ÖSTERREICHISCHER

GEMEINDEBUND

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Telefax: 512 14 80-72

Telefon: 512 14 80

 

An das

Bundesministerium für

Land- und Forstwirtschaft

Umwelt und Wasserwirtschaft

Stubenbastei 5

1010 Wien

 

Per E-Mail: abteilung.62@lebensministerium.at

 

Wien, am 25. September 2007

Zl. B,K-512-4/200907/NE,DR

 

GZ: BMLFUW-UW.2.1.6/0077-VI/2/2007

 

 

Betr.: Batterie-VO

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Der Österreichische Gemeindebund erlaubt sich zu der am 20. September 2007 übermittelten Stellungnahme der Batterieverordnung nachstehende Stellungnahme des Gemeindevertreterverbands der Volkspartei NÖ nachzureichen:

 

Die Batterierichtlinie der Europäischen Union erfordert auch in Österreich eine Anpassung der bisherigen rechtlichen Rahmenbedingungen zur Sammlung und Behandlung von Altbatterien. In diesem Zusammenhang wird als sehr positiv festgehalten, dass seitens des BMLFUW die Vorbereitung der nationalen Umsetzung (ähnlich wie bei Elektro- und Elektronikaltgeräten) unter breiter Einbindung der zukünftig Verpflichteten sowie der Betroffen in Form von gut vorbereiteten und systematisch abgewickelten Arbeitsgesprächen erfolgte. Diese Vorgehensweise ist als sehr effektiv und effizient anzusehen und im Hinblick auf eine dringend erforderliche Anpassung des Rechtsrahmens zur Sammlung und Behandlung von Verpackungsabfällen dringend geboten. Die nationale Umsetzung der Batterierichtlinie der Europäischen Union erfolgt in enger Anlehnung (und unter Anwendung derselben Systematik) analog der Umsetzung der Richtlinie über Elektro- und Elektronikaltgeräte. Diese Form der Umsetzung ist grundsätzlich zu begrüßen. Vor dem Hintergrund des "zwingenden" Wettbewerbs mehrerer Sammel- und Verwertungssysteme im Haushaltsbereich zeigt die bisherige Erfahrung im Bereich der Elektroaltgeräte, dass der in Österreich gewählte Rechtsrahmen geeignet ist, eine praxisgerechte Sammlung der Elektroaltgeräte durchzuführen. Diese vergleichsweise gute Umsetzung (im Gegensatz zur Verpackungsverordnung) ist daher auch im Bereich der Batterien zu erwarten. Unabhängig davon bleibt die grundsätzliche Kritik aufrecht, dass das Tätigwerden mehrerer Sammelsysteme im Haushaltsbereich – wie es nun auch im Bereich der Batterien vorgesehen ist - der Österreichischen Volkswirtschaft tendenziell schadet. Der Wettbewerb zwischen Sammel- und Verwertungssystemen im Haushaltsbereich bringt keinen erkennbaren Zusatznutzen für Bürger und Umwelt. Die Erfahrungen im Bereich der Elektro- und Elektronikaltgeräte haben gezeigt, dass sich die Lizenztarife der konkurrierenden Systembetreiber nur minimal unterscheiden und daher auch kein, für den Hersteller und/oder den Konsumenten spürbarer Preisvorteil ergibt. Im Gegenteil. Eine Vielzahl an Systemen bindet gut ausgebildetes Personal sowohl bei Systembetreibern als auch bei den Kommunen und erfordert auf Behördenseite einen größeren Aufwand an Kontrolle und Koordination. Zwangsläufig entstehen dadurch Zusatzkosten, denen kein klar erkennbarer Nutzen, weder für die Wirtschaft, noch für den Konsumenten gegenübersteht. Hier ist der Gesetzgeber aufgefordert, ein vernünftiges Maß zwischen Aufwand und Nutzen wieder herzustellen und der "Forderung" nach sog. "Wettbewerb der Systeme" in der haushaltsnahen Abfallwirtschaft nicht unreflektiert nachzukommen. Ein klarer Nachweis des Nutzens und eine Gegenüberstellung mit dem verursachten Aufwand ist einzufordern. Eine Forderung nach "Wettbewerb um jeden Preis" ist weder aus Sicht der