An das

GZ ● BKA-602.021/0001-V/A/5/2007

Abteilungsmail v@bka.gv.at

bearbeiter Herr Mag Alexander FLENDROVSKY

Pers. E-mail alexander.flendrovsky@bka.gv.at

Telefon 01/53115/2836

Ihr Zeichen BMGFJ-92255/0001-I/B/6/2007

 

Bundesministerium für

Gesundheit, Familie und Jugend

 

Mit E-Mail: irene.hager-ruhs@bmgfj.gv.at

 

Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail

 

 

 

BetrifftEntwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste geändert wird (MTD-Gesetz-Novelle 2007);

Begutachtung; Stellungnahme

 

 

Zum mit der do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf samt Beilagen nimmt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst wie folgt Stellung:

I. Allgemeines:

Zu legistischen Fragen darf allgemein auf die Internet-Adresse http://www.bundeskanzleramt.at/legistik hingewiesen werden, unter der insbesondere

·      die Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „LRL ...“),

·      das EU-Addendum zu den Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „RZ .. des EU-Addendums“),

·      der ‑ für die Gestaltung von Erläuterungen weiterhin maßgebliche ‑ Teil IV der Legistischen Richtlinien 1979,

·      die Richtlinien für die Verarbeitung und die Gestaltung von Rechtstexten (Layout-Richtlinien) und

·      verschiedene, legistische Fragen betreffende Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst

zugänglich sind.

Die Gemeinschaftsrechtskonformität des im Entwurf vorliegenden Bundesgesetzes ist vornehmlich vom do. Bundesministerium zu beurteilen.

II. Zum Gesetzesentwurf:

Zu Z 3 iVm Z 14 und Z 16 (Änderung der Überschrift zu § 7 sowie Änderung von § 7 Abs. 1; Schaffung eines neuen § 8b samt Anpassung des Inhaltsverzeichnisses):

Hier wird eine Begrifflichkeit von „selbständiger“ bzw. „unselbständiger Berufsausübung“ eingeführt, die von der Verwendung dieser Begriffe in anderen Vorschriften, die im weitesten Sinn die Berufsausübung regeln, abweicht, und daher vermieden werden sollte. Insbesondere ist § 1 Abs. 3 GewO 1994 zu erwähnen: Demnach liegt Selbständigkeit dann vor, wenn die Tätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr ausgeübt wird. Selbständigkeit im Sinne der GewO meint also in etwa das, was in § 7 Abs. 1 MTD-Gesetz mit dem Wort „freiberuflich“ bezeichnet wird. Gerade weil im österreichischen Sprachgebrauch die Worte „freiberuflich“ und „selbständig“ oft (annähernd) synonym verwendet werden, sollte darauf verzichtet werden, einen nur schwer verständlichen abweichenden Begriff von Unselbständigkeit im MTD-Gesetz im Sinn einer Berufsausübung unter Anleitung einzuführen.

Es könnte stattdessen einfach § 7 unverändert belassen werden und der neue § 8b etwa mit „Berufsausübung unter Anleitung“ überschrieben werden

Zu Z 7 (§ 3 Abs. 4a):

Durch die gewählte Formulierung kommt das in den Erläuterungen angeführte Ziel, nämlich lediglich die die MTD-Ausbildung durchführenden fachhochschulischen Einrichtungen zur Aufnahme der Berufsbezeichnung nach § 10 zu verpflichten, nicht eindeutig zum Ausdruck. Vielmehr könnte diese im Hinblick auf den systematischen Zusammenhang des gesamten § 3 auch so verstanden werden, dass die nunmehr geforderten Inhalte konstitutive Voraussetzung für das Vorliegen eines Qualifikationsnachweises sind.

Die Bestimmung sollte daher als Auftrag an die fachhochschulischen Einrichtungen („Fachhochschulische Einrichtungen haben in Urkunden nach Abs. 4…“) formuliert werden.

Zu Z 10 (§ 4 Abs. 2):

Auch wenn hier eine – verfassungsrechtlich unbedenkliche ‑ statische Verweisung auf den Anhang der FH-MTD-Ausbildungsverordnung vorgesehen ist, sollte diese Regelungstechnik überdacht werden: Änderungen der Verordnung werden so in der Regel auch zu einem Anpassungsbedarf in § 4 Abs. 2 MTD-Gesetz führen. Damit wird, wenn auch nur rechtspolitisch, das Verhältnis Gesetz-Verordnung umgekehrt, was vermieden werden sollte. Daher wäre zu überlegen, ob nicht die Kompetenzen als Anlage zum MTD-Gesetz formuliert werden sollten und sich daran dann die FH-MTD-Ausbildung orientiert.

