Bundesministerium für Justiz

Museumstrasse 7

1070 Wien

 

E-Mail: kzl.b@bmj.gv.at

 

 

 

ZAHL

DATUM

CHIEMSEEHOF

2001-BG-256/8-2007

24.9.2007

* POSTFACH 527, 5010 SALZBURG

 

 

landeslegistik@salzburg.gv.at

 

FAX (0662) 8042 -

2164

TEL  (0662) 8042 -

2290

 

 

Herr Mag. Feichtenschlager

 

BETREFF

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem die Exekutionsordnung, das Vollzugsgebührengesetz und das Gerichtsgebührengesetz geändert werden (Exekutionsordnungs-Novelle 2008 – EO-Nov. 2008); Stellungnahme

Bezug: Zl BMJ-B12.118/0009-I 5/2007

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Zu dem im Gegenstand bezeichneten Gesetzentwurf gibt das Amt der Salzburger Landesregierung folgende Stellungnahme bekannt:

 

Aus der Sicht des Landes Salzburg steht der geplante § 150b im Mittelpunkt des Vorhabens: Im Fall der Versteigerung einer Liegenschaft sollen Vorzugspfandrechte der öffentlichen Hand nur mehr hinsichtlich eines 20% des Schätzwertes der Liegenschaft nicht mehr übersteigenden Betrags vor den im § 150 Abs 1 EO genannten Lasten berücksichtigt werden. Den Erläuterungen folgend soll durch diese betragsmäßige Beschränkung der Vorzugspfandrechte einer Verunsicherung der beteiligten Verkehrskreise entgegen gewirkt werden, die ihren Grund in einer „nicht abschätzbaren Größenordnung“ des „öffentlich-rechtlichen Einflusses auf privat-rechtliche Sicherungsgeschäfte“ hat. Mit der geplanten Bestimmung – so die Erläuterungen weiter – soll auch versucht werden, die zunehmenden Wünschen der öffentlichen Hand nach einer Ausdehnung und Vermehrung von gesetzlichen Vorzugspfandrechten zu beschränken.       

Die Belastung eines Grundstückes mit einem gesetzlichen Pfandrecht wird etwa im § 1 Abs 6 des Salzburger Anliegerleistungsgesetzes, § 16 Abs 3 des Salzburger Bebauungsgrundlagengesetzes, § 4 Abs 3 des Salzburger Benützungsgebührengesetzes und § 8 Abs 4 des Salzburger Sozialhilfegesetzes geregelt. Durch die Einräumung von gesetzlichen Pfandrechten zu Gunsten der öffentliche Hand soll die Abgeltung bestimmter (öffentlicher) Leistungen sichergestellt werden, die von den jeweiligen Rechtsträgern vorfinanziert wurden. Es darf nicht übersehen werden, dass – etwa im Fall der Herstellung von Straßen, Straßenbeleuchtungen, Gehsteigen, Wasserleitungen und Kanälen durch die Gemeinden – die öffentliche Hand auch Leistungen erbringt, die einen wesentlichen Beitrag zur Werterhaltung oder zu einer Wertsteigerung der (belasteten) Liegenschaft darstellen. Die Verkäuflichkeit der Liegenschaft wird dadurch gewahrt; ein allfälliger Mehrerlös aus der Verwertung der Liegenschaft kommt auch allfälligen Gläubigern zu Gute.

Die Einräumung von gesetzlichen Pfandrechten ist in all diesen Fällen daher gerechtfertigt. Die gleichen Überlegungen gelten auch in Bezug auf die Leistungen aus der Sozialhilfe. Die Erläuterungen lassen auch offen, ob überhaupt und wenn ja, in welchem Rang die als öffentliche Hand bezeichneten Vorzugspfandgläubiger hinsichtlich ihrer Forderungen, die 20% des Schätzwertes der Liegenschaft übersteigen, befriedigt werden. 

 

Die geplante pauschale und undifferenzierte betragsmäßige Begrenzung der gesetzlichen Vorzugspfandrechte ist nicht sachgerecht und wird daher entschieden abgelehnt.

 

Noch ein Wort zu dem in den Erläuterungen angesprochenen Bundes-Umwelthaftungs-gesetz: Die grundsätzliche Tendenz der Regierungsvorlage eines Bundes-Umwelt-haftungsgesetzes, die Haftung für Umweltschäden zu sozialisieren, ist im Begutachtungsverfahren erheblichen Einwänden begegnet. Das geplante Vorhaben setzt diese Tendenz in höchst bedenklicher Weise fort! 

 

 

Gleichschriften dieser Stellungnahme ergehen ue an die Verbindungsstelle der Bundesländer, an die übrigen Ämter der Landesregierungen, an das Präsidium des Nationalrates und an das Präsidium des Bundesrates.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Für die Landesregierung:

Dr. Heinrich Christian Marckhgott

Landesamtsdirektor

 

 

Ergeht nachrichtlich an:

1. – 8. E-Mail an: Alle Ämter der Landesregierungen

9.       E-Mail an: Verbindungsstelle der Bundesländer vst@vst.gv.at

10.     E-Mail an: Präsidium des Nationalrates begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at

11.     E-Mail an: Präsidium des Bundesrates peter.michels@parlament.gv.at

12.     E-Mail an: Bundeskanzleramt vpost@bka.gv.at

13.     E-Mail an: Institut für Föderalismus institut@foederalismus.at

14.     E-Mail an: Abteilung 8 zu do Zl 20801-47.218/10-2007

 

zur gefl Kenntnis.