An das

GZ ● BKA-600.232/0001-V/A/5/2007

Abteilungsmail v@bka.gv.at

bearbeiter Herr MMag Dr Patrick SEGALLA

Herr MAG ALEXANDER FLENDROVSKY[1]

Pers. E-mail patrick.segalla@bka.gv.at

Telefon 01/53115/2353

Ihr Zeichen BMJ-B12.118/0009-I/5/2007

 

Bundesministerium für

Justiz

kzl.b@bmj.gv.at

 

Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail

 

 

 

BetrifftEntwurf eines Bundesgesetzes, mit dem die Exekutionsordnung, das Vollzugsgebührengesetz und das Gerichtsgebührengesetz geändert werden

(Exekutionsordnungs-Novelle 2008 - EO Nov. 2008);

Begutachtung; Stellungnahme

 

 

Zum mit der do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf samt Beilagen nimmt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst wie folgt Stellung:

I. Allgemeines:

Zu legistischen Fragen darf allgemein auf die Internet-Adresse http://www.bundeskanzleramt.at/legistik hingewiesen werden, unter der insbesondere

·      die Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „LRL ...“),

·      das EU-Addendum zu den Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „RZ .. des EU-Addendums“),

·      der ‑ für die Gestaltung von Erläuterungen weiterhin maßgebliche ‑ Teil IV der Legistischen Richtlinien 1979,

·      die Richtlinien für die Verarbeitung und die Gestaltung von Rechtstexten (Layout-Richtlinien) und

·      verschiedene, legistische Fragen betreffende Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst

zugänglich sind.

Die Gemeinschaftsrechtskonformität des im Entwurf vorliegenden Bundesgesetzes ist vornehmlich vom do. Bundesministerium zu beurteilen.

II. Zum Gesetzesentwurf:

Vorbemerkung:

Im Lichte der legistischen Praxis wäre es vorzuziehen, wenn die einzelnen Artikel nicht mit „Änderungen der/des xy“ sondern mit „Änderung der/des xy“ benannt werden würden.

Ebenso würde es der legistischen Praxis entsprechen, Novellierungsanordnungen durchgehend zu nummerieren und nicht mit Buchstabenbezeichnungen zu untergliedern. Dies hätte auch den Vorteil der leichteren Zitierbarkeit der Novellierungsanordnungen, während die im Entwurf gewählte Art der Bezeichnung trotz der zusammenhängenden Bezeichnung von Novellierungsanordnungen, die die gleiche Bestimmung im Stammgesetz betreffen, letztlich keine Vorteile mit sich bringt, weil die einzelnen, eine Bestimmung betreffenden Novellierungsanordnungen dennoch voneinander unabhängig bleiben. Durch die vorgeschlagene Vorgangsweise ließen sich auch die Novellierungsanordnungen verstärkt der allgemeinen legistischen Praxis angleichen, so könnte es etwa in Art. I Z 1 statt „In § 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt“ wie sonst auch üblich „Nach § 1 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt“ lauten.

Zu Artikel I (Änderungen der Exekutionsordnung):

Zu Z 6 lit. b (§ 32 Abs. 3):

Aus Gründen der Klarheit wird angeregt, den dritten Satz wie folgt zu formulieren: „Der betreibende Gläubiger ist in diesem Fall von weiteren Vollzügen nicht mehr zu benachrichtigen“.

Zu Z 21 (§ 99a):

In die Erläuterungen könnte ein Hinweis auf die Vorschriften der §§ 360 ff EO, welche nähere Haftregelungen enthalten, aufgenommen werden.

Zu Z 27 (§ 109):

Der Begriff der Devastationsklage ist, soweit aus dem Rechtsinformationssystem ersichtlich, bislang zwar ein Begriff der Rechtswissenschaft, aber kein positiv-rechtlicher Begriff. Es wäre daher angebracht, ihn zur Herstellung der Rechtssicherheit zu definieren. Zumindest wäre in den Erläuterungen aber das dem Begriff zu Grunde gelegte Begriffsverständnis zu erklären.

Zu Z 31 lit. c.  (§ 118 Abs. 2):

Auf den überflüssigen Beistrich nach „durch Exekution“ wird aufmerksam gemacht.

Zu Z 38 und 39:

Auf die Verwendung tiefgestellter Anführungszeichen jeweils am Überschriftenende wird aufmerksam gemacht.

Zu Z 49 lit. b (§ 143 Abs. 4):

Der Doppelpunkt am Satzende wäre durch einen Punkt zu ersetzen.

Zu Z 51 (§ 146):

In der Novellierungsanordnung fehlt das Verb „wird“.

Zu Z 69 (§ 274 c):

In Absatz. 1 sollte der Doppelpunkt am Ende des ersten Halbsatzes zu Gunsten eines Punktes entfallen.

Zu Z 72 (§ 277a):

Während in den meisten Bestimmungen von „Online-Auktionshaus“ die Rede ist, spricht § 277a von „Online-Versteigerungshaus“. Es wäre auf eine einheitliche Terminologie zu achten. Dabei scheint „Online-Versteigerungshaus“ zu Verwechslungen Anlass geben zu können und dürfte als Begriff insoweit weniger geeignet sein. ZB ergibt sich aus der Verwendung des Wortes „Versteigerungshaus“ in § 280 nicht eindeutig, ob davon auch ein „Online-Versteigerungshaus“ erfasst ist, während die Begriffe „Auktionshalle“, „Versteigerungshaus“ sowie „Online-Auktionshaus“ insoweit Verwechslungen ausschließen.

