Zl. 12-REP-43.00/07 Ht

 

HAUPTVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN SOZIALVERSICHERUNGSTRÄGER

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                                                                                             Wien, 03. September 2007

An das                                                                                                          Per E-Mail
Bundesministerium für
Gesundheit, Familie und Jugend
Radetzkystraße 2
1031 Wien

 

An das                                                                                                          Per E-Mail
Präsidium des Nationalrates

Betr.:     Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste geändert wird (MTD-Gesetz-Novelle 2007)

Bezug:  Ihr E-Mail vom 8. August 2007,
GZ: BMGFJ-92255/0001-I/B/6/2007

Sehr geehrte Damen und Herren!

Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger nimmt wie folgt Stellung:

Zu den §§ 6b, 6c, 6d

Zur Beurteilung der Frage, ob sich die absolvierte Ausbildung unter Berücksichtigung der im Rahmen der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse wesentlich von der entsprechenden österreichischen Ausbildung unterscheidet – daran ist die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung eines Anpassungslehrganges gemäß § 6c oder einer Eignungsprüfung gemäß § 6d geknüpft, wird vorgeschlagen, die Einholung eines Gutachtens der österreichischen bzw. der zuständigen Landesärztekammer vorzusehen.

Generell wird im Hinblick auf die unterschiedliche Ausbildungsqualität und  -dauer in den benachbarten EU-Ländern zur Sicherstellung der Qualität der zu erbringenden Leistungen eine Einbindung der einschlägigen fachärztlichen Gesellschaften bei der Erstellung der Sachverständigengutachten (sei es durch den Direktor einer Krankenpflegeschule oder einer medizinisch-technischen Akademie) vorzusehen sein. Gleiches gilt für die Abnahme der Eignungsprüfung.

Zu den §§ 8 Abs. 7 und 8a

Mit dem neuen Abs. 7 des § 8 soll festgelegt werden, dass für die vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen in einem gehobenen medizinisch-technischen Dienst die Begründung eines Berufsitzes in Österreich nicht erforderlich ist. In § 8a wird dann weiter ausgeführt, dass Staatsangehörige eines EWR-Vertrags­staats oder der schweizerischen Eidgenossenschaft, die einen gehobenen medizinisch-technischen Dienst in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der schweizerischen Eidgenossenschaft rechtmäßig ausüben, berechtigt sind, von ihrem ausländischen Berufsitz oder Dienstort aus im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs „vorübergehend“ Dienstleistungen des entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienstes in Österreich zu erbringen.

Der Begriff „vorübergehend“ ist zu unbestimmt.

Ohne die Verpflichtung eines inländischen Berufsitzes ist es wohl kaum überprüfbar, ob es sich tatsächlich um „vorübergehende“ Erbringung von Dienstleistungen oder um die dauernde Erbringung solcher handelt.

Eine derartige Regelung begünstigt jedenfalls die Einreise von Angehörigen der entsprechenden Gesundheitsberufe als Tagespendler nach Österreich. Es ist abzusehen, dass hier – unter dem Titel der Gleichbehandlung – auch der Gesetzgeber unter Druck gerät, auch von diesen Personen aufgrund ärztlicher Verschreibung erbrachte physiotherapeutische, logopädisch-, phoniatrisch-, audiologische oder ergotherapeutische Behandlungen der ärztlichen Hilfe gleichzustellen und damit eine Leistungspflicht der sozialen Krankenversicherung zu normieren. Dies wäre wohl präjudiziell für sämtliche anderen Gesundheitsberufe.

Zwar ist in den Erläuterungen zum Terminus „vorübergehend“ festgehalten, dass der vor­übergehende und gelegentliche Charakter im Einzelfall insbesondere an Hand der Dauer, Häufigkeit, regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleistung zu beurteilen sei.

Nach unserer Ansicht verursacht diese auf den Einzelfall bezogene Prüfung über die Zulässigkeit der Berufsausübung durch die Behörde im Inland einen hohen administrativen Aufwand, weshalb vorgeschlagen wird, den Begriff „vorübergehend“ näher zu präzisieren.

Des Weiteren wird angeregt, in § 8a eine Verständigungspflicht der zuständigen Behörde an die Krankenversicherungsträger über die Zulassung eines im EWR-Ausland niedergelassenen Angehörigen des medizinisch-technischen Dienstes zu normieren, da diese nach § 131b ASVG und den Bestimmungen ihrer Satzungen Kostenzuschüsse für medizinisch-technische Behandlungen an Patienten bezahlen können.

Auf diese Weise wäre – nicht zuletzt im Interesse der Patienten – von Vornherein sichergestellt, dass die behandelnden Personen als Angehörige des medizinisch-technischen Dienstes anerkannt sind und daher von den Kassen die unter Umständen festgelegten Zuschusstarife an Versicherte und Anspruchsberechtigte ausbezahlt werden können.

Mit freundlichen Grüßen
Für den Hauptverband: