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An die Präsidentin des Österreichischen Nationalrates Frau Mag. Barbara Prammer
Dr.-Karl-Renner-Ring 1 - 3 A-1017 Wien |
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GZ: BMSK-59016/0002-V/2/2007 |
Wien, 29.08.2007 |
Betreff: Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Ausfuhrförderungsgesetz für eine österreichische Entwicklungsbank geändert wird, Stellungnahme des BMSK
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Das Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz darf Ihnen zu obigem Betreff folgende Stellungnahme übermitteln:
Der vorliegende Entwurf zur Novellierung des Ausfuhrförderungsgesetzes betreffend Österreichischer Entwicklungsbank wird grundsätzlich sehr begrüßt. In diesem Zusammenhang darf jedoch um Berücksichtigung folgender Vorschläge ersucht werden:
Im Vorblatt und in den Erläuterungen zum gegenständlichen Gesetzesvorhaben wird verwiesen, dass die Österreichische Entwicklungsbank als künftige Tochtergesellschaft der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft bei der Prüfung der Ausfuhrförderung auch soziale Kriterien berücksichtigen wird.
Auf Grund dessen und auf Grund des zentralen Ziels der Armutsbekämpfung im Kontext der österreichischen und europäischen Entwicklungszusammenarbeit erscheint es sinnvoll, dass unter § 6 „eine Vertretung des Bundesministeriums für Soziales und Konsumentenschutz“ als Mitlied des beratenden Gremiums für Wirtschaft und Entwicklung aufgenommen wird.
Ferner erscheint es sinnvoll, in diesem Zusammenhang im Ausfuhrförderungsgesetz und in der diesbezüglichen Haftungsverordnung auch stärker soziale Kriterien zu berücksichtigen. Es wird daher um folgende Änderungen ersucht:
Zum Ausfuhrförderungsgesetz (BGBl. Nr. 215/1981) in der geltenden Fassung:
Zu § 1: Hinzufügung folgendes Absatzes Nr. 6:
„6. Betreffend dem Ruhen von Haftungsübernahmen im Falle der Verletzung internationaler Standards (OECD Guidelines to Multinational Enterprises, ILO-Kernarbeitsnormen etc.)“
Zu § 5, Absatz 2, Änderung in:
„(…) Mitglieder des Beirats, der diese Begutachtung unter gesamtwirtschaftlichen einschließlich ökologischen, sozialen und beschäftigungspolitischen Aspekten vornimmt, sind“
Zu § 5, Absatz 2, Punkt 1, Hinzufügung von:
1. ein Vertreter des BMF (…), des Bundesministeriums für Soziales und Konsumentenschutz (…)
Zu § 6: Änderung in:
„(…) Über das Ausmaß der auf Grund dieses Bundesgesetzes übernommenen Haftungen, (….) sowie über übernommene Garantien für Großprojekte mit erheblichen ökologischen und sozialen Auswirkungen (…)“
Zur Ausfuhrförderungsverordnung 1981 in der geltenden Fassung:
Hinzufügung eines Punktes 12:
„ 12. Hinsichtlich des Ruhens von Garantien und Haftungen im Falle der Verletzung internationaler Standards (ILO-Kernarbeitsnormen, OECD Guidelines to Multinational Enterprises, etc.) werden vom Bundesministerium für Finanzen in Abstimmung mit dem Gremium für Wirtschaft und Entwicklung und den befassten Ministerien entsprechende Richtlinien festgelegt.
Mit freundlichen Grüßen
Für den Bundesminister:
Mag. Edeltraud Glettler
Elektronisch gefertigt.