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Wien, am 5. September 2007
BK 256/07
An das
Bundesministerium
für Finanzen
Hintere Zollamtsstraße 2b
1030 Wien
Betr.: GZ.
BMF-150200/0002-III/2007
Entwurf
eines Bundesgesetzes, mit dem das Ausfuhrförderungsgesetz für eine
österreichische
Entwicklungsbank geändert wird
Unter Bezugnahme auf das do. Schreiben vom 9. August 2007, obige GZ, wird seitens des Generalsekretariates der Österreichischen Bischofskonferenz zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Ausfuhrförderungsgesetz für eine österreichische Entwicklungsbank geändert wird, folgende Stellungnahme abgegeben:
1. Allgemeines
Grundsätzlich wird seitens des Generalsekretariates der Österreichischen Bischofskonferenz die Einrichtung einer österreichischen Entwicklungsbank durch eine Novelle zum Ausfuhrförderungsgesetz begrüßt. Das Generalsekretariat sieht in diesem Gesetzesentwurf einen Schritt Österreichs in ein vertieftes Engagement in die Entwicklungszusammenarbeit mit dem Ziel, die Entwicklungsstandards in Ländern der Dritten Welt nachhaltig zu verbessern und durch die Zurverfügungstellung vermehrter Mittel durch die Republik Österreich mit dem Ziel, internationale Richtsätze zu erreichen, die Intensivierung der Entwicklungszusammenarbeit zu institutionalisieren.
Wichtig ist es dabei, auf die Nachhaltigkeit der Entwicklung als Ziel Wert zu legen, um einen Beitrag zur Armutsbekämpfung einerseits und zur Erhöhung aller Standards in den geförderten Ländern andererseits zu leisten.
Die Finanzierungsaktivitäten der österreichischen Entwicklungsbank, die nach dem Entwurf ja den Zielen und Prinzipien der österreichischen Entwicklungspolitik gemäß Entwicklungszusammenarbeitsgesetz verpflichtet sind, sollten auch an international anerkannten Standards gemessen werden. Eine diesbezügliche Ergänzung der Erläuternden Bemerkungen wäre hilfreich.
2. Zu einzelnen Bestimmungen
Zu § 9 Absatz 6:
Im Gremium „Wirtschaft und Entwicklung“, welches zur entwicklungspolitischen Beratung der Entwicklungsbank sowie zur entwicklungspolitischen Begutachtung der Ansuchen um Haftungsübernahme der Entwicklungsbank eingerichtet wird, sind zwar Vertreter der betroffenen Ministerien, der Austrian Development Agency, der Wirtschaftskammer Österreich und (ohne Stimmrecht) ein Vertreter der Entwicklungsbank selbst vorgesehen, auch die Möglichkeit, Experten ohne Stimmrecht beizuziehen. Nicht vorgesehen ist jedoch eine ständige Vertretung von NGO’s, welche Entwicklungszusammenarbeit seit langem erfolgreich durchführen, als Berater (ohne Stimmrecht) in diesem Gremium. Wenn das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten von Gesetzes wegen die Möglichkeit hätte, zumindest einen Experten ständig in das Gremium zu nominieren, und zwar aus dem Kreise der anerkannt in der Entwicklungszusammenarbeit tätigen NGO’s, besser wären allerdings zwei, so ist eine entwicklungspolitische ständige Beratung im Gremium garantiert, und der entwicklungspolitische Sachverstand, den die NGO’s haben, auch für die Entwicklungsbank nutzbar gemacht. Die Möglichkeit, Experten beizuziehen, genügt hiefür nicht, da es ja in das Belieben des Gremiums gestellt ist, von dieser Möglichkeit der Beiziehung von Experten Gebrauch zu machen oder nicht. Die Nominierung durch das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten erscheint schon durch die Zuständigkeit für die Entwicklungszusammenarbeit sinnvoll.
Das Generalsekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz beantragt, die in dieser Stellungnahme beinhalteten Anträge, Anregungen und Vorschläge bei der Ausarbeitung der Regierungsvorlage entsprechend zu berücksichtigen.
Diese Stellungnahme ergeht unter einem per e-mail an den Österreichischen Nationalrat.
Mit freundlichen Grüßen
(Msgr. Mag. Dr. Ägidius J. Zsifkovics)
Generalsekretär
der Bischofskonferenz