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GZ.: BMI-LR1425/0015-III/1/a/2007
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Wien, am 24. September 2007
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An das
Präsidium des Nationalrates
Parlament 1017 W I E N
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Rita Ranftl Org.-E-Mail: BMI-III-1@bmi.gv.at Antwortschreiben bitte unter Anführung der GZ an die Org.-E-Mail-Adresse.
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Betreff: |
Legistik und Recht; Fremdlegistik; BG-BMJ Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem die Exekutionsordnung, das Vollzugsgebührengesetz und das Gerichtsgebührengesetz geändert werden (Exekutionsordnungs-Novelle 2008 - EO Nov. 2008); Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres |
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In der Anlage wird zu dem im Betreff bezeichneten Entwurf die Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres übermittelt.
Beilage
Für den Bundesminister:
Mag. Sabine Halbauer
elektronisch gefertigt
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GZ.: BMI-LR1425/0015-III/1/a/2007
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Wien, am 24. September 2007
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An das
Bundesministerium für Justiz
Museumstraße 7 1016 W I E N
Zu Zl. BMJ-B12.118/0009-I 5/2007
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Rita Ranftl Org.-E-Mail: BMI-III-1@bmi.gv.at Antwortschreiben bitte unter Anführung der GZ an die Org.-E-Mail-Adresse.
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Betreff: |
Legistik und Recht; Fremdlegistik; BG-BMJ Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem die Exekutionsordnung, das Vollzugsgebührengesetz und das Gerichtsgebührengesetz geändert werden (Exekutionsordnungs-Novelle 2008 - EO Nov. 2008); Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres |
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Aus der Sicht des Bundesministeriums für Inneres ergeben sich zu dem im Betreff bezeichneten Entwurf folgende Bemerkungen:
Zu Art. I Z.79 (§294a Abs. 3 EO) und Z.84 (§ 409 Abs. 8 EO):
Gegen die vorgesehene Erweiterung der ZMR-Abfrageberechtigungen bestehen grundsätzlich keine Einwände. Text und Erläuterungen geben jedoch Anlass zu folgenden Anregungen und Bemerkungen:
1. Zumindest in den Erläuterungen sollte klar gestellt werden, dass die Erteilung der Berechtigung, das Geburtsdatum und sämtliche Wohnsitze abzufragen, keiner gesonderten Antragstellung und Durchführung eines Ermittlungsverfahrens bedarf. Dies erscheint notwendig, um unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden. Unnötig ist der Aufwand deswegen, weil die Zugehörigkeit zu einer der in Rede stehenden Berufsgruppen bereits im Verfahren zur Einräumung der Abfrageberechtigung gem. § 16a Abs.5 MeldeG überprüft wurde und wird.
2.
Aus den Gesetzestexten ist deutlich
ersichtlich, dass bei der Abfrage drei Kriterien (Vor- und Familienname sowie
ein weiteres Merkmal gem. § 16 Abs.1 MeldeG) angegeben sein müssen.
Die Erläuterungen zu Art. I Z 79 (erster Satz des letzten Absatzes)
erscheinen in diesem Zusammenhang missverständlich, da sie außer
Acht lassen, dass die Angabe des Geburtsdatums nur eines der möglichen und
nach § 16 Abs.1 MeldeG zulässigen Bestimmungsmerkmale darstellt.
3. In
Z 79 ist von der „Angabe des Exekutionstitels“, in Z 84 von
einer „Konkretisierung“ desselben die Rede. Da das Gleiche
gemeint sein dürfte, sollte auch an beiden Stellen der gleiche Begriff
gewählt werden.
4. § 16a Abs.5 MeldeG besagt, dass sich die Abfrageberechtigung nur auf jene im ZMR verarbeiteten Daten beschränkt, für die keine Auskunftssperre besteht. Da der vorliegende Entwurf keine ausdrückliche Ausnahmeregelung enthält, wird eine Übermittlung solcher Daten auch im Rahmen der Auswahlliste nicht zulässig sein. Eine Klarstellung in den Erläuterungen, wonach auch bei der erweiterten Abfrageberechtigung keine Übermittlung von Daten, für die eine Auskunftssperre besteht, erfolgen wird, wäre wünschenswert.
5. In den Erläuterungen zu Z 79 ist im 1. Satz des 2. Absatzes ausgeführt, dass jenen „…Parteienvertretern…, die bereits jetzt … eine Abfrageberechtigung …besitzen…nun auch ein Zugang zu dem…gespeicherten Geburtsdatum eröffnet werden“ soll. Um Missverständnissen vorzubeugen, sollte eine Formulierung gewählt werden, die auch auf zukünftige Fälle Bedacht nimmt.
Die gegenständliche Stellungnahme wird dem Präsidium des Nationalrates in elektronischer Form übermittelt.
Für den Bundesminister:
Mag. Sabine Halbauer
elektronisch gefertigt