Zu den Z 11 bis 13 (Entfall der §§ 6 und 6a; §§ 6b sowie 6c bis 6e) insgesamt:

Da die bisherigen §§ 6 und 6a entfallen (Z 11) und der vorgeschlagene Gegenstand der Regelungen der §§ 6b bis 6e jenem der entfallenden Bestimmungen verwandt ist, könnten die neuen Bestimmungen nach den Z 12 und 13 beginnend mit § 6 (bis § 6c) nummeriert werden.

Zu Z 12 (§ 6b):

1. Es wird darauf hingewiesen, dass in der Textgegenüberstellung die – schon in der geltenden Fassung enthaltene und von der Novellierung offenbar nicht betroffene – Paragraphenüberschrift fehlt.

2. Die angeführten Richtlinien sollten entsprechend den Zitierregeln des EU-Addendums (RZ 51 ff) zitiert werden.

3. Der im vorgeschlagenen Abs. 1 vorgesehenen pauschalen Verweisung auf die Richtlinie wäre eine eigenständige Regelung (allenfalls verbunden mit der Verweisung auf einzelne Bestimmungen oder Definitionen der Richtlinie) – wie sie in den folgenden Absätzen teilweise erfolgt – vorzuziehen (vgl. dazu allgemein RZ 44 des EU-Addendums).

4. In Abs. 5 sollte verdeutlicht werden, ob die Wahlmöglichkeit dem (der) Antragsteller(in) oder dem/der über die Anerkennung entscheidenden Bundesminister/in zukommen soll (sollte die Entscheidung dem/der Bundesminister/in zukommen, so müssten dafür im Hinblick auf Art. 18 B‑VG Determinanten vorgegeben werden).

5. In Abs. 7 sollte im Interesse der Verfahrensvereinfachung überlegt werden, ob nicht – unbeschadet der durch die RL vorgegebenen Frist von einem Monat – ausdrücklich vorgesehen werden sollte, dass die Bestätigung mit einem Mängelbehebungsauftrag iSd. § 13 Abs. 3 AVG verbunden wird, sodass bei Nichtentsprechen eine Zurückweisung des Antrages möglich ist.

Zu Z 16 (§§ 8a und 8b):

1. Im Interesse der Rechtssicherheit sollte erwogen werden, ob in § 8a nicht auch für den Fall, dass sich im Zuge eines Meldeverfahrens oder auch danach ergibt, dass der Antragsteller Dienstleistungen nicht bloß vorübergehend, sondern dauerhaft erbringt, ausdrücklich eine Reaktionsmöglichkeit des Landeshauptmannes (Zurückweisung, Untersagung) vorgesehen wird (vgl. auch Art. 5 Abs. 2 der RL 2005/36/EG, wo eine Einzelfallbeurteilung gefordert wird).

2. Es scheint überflüssig, dass in § 8a Abs. 8 Z 2 eine eigene Bestätigung über den Besitz eines Qualifikationsnachweises vorgesehen wird. Nach § 3 Abs. 1 Z 3 ist der Qualifikationsnachweis (Diplom) ohnehin Voraussetzung für die rechtmäßige Berufsausübung. Auch Art. 6 Abs. 2 lit. b der RL 2005/36/EG verlangt eine Bescheinigung nur über die Rechtmäßigkeit der Berufsausübung, der Qualifikationsnachweis ist nach lit. c allenfalls vom Antragsteller selbst vorzulegen.

3. Auf ein Schreibversehen in Abs. 7 Z 1 („für in Österreich zur Berufsausübung berechtigte Angehörigen“ statt richtig „für in Österreich zur Berufsausübung berechtigte Angehörige“) wird hingewiesen.

Diese Stellungnahme wird im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom 6. Juli 1961 u.e. auch dem Präsidium des Nationalrats zur Kenntnis gebracht.

 

5. September 2007

Für den Bundeskanzler:

Georg LIENBACHER

 

 

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