) Bundesminister(in) für Gesundheit, Familie und Jugend über die Anzahl der erfolgreich bzw. nicht erfolgreich absolvierten Anpassungslehrgänge und Eignungsprüfungen zu erstatten. |
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Berufsausübung |
Selbständige Berufsausübung |
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§ 7. (1) Eine Berufsausübung darf freiberuflich oder |
§ 7. (1) Eine selbständige Berufsausübung darf freiberuflich oder |
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(2) bis (4) ... |
(2) bis (4) ... |
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§ 8. (1) bis (6) ... |
§ 8. (1) bis (6) ... |
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(7) Für die vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen in einem gehobenen medizinisch-technischen Dienst ist die Begründung eines Berufssitzes in Österreich nicht erforderlich. |
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Vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen |
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§ 8a. (1) Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die einen gehobenen medizinisch-technischen Dienst in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft rechtmäßig ausüben, sind berechtigt, von ihrem ausländischen Berufssitz oder Dienstort aus im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs vorübergehend Dienstleistungen des entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienstes in Österreich zu erbringen. |
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(2) Vor der erstmaligen Erbringung einer vorübergehenden Dienstleistung des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes in Österreich, die einen vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet erfordert, hat der (die) Dienstleistungserbringer(in) dem (der) Landeshauptmann(-frau) jenes Bundeslandes, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll, unter Beifügung folgender Urkunden schriftlich Meldung zu erstatten: |
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(3) Die Meldung gemäß Abs. 2 ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der (die) Dienstleistungserbringer(in) beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend Dienstleistungen des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes zu erbringen. Bei wesentlichen Änderungen gegenüber dem in den Urkunden gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 bescheinigten Sachverhalt sind die entsprechenden ergänzenden Urkunden vorzulegen. |
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(4) Vor Aufnahme der vorübergehenden Dienstleistung hat der (die) Landeshauptmann(-frau) zur Verhinderung einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Gesundheit des (der) Dienstleistungsempfängers(-in) auf Grund mangelnder Berufsqualifikation des (der) Dienstleistungserbringers(-in) dessen (deren) Qualifikation nachzuprüfen. |
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(5) Der (Die) Landeshauptmann(-frau) hat innerhalb eines Monats nach vollständiger Meldung gemäß Abs. 2 den (die) Dienstleistungserbringer(in) über die Entscheidung betreffend die Nachprüfung der Berufsqualifikation gemäß Abs. 4 und deren Ergebnis bzw. bei Verzögerung der Entscheidung über die Gründe für die Verzögerung sowie über den Zeitplan für die Entscheidung zu unterrichten. Die Entscheidung betreffend die Nachprüfung gemäß Abs. 4 hat spätestens innerhalb von zwei Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen. |
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(6) Ergibt die Nachprüfung gemäß Abs. 4, dass ein wesentlicher Unterschied zwischen der Qualifikation des (der) Dienstleistungserbringers(-in) und der für die Ausübung der entsprechenden Tätigkeiten nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Qualifikation besteht, der die Gesundheit des (der) Dienstleistungsempfängers(-in) gefährden könnte, hat der (die) Landeshauptmann(-frau) dem (der) Dienstleistungserbringer(in) die Möglichkeit zu geben, innerhalb eines Monats ab Zustellung der Entscheidung im Rahmen einer Eignungsprüfung (§ 6b Abs. 7) die fehlenden Kenntnisse und Fertigkeiten nachzuweisen. Kann der (die) Dienstleistungserbringer(in) die fehlenden Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen der Eignungsprüfung nicht nachweisen, hat der (die) Landeshauptmann(-frau) diesem (dieser) die vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen im entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienst mit Bescheid zu untersagen. Gegen diese Entscheidung ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. |
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(7) Dienstleistungserbringer(-innen) |
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(8) Personen, die in Österreich einen gehobenen medizinisch-technischen Dienst rechtmäßig ausüben, hat die auf Grund des Hauptwohnsitzes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zum Zweck der Dienstleistungserbringung in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass der (die) Betreffende |
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Unselbständige Berufsausübung |
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§ 8b. Personen, |
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§ 33. 1. bis 2. ... |
§ 33. 1. bis 2. ... |
§ 33. 1. bis 2. ... |
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§ 34a. Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2004 anhängigen Verfahren gemäß § 5 sind nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage fortzusetzen und abzuschließen. |
§ 34a. (1) Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2004 anhängigen Verfahren gemäß § 5 sind nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage fortzusetzen und abzuschließen. |
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(2) Die zum Ablauf des 30. Juni 2008 anhängigen Verfahren gemäß § 6 sind nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage fortzusetzen und abzuschließen. |
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(3) Ergänzungsausbildungen, die gemäß § 6 Abs. 6 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. xxx/2007 im Rahmen der Nostrifikation vorgeschrieben wurden, dürfen nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage absolviert werden und sind bis spätestens 31. Dezember 2010 abzuschließen. |
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§ 35. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz, hinsichtlich der §§ 6, 25 und 29 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst, betraut. |
§ 35. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist |
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§ 36. (1) bis (8) ... |
§ 36. (1) bis (8) ... |
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(9) Mit 20. Oktober 2007 treten das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der §§ 6c bis 6e, 8a und 8b sowie §§ 6b bis 6e, 8 Abs. 7, §§ 8a und 8b samt Überschriften und § 33 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2007 in Kraft. |
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(10) Mit 1. Juli 2008 treten |
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