GZ.: BMI-LR1425/0015-III/1/a/2007

 

 

Wien, am 24. September 2007

 

An das

 

Präsidium des

Nationalrates

 

Parlament

1017    W I E N

 

 

 

 

 

Rita Ranftl
BMI - III/1 (Abteilung III/1)
Herrengasse 7, 1014 Wien
Tel.: +43 (01) 531262046
Pers. E-Mail: Rita.Ranftl@bmi.gv.at

Org.-E-Mail: BMI-III-1@bmi.gv.at
WWW.BMI.GV.AT
DVR: 0000051

Antwortschreiben bitte unter Anführung der GZ an die Org.-E-Mail-Adresse.

 

 

                       

Betreff:

Legistik und Recht; Fremdlegistik; BG-BMJ

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem die Exekutionsordnung, das Vollzugsgebührengesetz und das Gerichtsgebührengesetz geändert werden (Exekutionsordnungs-Novelle 2008 - EO Nov. 2008);

Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres

 

 

In der Anlage wird zu dem im Betreff bezeichneten Entwurf die Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres übermittelt.

 

 

 

Beilage

 

 

Für den Bundesminister:

 

Mag. Sabine Halbauer

 

 

elektronisch gefertigt


 

GZ.: BMI-LR1425/0015-III/1/a/2007

 

 

Wien, am 24. September 2007

 

An das

 

Bundesministerium für Justiz

 

Museumstraße 7

1016   W I E N

 

Zu Zl. BMJ-B12.118/0009-I 5/2007

 

 

 

 

 

Rita Ranftl
BMI - III/1 (Abteilung III/1)
Herrengasse 7, 1014 Wien
Tel.: +43 (01) 531262046
Pers. E-Mail: Rita.Ranftl@bmi.gv.at

Org.-E-Mail: BMI-III-1@bmi.gv.at
WWW.BMI.GV.AT
DVR: 0000051

Antwortschreiben bitte unter Anführung der GZ an die Org.-E-Mail-Adresse.

 

 

                       

Betreff:

Legistik und Recht; Fremdlegistik; BG-BMJ

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem die Exekutionsordnung, das Vollzugsgebührengesetz und das Gerichtsgebührengesetz geändert werden (Exekutionsordnungs-Novelle 2008 - EO Nov. 2008);

Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres

 

 

Aus der Sicht des Bundesministeriums für Inneres ergeben sich zu dem im Betreff bezeichneten Entwurf folgende Bemerkungen:

 

Zu Art. I Z.79 (§294a Abs. 3 EO) und  Z.84 (§ 409 Abs. 8 EO):

 

Gegen die vorgesehene Erweiterung der ZMR-Abfrageberechtigungen bestehen grundsätzlich keine Einwände. Text und Erläuterungen geben jedoch Anlass zu folgenden Anregungen und Bemerkungen:

 

1.    Zumindest in den Erläuterungen sollte klar gestellt werden, dass die Erteilung der Berechtigung, das Geburtsdatum und sämtliche Wohnsitze abzufragen, keiner gesonderten Antragstellung und Durchführung eines Ermittlungsverfahrens bedarf. Dies erscheint notwendig, um unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden. Unnötig ist der Aufwand deswegen, weil die Zugehörigkeit zu einer der in Rede stehenden Berufsgruppen bereits im Verfahren zur Einräumung der Abfrageberechtigung gem. § 16a Abs.5 MeldeG überprüft wurde und wird.

 

2.    Aus den Gesetzestexten ist deutlich ersichtlich, dass bei der Abfrage drei Kriterien (Vor- und Familienname sowie ein weiteres Merkmal gem. § 16 Abs.1 MeldeG) angegeben sein müssen.
Die Erläuterungen zu Art. I Z 79 (erster Satz des letzten Absatzes) erscheinen in diesem Zusammenhang missverständlich, da sie außer Acht lassen, dass die Angabe des Geburtsdatums nur eines der möglichen und nach § 16 Abs.1 MeldeG zulässigen Bestimmungsmerkmale darstellt.

 

3.    In Z 79 ist von der „Angabe des Exekutionstitels“, in Z 84 von einer „Konkretisierung“ desselben die Rede. Da das Gleiche gemeint sein dürfte, sollte auch an beiden Stellen der gleiche Begriff gewählt werden.

4.    § 16a Abs.5 MeldeG besagt, dass sich die Abfrageberechtigung nur auf jene im ZMR verarbeiteten Daten beschränkt, für die keine Auskunftssperre besteht. Da der vorliegende Entwurf keine ausdrückliche Ausnahmeregelung enthält, wird eine Übermittlung solcher Daten auch im Rahmen der Auswahlliste nicht zulässig sein. Eine Klarstellung in den Erläuterungen, wonach auch bei der erweiterten Abfrageberechtigung keine Übermittlung von Daten, für die eine Auskunftssperre besteht, erfolgen wird, wäre wünschenswert.

 

5.    In den Erläuterungen zu Z 79 ist im 1. Satz des 2. Absatzes ausgeführt, dass jenen „…Parteienvertretern…, die bereits jetzt … eine Abfrageberechtigung …besitzen…nun auch ein Zugang zu dem…gespeicherten Geburtsdatum eröffnet werden“ soll. Um Missverständnissen vorzubeugen, sollte eine Formulierung gewählt werden, die auch auf zukünftige Fälle Bedacht nimmt.

 

Die gegenständliche Stellungnahme wird dem Präsidium des Nationalrates in elektronischer Form übermittelt.

 

 

 

 

Für den Bundesminister:

 

Mag. Sabine Halbauer

 

 

elektronisch gefertigt