Abfallwirtschaft, noch aus volkswirtschaftlicher Sicht sinnvoll. Im Detail: zu § 13b AWG 2002, § 20 BattrieVO; Koordinierungsstelle: Gemäß § 13b AWG 2002 ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ermächtigt eine Rechtsperson mit der Erfüllung bestimmter Koordinierungsaufgaben für die Erfassung von Abfällen zu betrauen. Zu diesem Zweck wurde im Zuge der Umsetzung der EAG-Richtlinie eine Elektroaltgeräte-Koordinierungsstelle in Form einer GmbH gegründet. Diese Koordinierungsstelle soll nun auch die Koordinierungsaufgaben im Zusammenhang mit der Batteriensammlung wahrnehmen. In dieser GmbH ist die kommunale Abfallwirtschaft (Gemeinden, Verbände etc), obwohl die Kommunen wesentliche Beteiligte, Betroffene und Verpflichtete (siehe §28a AWG 2002) der EAG-und Batteriensammlung sind, nicht vertreten. Lediglich die Teilnahme in einem beratenden Beirat wurde der kommunalen Abfallwirtschaft bisher zugestanden. Im Gegensatz dazu sind die verpflichteten Wirtschaftskreise und ihre Interessensvertretung Gesellschafter dieser GmbH. Eine Gleichbehandlung der Verpflichteten, wie dies im AWG gefordert wird, ist damit in hohem Maße in Frage gestellt (siehe § 13b Abs 2 Z2 u. Z3). In diesem Zusammenhang erscheint dringend die Betrauung einer von den verpflichteten Herstellern rechtlich und faktisch unabhängigen Koordinierungsstelle geboten. Die derzeitige Eigentümerstruktur ist nicht geeignet die Kriterien der rechtlichen und faktischen Unabhängigkeit sicherzustellen. zu § 28a AWG 2002, Infrastrukturabgeltung – rechtliche Verankerung des Anspruchs: Durch die Umsetzung der Batterienrichtlinie in nationales Recht wird die Verpflichtung zur Einrichtung von Sammeleinrichtungen für Elektroaltgeräte auch auf die Sammlung von Batterien ausgedehnt (§ 28a AWG 2002). Eine solche Abgabestelle bedarf der Einrichtung und zur Verfügung Stellung einer geeigneten Sammelinfrastruktur, die auch den Anforderungen der Abfallbehandlungspflichtenverordnung genügen muss. Ein durchsetzbarer Rechtsanspruch seitens der Kommunen auf Abgeltung dieser Infrastrukturleistung existiert bis dato nicht (sh. Rechtsgutachten der Anwaltskanzlei Sundström, das im Auftrag des BMLFUW, Städtebund, ARGE Österreichischer Abfallwirtschaftsverbände und Land Salzburg erstellt wurde). Daher wird ersucht, den Anspruch der Kommunen auf Abgeltung der Infrastrukturleistungen in rechtlich durchsetzbarer Form zu verankern. Dies könnte beispielsweise wie im Rechtsgutachten ausgeführt im Rahmen der Vereinbarung zwischen Koordinierungsstelle und Systembetreibern in Form der Aufnahme der kommunalen Sammelstellen als Vertragspartner erfolgen (§ 13b AWG 2002). zu § 20 Batterien-VO, Aufteilung der Infrastrukturkosten bei Abholkoordinierung: Eine gewisse Unausgewogenheit – und damit eine Benachteiligung jener Systeme, die direkte Verträge zur Erfassung ihrer Massenanteile abgeschlossen haben – bringt die Regelung zur Inanspruchnahme der Abholkoordination betreffend Infrastrukturkosten. Es ist vorgesehen, dass bei einer Abholung über die Koordinierungsstelle auch jene Systeme aliquot Infrastrukturkosten entrichten müssen, die bei dieser Sammelstelle keine Abholauftrag über die Abholkoordination erhalten haben. Jene Systeme, die ihre Sammelmengen über direkte Verträge erfassen und über diese Verträge auch ihre Marktanteile erfüllen und die diesbezüglichen Infrastrukturkosten begleichen, müssen daher doppelt für Infrastrukturkosten aufkommen. Einmal für die im Rahmen von Verträgen gesammelten Mengen und ein zweites Mal für die vom Mitbewerber über die Abholkoordinierung