Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur
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Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend Radetzkystraße 2 1030 Wien
per E-Mail
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Geschäftszahl: |
BMUKK-13.814/0007-III/4/2007 |
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SachbearbeiterIn: |
Mag. Simone Gartner-Springer |
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Abteilung: |
III/4 |
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E-mail: |
simone.gartner-springer@bmukk.gv.at |
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Telefon/Fax: |
+43(1)/53120-2331/53120-812331 |
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Ihr Zeichen: |
BMGFJ-92255/0001-I/B/6/2007 |
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Antwortschreiben bitte unter Anführung der Geschäftszahl. |
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Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über
die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste
geändert wird (MTD-Gesetz-Novelle 2007); Ressortstellungnahme
Das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur dankt für die Übermittlung des im Betreff genannten Entwurfes und erlaubt sich wie folgt Stellung zu nehmen:
Zu § 6b des Entwurfes:
Die Erläuterungen führen zu § 6b des Entwurfes ua. Folgendes aus:
„… Die Richtlinie 2004/38/EG regelt die Bedingungen, unter denen Unionsbürger und ihre Familienangehörigen das Recht auf Freizügigkeit und Aufenthalt bzw. Daueraufenthalt innerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten genießen, und enthält in Artikel 24 eine allgemeine Gleichbehandlungsregelung mit eigenen Staatsangehörigen im Anwendungsbereich des Vertrags, die sich auch auf Familienangehörige erstreckt, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und das Recht auf Aufenthalt bzw. Daueraufenthalt genießen, wobei lediglich Ausnahmen betreffend Sozialhilfe und Studienbeihilfe oder sonstige Berufsausbildungsbeihilfen normiert sind.
…
Drittstaatsangehörige, die über einen Aufenthaltstitel gemäß §§ 45 oder 52 NAG verfügen und einen Qualifikationsnachweis in einem gehobenen medizinisch-technischen Dienst im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG erworben haben, sind somit hinsichtlich der Anerkennung ihres Qualifikationsnachweises EWR-Staatsangehörigen gleichgestellt. …“
Dazu erlaubt sich das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur Folgendes festzustellen:
Mit der in den Erläuterungen vorgenommenen Auslegung des Art. 24 der Richtlinie 2004/38/EG werden die aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen von (ihr Freizügigkeitsrecht ausübenden) Unionsbürgern ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit in das System der Diplomanerkennung einbezogen. Damit wird der Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG (Anerkennung Berufsqualifikationen), der gemäß Art. 2 der Richtlinie explizit auf die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats beschränkt ist, auf deren drittstaatsangehörige Familienangehörige ausgeweitet.
Die Frage, ob es die Richtlinie 2004/38/EG drittstaatsangehörigen Familienangehörigen eines Unionsbürgers ermöglicht, sich auf die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts über die Anerkennung von Diplomen zu berufen, ist derzeit Gegenstand eines französischen Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof (Rechtssache C-229/07, Mayeur), das das Bundeskanzleramt/Verfassungsdienst auch an das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend übermittelt hat (BKA-VA.C-229/07/0001-V/A/8/2007).
Ausgehend davon, dass die Diplomanerkennungsrichtlinien nicht anwendbar sind, richtet sich die Frage des Vorlagegerichts darauf, ob sich aus Art. 23 der Richtlinie, wonach aufenthaltsberechtigte Familienangehörige von Unionsbürgern ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit berechtigt sind, im betreffenden Mitgliedstaat eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer (oder als Selbstständiger) aufzunehmen, eine Verpflichtung zur Diplomanerkennung in Form einer vergleichenden Berücksichtigung des Diploms mit den nach den eigenen Rechtsvorschriften geforderten Qualifikationen ergibt. Die Frage, ob sich aus Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie eine Verpflichtung zur Anerkennung bzw. Berücksichtigung von Diplomen drittstaatsangehöriger Familienangehöriger von Unionsbürgern ergibt, spricht das Vorlagegericht nicht an.
Das allfällige Bestehen einer gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtung zur Einbeziehung von drittstaatsangehörigen Familienangehörigen von Unionsbürgern in das System der Diplomanerkennung und die Klärung der diesbezüglichen Rechtsgrundlage wird daher wohl erst durch das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-229/07, Mayeur, näher geklärt werden.
In der Stellungnahme der Republik Österreich (BKA-VA.C-229/07/0002-V/A/8/2007), welche auch an das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend übermittelt wurde, wird die Auffassung vertreten, dass sich aus Art. 23 der Richtlinie 2004/38/EG für die nach dieser Richtlinie berechtigten drittstaatsangehörigen Familienangehörigen eines Unionsbürgers ein Recht auf Berücksichtigung ihrer (auch außerhalb der Europäischen Union erworbenen) Ausbildungsnachweise in Form einer vergleichenden Prüfung der damit nachgewiesenen Qualifikationen mit den im Aufnahmestaat geforderten Qualifikationen ergibt.
Zu der in den vorliegenden Erläuterungen aus Art. 24 der Richtlinie 2004/38/EG abgeleiteten Anwendbarkeit der Diplomanerkennungsrichtlinien auf drittstaatsangehörige Familienangehörige eines Unionsbürgers wird zu Bedenken gegeben, dass der Zeitpunkt der Erlassung der (die bisherigen einschlägigen Diplomanerkennungsrichtlinien ersetzenden) Richtlinie 2005/36/EG, die, wie oben ausgeführt, ausdrücklich nur die Angehörigen der Mitgliedstaaten erfasst, nach dem Zeitpunkt der Erlassung der Richtlinie 2004/38/EG liegt. Die Annahme, dass durch die Richtlinie 2004/38/EG der in den Diplomanerkennungsrichtlinien festgelegte Personenkreis erweitert wurde, scheidet daher im Hinblick auf die Richtlinie 2005/36/EG aus.
Im Übrigen besteht kein Anlass für Bemerkungen.
Eine Kopie dieser Ressortstellungnahme wird dem Präsidium des Nationalrates in elektronischer Form zur Verfügung gestellt.
Wien, 3. September 2007
Für die Bundesministerin:
Mag. Andreas Bitterer
Elektronisch gefertigt