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AMT
DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG
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Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, 3109 |
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An das Bundesministerium für Finanzen Himmelpfortgasse 4 - 8 1015 Wien
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Beilagen |
Bürgerservice-Telefon 02742-9005-9005
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LAD1-VD-13694/005-2007 |
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Kennzeichen (bei Antwort bitte angeben) |
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(0 27 42) 9005
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Bezug |
BearbeiterIn |
Durchwahl |
Datum |
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BMF-150200/0002-III/2007 |
Dr. Michael Hofer |
15337 |
04. September 2007 |
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Betrifft |
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Bundesgesetz, mit dem das Ausfuhrförderungsgesetz für eine österreichische Entwicklungsbank geändert wird
Die NÖ Landesregierung hat in ihrer Sitzung vom 4. September 2007 beschlossen, zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Ausfuhrförderungsgesetz für eine österreichische Entwicklungsbank geändert wird, wie folgt Stellung zu nehmen:
Zur entwicklungspolitischen Beratung der Entwicklungsbank sowie zur entwicklungspolitischen Begutachtung der Ansuchen um Haftungsübernahme der Entwicklungsbank soll gemäß § 9 Abs. 6 des Entwurfs ein Gremium „Wirtschaft und Entwicklung“ errichtet werden. Im Gegensatz zu § 12 Abs. 1 des Entwicklungszusammenarbeitsgesetzes gehört diesem Gremium kein Vertreter der Länder an.
Es sollte daher auch für das Gremium „Wirtschaft und Entwicklung“ ein Ländervertreter vorgesehen werden.
Da gemäß § 9 Abs. 4 des Entwurfs der Bundesminister für Finanzen im Rahmen des Vertrages gemäß Abs. 1 hinsichtlich der zu Gunsten der Entwicklungsbank zu übernehmenden Haftungen von den mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates erlassenen Richtlinien gemäß § 4 Abs. 1 abweichen darf, könnte überlegt werden, eine Verpflichtung zur diesbezüglichen Information des Hauptausschusses des Nationalrates vorzusehen.
Aus legistischer Sicht werden folgende Anmerkungen getroffen:
Entsprechend der Richtlinie 120 der Legistischen Richtlinien 1990 wäre im Titel der Novelle die zu ändernde Rechtsvorschrift mit dem Kurztitel ohne eine inhaltliche Bezugnahme auf den Inhalt der Novelle zu zitieren.
In § 9 Abs. 2 des Entwurfs wäre die Fundstelle des Entwicklungszusammenarbeitsgesetzes zu zitieren (vgl. Richtlinien 60 und 61 der Legistischen Richtlinien 1990).
Letztlich fällt auf, dass in der Z. 2 des Entwurfs § 9 in seiner Gesamtheit als Verfassungsbestimmung bezeichnet wird, gleichzeitig jedoch die Abs. 3 und 4 des § 9 im Gesetzestext als Verfassungsbestimmung bezeichnet werden. Aus den Erläuterungen ergibt sich, dass offenbar lediglich die Abs. 3 und 4 des § 9 als Verfassungsbestimmungen beschlossen werden sollen. Darauf wäre in der Änderungsanordnung Bedacht zu nehmen.
Eine Ausfertigung dieser Stellungnahme wird unter einem dem Präsidium des Nationalrates elektronisch übermittelt.
Ergeht an:
1. An das Präsidium des Nationalrates,
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2. An das Präsidium des Bundesrates
3. An alle vom Lande Niederösterreich entsendeten Mitglieder des Bundesrates
4. An alle Ämter der Landesregierungen (zu Handen des Herrn Landesamtsdirektors)
5. An die Verbindungsstelle der Bundesländer, Schenkenstraße 4, 1014 Wien
6. Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst, Ballhausplatz 2, 1014 Wien
7. Landtagsdirektion
NÖ Landesregierung
Dr. PRÖLL
Landeshauptmann