Eisenstadt, am 26.09.2007
E-Mail: post.vd@bgld.gv.at
Tel.: 02682/600 DW 2344
Mag.a Martina Weinhandl
Zahl: LAD-VD-B143-10003-6-2007
Betr: Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem die Exekutionsordnung, das Vollzugsgebührengesetz und das Gerichtsgebührengesetz geändert werden (Exekutionsordnungs-Novelle 2008 - EO Nov. 2008); Stellungnahme im Begutachtungsverfahren
Bezug: BMJ-B12.118/0009-I5/2007
Zu dem mit obbez. Schreiben übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem die Exekutionsordnung, das Vollzugsgebührengesetz und das Gerichts-gebührengesetz geändert werden (Exekutionsordnungs-Novelle 2008 - EO Nov. 2008) erlaubt sich das Amt der Burgenländischen Landesregierung Folgendes mitzuteilen:
Zu Z 56 (§ 150b):
In dieser Bestimmung werden Vorzugspfandrechte der öffentlichen Hand nur bis zu einem Betrag von 20% des Schätzwertes der Liegenschaft als solche berücksichtigt, das heißt, dass Forderungen der öffentlichen Hand (für die ein Vorzugspfandrecht existiert), welche über diesen Betrag hinausgehen, nicht bevorzugt berücksichtigt werden, und sich die öffentliche Hand mit dem verbleibenden Restbetrag in die Liste der übrigen Gläubiger einreihen müsste. Dadurch werden budgetäre Einnahmenverluste befürchtet, weshalb diese Bestimmung abgelehnt wird.
Eine Ausfertigung dieser Stellungnahme ergeht an die e-mail Adresse „begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at“.
Mit freundlichen Grüßen!
Im Auftrag des Landesamtsdirektors:
Dr.in Handl-Thaller
Zl.u.Betr.w.v. Eisenstadt, am 26.09.2007
1. Präsidium des Nationalrates, Dr. Karl Renner-Ring 3, 1017 Wien
2. Präsidium des Bundesrates, Dr. Karl Renner-Ring 3, 1017 Wien
3. Allen Ämtern der Landesregierungen (z.H. der Herren Landesamtsdirektoren)
4. Der Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der NÖ. Landesregierung, Schenkenstraße 4, 1014 Wien
zur gefälligen Kenntnis.
Für die Landesregierung:
Im Auftrag des Landesamtsdirektors:
Dr.in Handl-Thaller