Amt der Kärntner Landesregierung

 

 

 

Abteilung 2V - Verfassungsdienst

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Datum:

 

29. August 2007

 

 

 

Zahl:

 

-2V-BG-5075/5-2007

 

Betreff:

 

(Bei Eingaben bitte Geschäftszahl anführen!)

 

MTD-Gesetz-Novelle 2007; Stellungnahme

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Auskünfte:

 

Dr. Glantschnig

 

 

Telefon:

 

05 0 536 – 30201

 

 

Fax:

 

05 0 536 – 30200

 

 

e-mail:

 

post.abt2V@ktn.gv.at

 

 

 

 

 

 

An das

Präsidium des Nationalrates

 

1017  W I E N

 

Beiliegend wird eine Ausfertigungen der Stellungnahme des Amtes der Kärntner Landesregierung zum Entwurf  einer Novelle zum  Medizinproduktegesetz elektronisch übermittelt.

 

Anlage

 

 

Für die Kärntner Landesregierung:

Dr. Glantschnig

FdRdA

 

 


 

 

 

Textfeld: 9021 Klagenfurt, Wulfengasse 13 w DVR 0062413 w Internet: www.ktn.gv.atAmt der Kärntner Landesregierung

 

 

 

Abteilung 2V - Verfassungsdienst

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Datum:

 

29. August 2007

 

 

 

Zahl:

 

-2V-BG-5075/5-2007

 

Betreff:

 

(Bei Eingaben bitte Geschäftszahl anführen!)

 

MTD-Gesetz-Novelle 2007; Stellungnahme

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Auskünfte:

 

Dr. Glantschnig

 

 

Telefon:

 

05 0 536 – 30201

 

 

Fax:

 

05 0 536 – 30200

 

 

e-mail:

 

post.abt2V@ktn.gv.at

 

 

 

 

 

 

 

An

Bun­des­­­ministerium für Gesundheit, Familie und Jugend

 

E-Mail: irene.hager-ruhs@bmgfj.gv.at

 

 

Zu dem mit Schreiben vom 8. August 2007, GZ BMGFJ-92255/0001-I/B/6/2007 zur Stellungnahme über­mittelten Entwurf einer MTD-Gesetz-Novelle 2007 nimmt das Amt der Kärntner Landesregierung wie folgt Stellung:

 

Zu Z 13 (§ 6 c – Anpassungslehrgang):

Es müsste sichergestellt werden, dass ein Absolvent des Anpassungslehrganges nicht allein und eigenverantwortlich in einem Dienstverhältnis für den jeweiligen medizinischen technischen Dienst tätig ist (d. h. nicht eine fixe Planstelle besetzt), sondern das die Anleitung und Supervision durch einen qualifizierten Berufsangehörigen gewährleistet ist. Aus dem vorgeschlagenen Text des Entwurfes ist insbesondere nicht nachvollziehbar, in welcher Art das unter Abs. 1 Z 4 vorgesehene Dienstverhältnis bestehen soll? Außerdem sollte in dieser Bestimmung eine Befristung des Dienstverhältnisses auf maximal drei Jahre (reguläre Ausbildungsdauer) festgelegt werden.

 

Zu Abs. 2 Z 3 dieser Bestimmung sind aus fachlicher Sicht seitens der medizinisch technischen Akademie für den ergotherapeutischen Dienst und für den logopädisch-phoniatrisch-audiologischen Dienst Bedenken zu erheben, da der Einblick in die fachlich-inhaltlich und fachlich-medithodische Vielfalt des ergotherapeutischen bzw. des logopädischen Tätigkeitsspektrums bei einem freiberuflichen Ergotherapeuten bzw. Logopäden in seiner gesamten Komplexität nicht gewährleistet werden kann. So wäre z. B. durch die Konzentration der freiberuflich tätigen Ergotherapeuten auf zum Teil nur einen Fachbereich (z. B. Neurologie, Pädiatrie, Ortopädie), die mit einem Anpassungslehrgang geforderte praktische Berufserfahrung nur sehr einseitig und in manchen medizinischen Fachbereichen nicht möglich. Die Diagnosevielfalt, die es in den einzelnen medizinischen Bereichen gibt, könnte in so einem Fall ebenfalls nicht gewährleistet werden.

 

Für das Erlangen der eigenen Berufsidentität, das Erkennen der individuellen Kompetenzbereiche der medizinisch technischen Dienste sowie komplexen Problematik des einzelnen Patienten ist die Arbeit in einem intra- und interdisziplinären Team (hoher Informationsgewinn) unerlässlich, was im Rahmen des Praktikums bei einem freiberuflich tätigen Berufsangehörigen der medizinisch technischen Dienste nicht möglich wäre.

 

Die Regelung des Abs. 2 Z 3 sollte daher ersatzlos gestrichen werden.

 

Zu Z 16 (§8 a  - vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen):

In dieser Regelung fehlt in den Abs. 1 bis 3 eine Festlegung des Zeitrahmens für eine vorübergehende Dienstleistung; eine entsprechende Klarstellung im Gesetzestext wird angeregt.

 

Zu den finanziellen Auswirkungen des übermittelten Gesetzesentwurfes ist festzustellen, dass durch die verpflichtend in nationales Recht umzusetzende Bestimmung des § 8 a MTD-Gesetz über die vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen für den Landesbereich mit zusätzlichen Kosten zu rechnen ist. Die konkrete Höhe kann allerdings aufgrund der nicht quantifizierbaren Anzahl der zu erwartenden Anträge nicht beziffert werden.

 

 

Eine Ausfertigung dieser Stellungnahme wird unter einem dem Präsidium des Nationalrates elektronisch übermittelt.

 

Für die Kärntner Landesregierung:

Dr. Glantschnig:

 

FdRdA