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REPUBLIK ÖSTERREICH

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DATENSCHUTZRAT

 

DVR: 0000019

GZ BKA-817.280/0004-DSR/2007

An das

Bundesministerium für Justiz

E-Mail: hartmut.haller@bmj.gv.at

 

 

 

Betrifft              Exekutionsordnungs -Novelle 2008

                           Stellungnahme des Datenschutzrates

           

Der Datenschutzrat hat in seiner 177. Sitzung am 21. September 2007 beschlossen, zu der im Betreff genannten Thematik folgende Stellungnahme abzugeben:

 

 

zu Z 79 (§ 294a Abs. 3 EO):

Zu dieser Bestimmung verweist der Datenschutzrat zunächst auf seine seinerzeitigen ausführlich dargelegten datenschutzrechtlichen Bedenken in der Stellungnahme vom 24. Mai 2005 zum Berufsrechts-Änderungsgesetz 2005, indem eine Bestimmung mit ähnlichem Wortlaut vorgeschlagen war. Der Datenschutzrat verkennt nicht, dass die nunmehr vorgeschlagene Bestimmung einerseits im Hinblick auf die über den ZMR-Zugang abfragbaren Daten – nur das Geburtsdatum – andererseits auch hinsichtlich des Zwecks einer solchen Abfrage –die Ermöglichung der Hauptverbandsabfrage nach § 294a Abs. 1 EO –, der freilich im Wortlaut noch deutlicher zum Ausdruck gebracht werden sollte, einen geringeren Grundrechtseingriff darstellt als die ursprünglich vorgesehene Abfragemöglichkeit mehrerer Daten.

Bedenklich bleibt das Abgehen von dem in § 16 Abs. 1 MeldeG niedergelegten „Prinzip des eindeutigen Treffers“: Demnach wird ein Ergebnis nur geliefert, wenn durch die vom Abfragenden gelieferten Daten eine Person eindeutig identifiziert werden kann. Nach dem vorliegenden Entwurf besteht das Ergebnis demgegenüber aus einer Liste aller Personen, auf die drei gelieferte Abfragekriterien passen.

Die vorgeschlagene Regelung würde daher in allen Fällen, in denen kein eindeutiger Treffer erzielt werden kann, zu einer überschießenden Übermittlung führen. Darüber hinaus ist nicht klar, nach welchen Kriterien etwa ein Rechtsanwalt eine Auswahl aus einer derartigen Liste von gleichnamigen Personen treffen soll. Somit könnte es nur zu einer „trial and error“-Auswahl kommen. Dies scheint unsachlich und jedenfalls mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz des § 1 Abs. 2 DSG 2000 nicht vereinbar. Der vorgeschlagene neue dritte Satz des § 294a Abs. 3 EO sollte daher jedenfalls gestrichen werden.

Überdies scheint unklar, was damit gemeint ist, dass „der Bundesminister für Inneres sicherzustellen“ hat, „dass die Einhaltung dieser Abfragevoraussetzung im Zusammenwirken mit der Notariatskammer bzw. Rechtsanwaltskammer durch geeignete Maßnahmen überprüft wird“.  Wie schon in der seinerzeitigen, oben zitierten Stellungnahme zum Berufsrechtsänderungsgesetz 2005 dargelegt wurde, schiene etwa eine  Kontrolle des erweiterten ZMR-Zugriffs durch die eigene Interessenvertretung alleine nicht genügend effektiv, weil Interessenkonflikte zwischen der Kammer als Prüforgan und als Vertretungsorgan ihrer Mitglieder nicht auszuschließen sind. Es sollte daher (jedenfalls auch) eine effektivere Kontrolle durch dem Bundesminister für Inneres mit entsprechenden Sanktionsmöglichkeiten im Falle des Datenmissbrauchs vorgesehen werden. 

Da allen Personen, die einen Exekutionstitel vorlegen, schon auf Grund der geltenden Regelung Auskunft über das Geburtsdatum des Schuldners zu geben ist, wäre in den Erläuterungen auch darzutun, aus welchen sachlichen Gründen den genannten Berufsgruppen im Gegensatz zu anderen Inhabern eines Exekutionstitels eine direkte Abfrage beim Melderegister ermöglicht werden soll.

 

28.September 2007

Für den Datenschutzrat

Der Vorsitzende:

WÖGERBAUER

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