erfassten Mengen. Das stellt eine klar wettbewerbsverzerrende Regelung dar. In der derzeitigen Fassung sind jene Systeme die wirtschaftlichen Gewinner, die sich defensiv verhalten und möglichst große Mengen über Abholkoordination manipulieren. Eine anderslautende Regelung ist daher dringend geboten. Die Infrastrukturkosten im Rahmen der Abholkoordinierung soll ausschließlich jenes System begleichen, das auch den Abholauftrag der Koordinierungsstelle erhalten hat. zu § 20 BattreieVO in Verbindung mit Anhang 4; Jahresausgleich - Konsequenzen bei „Untererfüllung“: Es ist nicht vorgesehen, dass von Systembetreibern auch finanzielle Konsequenzen zu tragen sind, wenn sie ihre nach den Marktanteilen ermittelte Sammelverpflichtung nicht erfüllen. Wie Erfahrungen aus dem Bereich der Elektro- und Elektronikaltgeräte zeigen führt dies zu dem unerwünschten Effekt, dass eine Untererfüllung dem jeweiligen Systembetreiber durch Ersparnis von Sammel- und Verwertungskosten einen wirtschaftlichen Vorteil in der Kalkulation der Lizenztarife bringt - und somit ein eigentlich unlauterer Wettbewerbsvorteil gegenüber den Mitkonkurrenten entsteht. Andererseits erleiden Systembetreiber, die mehr EAG sammeln als es ihr Marktanteil erfordern würde, einen erheblichen finanziellen Nachteil. Dies führt in letzter Konsequenz dazu, dass für Systembetreiber ein unmittelbarer finanzieller Anreiz entsteht, tendenziell weniger Sammelmaterial zu übernehmen als ihrem Marktanteil entspricht. Auswirkungen auf kommunale Sammelstellen entstehen unmittelbar dadurch, dass Systembetreiber bestrebt sind Mengendeckelungen (Begrenzung auf eune bestimmte Absolutmenge) einzuführen, um dem wirtschaftlichen Risiko einer Übererfüllung auszuweichen. Zwangsläufig führt eine Mengendeckelung früher oder später auch zu einem vermehrten Druck in Richtung Inanspruchnahme der Abholkoordination. Die Konzeption der Batterierichtlinienumsetzung in Österreich ist aber in erster Linie auf "eigene Sammelleistungen" der Systembetreiber ausgerichtet. Die Abholkoordination soll lediglich sicherstellen, dass sämtliche bei den Abgabestellen /Sammelstellen anfallende Altbatterien von den verpflichteten Herstellern – oder den von ihnen beauftragten Systembetreibern - übernommen werden. Soll dieses konzipierte System Bestand haben, müssen Untererfüllungen auch finanzielle Folgen für den jeweiligen Systembetreiber haben und nicht betriebswirtschaftlich "belohnt" werden. Es ist deshalb dringend erforderlich Systembetreiber zu verpflichten, nach Feststellung der Untererfüllung die fehlenden Mengen von einem Konkurrenzsystem zu erwerben (Zukaufsverpflichtung) und im Wiederholungsfall „Strafzuschläge“ zu entrichten. Die Verankerung von finanziellen Konsequenzen bei Untererfüllung würde unmittelbar in die Lizenztarifkalkulation einfließen und somit den bisher erzielbaren Wettbewerbsvorteil eliminieren. Darüber hinaus würde auch eine Untererfüllung dem jeweiligen Systembetreiber keine strategischen Vorteile mehr bieten. Wie bisherige Erfahrungen bei Elektro- und Elektronikaltgeräten zeigen, ist ein Ausgleich der Unter-/Übererfüllung über Abholkoordination praktisch nicht möglich, da bis dato nur eine sehr geringer Anteil an der Gesamtsammelmenge über die Abholkoordination abgewickelt wurden.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Für den Österreichischen Gemeindebund:

Der Generalsekretär:

Der Präsident:

Hink e.h.

Mödlhammer e.h.

vortr. HR Dr. Robert Hink

Bgm. Helmut Mödlhammer

 

Ergeht weiters an: begutachtungsverfahren@parlament.gv.at