Zl. 12-REP-43.00/07 Ht

 

HAUPTVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN SOZIALVERSICHERUNGSTRÄGER

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                                                                                             Wien, 25. September 2007

An das                                                                                                          Per E-Mail
Bundesministerium für Land- und Forst-
wirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Stubenbastei 5
1010 Wien

 

An das
Präsidium des Nationalrats                                                                    Per E-Mail

Betr.:     AWG-Novelle Batterien; Batterienverordnung

Bezug:  Ihr E-Mail vom 14. August 2007,
GZ: BMLFUW-UW.2.1.6/0077-VI/2/2007

Sehr geehrte Damen und Herren!

Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger nimmt wie folgt Stellung:

Zu § 4 Abs. 3 BatterienVO

Der Entwurf sieht eine Ausnahme sämtlicher Gerätebatterien und ‑akkumulatoren, die für schnurlose Elektrohandwerkzeuge bestimmt sind, von der Begrenzung des Cadmiumgehaltes vor. Angesichts der großen Zahl und der weiten Verbreitung dieser Elektrowerkzeuge und der oftmals kurzen Lebensdauer dieser Energiespeicher erscheint dieses Privileg als sehr problematisch und wird abgelehnt. Bei Verordnungswerdung des Entwurfes könnten derartige Gerätebatterien und ‑akkumulatoren auch mit sehr hohen Cadmiumgehalten in Verkehr gesetzt werden.

Zu § 5 Abs 1 und Anhang I BatterienVO

Der Entwurf verpflichtet die HerstellerInnen zur Gewährleistung, dass bis September 2011 die in Anhang I genannten Mindesteffizienzen und Recyclingquoten erreicht sind. Dieser Rechtspflicht, die befürwortet wird, stehen jedoch die Bestimmungen des Anhangs I entgegen. In Anhang I lit a und b soll nämlich das Ausmaß des Recyclings von Blei und Cadmium daran geknüpft werden, dass keine „übermäßigen“ (!?) Kosten entstehen.

Die Verknüpfung der Rechtspflicht zur Erreichung eines „Höchstmaßes an Recycling“ binnen einer Frist von fünf Jahren mit der unbestimmten und beliebig interpretierbaren Einschränkung, dass diese Rechtspflicht nur bestehe, wenn sie „ohne übermäßige Kosten technisch erreichbar ist“, ist sinnlos und wird daher abgelehnt.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Richtlinien der EG Ziele vorgeben, die durch innerstaatliche Rechtsvorschriften konkret und administrierbar umzusetzen sind. Diese Vorgangsweise sollte auch im vorliegenden Fall gepflogen werden.

Zu § 7 BatterienVO

Die Anstalt spricht sich dafür aus, dass über die in § 7 bereits aufgezählten Aspekte hinaus in geeigneter Weise verpflichtend auch folgende für den Gesundheitsschutz und die Sicherheit von Personen wichtigen Informationen zugänglich zu machen sein sollen:

·        die Schutzmaßnahmen, die bei unvorhergesehenem Austritt von Stoffen aus Batterien oder Akkumulatoren getroffen werden sollen;

·        die Brandgefahr, die bei Kurzschluss von Akkumulatoren oder Batterien (z. B. durch Metallfolien, Drähte oder Feuchtigkeit) entstehen kann.

Zu § 8 BatterienVO

Der letzte Satz des § 8 bezieht sich auf die Befreiung von der Verpflichtung nach Satz 1 und 2. Es erscheint zweckmäßig, diese Befreiung nicht auf beide voranstehenden Sätze zu beziehen, sondern nur auf den ersten Satz (konstruktiv einfache Entfernbarkeit). Der zweite Satz (Information über Art der Batterien und Hinweise zum Ausbau) sollte jedoch immer einzuhalten sein.

Zu den §§ 9 Abs. 3 und 17 Abs. 2 BatterienVO

§ 17 Abs. 2 sieht vor, dass Sammel- und Verwertungssysteme so zu gestalten sind, dass pro politischen Bezirk zumindest eine Sammelstelle eingerichtet ist.

§ 9 Abs. 3 sieht vor, dass beim Vertrieb von Gerätebatterien oder ‑akkumulatoren im Versandhandel mindestens zwei öffentlich zugängliche Sammelstellen je politischem Bezirk einzurichten sind.

Zu berücksichtigen ist jedoch der Umstand, dass – lässt man die Städte mit eigenem Statut unberücksichtigt – in Österreich ein politischer Bezirk durchschnittlich aus 27 Gemeinden besteht. Die Spannweite der durchschnittlichen Zahl der Ortsgemeinden in einem politischen Bezirk erstreckt sich nämlich von 16 (Kärnten) bis 35 Gemeinden (Tirol).

Angesichts dieser Fakten erscheinen die Zahlen von mindestens einer bzw. zwei einzurichtenden Sammelstellen pro politischem Bezirk als wesentlich zu niedrig, um eine sichere Entsorgung zu gewährleisten und dem Ziel der EG-Richtlinie (Erwägungsgrund 17) zu entsprechen, dass Rücknahme- und Recyclingsysteme so zu optimieren sind, um insbesondere eine Minimierung der Umweltbelastung durch Transportvorgänge zu erreichen.

Zu § 17 BatterienVO

Eine wesentliche Voraussetzung für den Betrieb eines Sammel- und Verwertungs­systems muss sein, dass die Gesundheit und Sicherheit von Personen (sowie der Schutz der Umwelt) durch Ausstattung und Betrieb insbesondere der Sammelstellen gewährleistet ist.

Diese Voraussetzung soll nach Dafürhalten der Anstalt in der Verordnung ausdrücklich genannt werden, um im Genehmigungsverfahren die erforderliche besondere Beachtung der mit Altbatterien und mit einigen Arten von Akkumulatoren (starke Säuren, starke Laugen, gegebenenfalls Entwicklung gefährlicher Gase, Auslösung von Bränden und Explosionsgefahr) verbundenen Gefahren sicher zu stellen. Diese nähere Regelung konkretisiert i. Z. m. § 26 AWG 2002 den Grundsatz des § 1 Abs. 1 Z 1 AWG 2002.

Mit freundlichen Grüßen
Für den Hauptverband: