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Amt der Wiener Landesregierung
Dienststelle: Magistratsdirektion
Geschäftsbereich Recht
Verfassungsdienst und
EU-Angelegenheiten
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MD-VD - 1261-4/07 Wien, 4. September 2007
Entwurf eines Bundesgesetzes,
mit dem das Bundesgesetz über
die Regelung der gehobenen
medizinisch-technischen Dienste
geändert wird (MTD-Gesetz-
Novelle 2007),
Begutachtung;
zu BMGFJ-92255/0001-I/B/6/2007
An das
Bundesministerium für Gesundheit,
Familie und Jugend
Zu dem mit Schreiben vom 8. August 2007 übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes wird nach Anhörung des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien wie folgt Stellung genommen:
Zu Z 12 (§ 6b Abs. 5):
Die Zulassung zur Berufsausübung ist wahlweise an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung zu knüpfen. Da nicht jede fehlende Qualifikation durch einen Anpassungslehrgang nachgeholt werden kann, sollte die Entscheidung darüber, ob ein Anpassungslehrgang ausreicht oder eine Eignungsprüfung zu absolvieren ist, nicht den Bewerbern/Bewerberinnen überlassen werden.
Zu Z 12 (§ 6b Abs. 8):
Die Bestimmung sieht ein Aussetzen des Verfahrens bis zum Nachholen der fehlenden Ausbildungsinhalte vor. Es fehlt eine Regelung, in welcher Einrichtung und in welcher Form die fehlenden Ausbildungsinhalte durch den Antragsteller/die Antragstellerin nachzuholen sind.
Zu Z 16 (§ 8a):
In Abs. 5 ist vorgesehen, dass der Landeshauptmann ohne Verzögerung, aber spätestens innerhalb von zwei Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen, eine Entscheidung zu treffen hat, ob eine Eignungsprüfung erforderlich ist. Diese Frist erscheint zu knapp bemessen, zumal für die Beurteilung des Sachverhalts in der Regel die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich ist. Zum Vergleich darf darauf hingewiesen werden, dass für das Verfahren der Zulassung zur Berufsausübung ohne automatische Anerkennung, welches vom Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend durchgeführt wird und laut der dem Entwurf beiliegenden Kostenaufstellung exakt dieselben Arbeitsschritte und denselben Arbeitsaufwand erfordert, vier Monate als maximale Verfahrensdauer vorgesehen sind (§ 6b Abs. 7 des Entwurfs).
Es sollte zudem ausdrücklich klargestellt werden, dass die Aufnahme der vorübergehenden Dienstleistung erst nach Ablauf der Frist erfolgen darf, da nur so die „Verhinderung einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Gesundheit des Dienstleistungsempfängers auf Grund mangelnder Berufsqualifikation“ ausreichend gewährleistet ist.
Weiters erscheint es in der Praxis nicht realisierbar, dass die Dienstleistungserbringerin/der Dienstleistungserbringer innerhalb eines Monats eine Eignungsprüfung ablegen können wird.
Es sollte im Entwurf klargestellt werden, nach welchen Regelungen die Eignungsprüfungen erfolgen sollen (z.B. analog den Nostrifikationsprüfungen gemäß dem Fachhochschul-Studiengesetz).
Abschließend wird auf einen redaktionellen Fehler in § 8a Abs. 6 hingewiesen:
In dieser Bestimmung wird hinsichtlich der Eignungsprüfung auf § 6b Abs. 7 verwiesen. Die Eignungsprüfung wird jedoch in § 6d geregelt.
Für den Landesamtsdirektor:
Maga Andrea Mader
Dr. Hans Serban, LL.M., SR Obermagistratsrätin
Ergeht an:
1. Präsidium des Nationalrates
2. alle Ämter der Landes-
regierungen
3. Verbindungsstelle der
Bundesländer
4. MA 15
zu MA 15-II-2-5868+8258/2007
mit dem Ersuchen um Weiter-
leitung an die einbezogenen
Dienststellen