Zu Z 72 (§ 277b):

In Abs. 1 wäre der Tippfehler in „Solange kein Gebot abgegeben wurden“ hingewiesen.

Zu Z 75 (§ 280):

Auf den Schreibfehler im Begriff „Auktionshallte“ wird hingewiesen.

Zu Z 76 (§ 281a):

Die Verwendung des Begriffs „online ersteigert“ wirft die Frage auf, ob § 281a eine Sonderregelung nur für online ersteigerte Gegenstände darstellt. Wenn ja, so sollte dies auch in Abs. 1 und 2 klargestellt werden; aus dem systematischen Kontext ergibt sich dies nämlich nicht, da die vorangegangenen §§ 280 und 281 jedenfalls nicht nur, und möglicherweise gar nicht auf Online-Versteigerungen anwendbar sind (siehe die Anmerkung zu Z 72 zur Frage, ob mit „Versteigerungshaus“ auch ein „Online-Versteigerungshaus“ gemeint ist.

Zu Z 84 (§ 409):

Die Bestimmung enthält einen Verweis auf § 16 Abs. 1 MeldeG, dessen Inhalt jedoch missverstanden worden sein dürfte. Dieser ordnet nämlich nicht an, dass bei einer Abfrage stets nur drei Kriterien zu benennen wären, sondern spricht von zumindest drei Kriterien. Ob diese ausreichen, hängt davon ab, ob damit ein eindeutiges Abfrageergebnis erzielbar ist. Wenn dies nicht der Fall ist, müssen weitere Kriterien benannt werden. Ein Auswahlliste aller gefundenen Personen, von der der Entwurf spricht, dürfte daher nicht Ergebnis einer Abfrage nach § 16 Abs. 1 MeldeG sein. Eine Beschränkung auf drei Kriterien erscheint daher im Hinblick auf den bezogenen § 16 MeldeG systemwidrig.

Unklar bleibt bei der vorgeschlagenen Regelung, ob in den Fällen, in denen kein eindeutiger Treffer erzielt werden kann, eine „trial and error“ Auswahl getroffen werden kann. Sollte dies der Fall sein, wäre damit tatsächlich ein datenschutzrechtliches Problem verbunden. Diese wurde schon in der Stellungnahme vom 23. Mai 2005 im Begutachtungsverfahren zum Berufsrechts-Änderungsgesetz 2005, GZ 601.119/0001-V/A/5/2005, Punkt B.1 ausführlich dargelegt. Es kann daher darauf verwiesen werden.

Es ist weiters darauf hinzuweisen, dass nach der im Rechtsinformationssystem des Bundes abrufbaren Fassung der EO bereits ein § 409 existiert (Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 56/2006).

Es wird angeregt, in den diversen Inkrafttretensbestimmungen auch die BGBl.-Nummer der EO-Novelle 2008 anzuführen.

Die Erläuterungen sollten eine Begründung enthalten, weshalb die Regelung des Abs. 8 in eine Schlussbestimmung und nicht in den materiellen Teil des Gesetzes aufgenommen wird.

Zu Artikel II (Änderungen des Vollzugsgebührengesetzes):

In der Novellierungsanordnung der Z 4 lit. c ist das Verb „wird“ doppelt enthalten.

III. Zu Vorblatt, Erläuterungen und Textgegenüberstellung:

Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst weist auf seine Rundschreiben vom 13. November 1998, GZ 600.824/8-V/2/98 ‑ betreffend Vorblatt und Erläuterungen zu Regierungsvorlagen; Aufnahme eines Hinweises auf Besonderheiten des Norm­erzeugungsverfahrens ‑ und vom 19. Februar 1999, GZ 600.824/0-V/2/99 – betreffend Legistik und Begutachtungsverfahren; Auswirkungen von Rechtssetzungsvorhaben auf die Beschäftigungslage in Österreich und auf den Wirtschaftsstandort Österreich; Gestaltung von Vorblatt und Erläuterungen ‑ hin, in denen insbesondere um die Aufnahme bestimmter zusätzlicher Hinweise in das Vorblatt und den Allgemeinen Teil der Erläuterungen ersucht wurde.

1. Zum Vorblatt:

Nach dem Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 19. Februar 1999, GZ 600.824/0-V/2/99 ‑ betreffend: Legistik und Begutachtungsverfahren; Auswirkungen von Rechtssetzungsvorhaben auf die Beschäftigungslage in Österreich und auf den Wirtschaftsstandort Österreich; Gestaltung von Vorblatt und Erläuterungen ‑ hätte das Vorblatt einen Abschnitt Finanzielle Auswirkungen“ zu enthalten, gegliedert in

§ Auswirkungen auf den Bundeshaushalt,

§ Auswirkungen auf die Planstellen des Bundes und

§ Auswirkungen auf andere Gebietskörperschaften,

aufzuweisen.

2. Zum Allgemeinen Teil der Erläuterungen:

Gemäß § 14 Abs. 1 BHG ist jedem Entwurf für (ua.) ein Bundesgesetz von dem Bundesminister, in dessen Wirkungsbereich der Entwurf ausgearbeitet wurde, eine den Richtlinien gemäß § 14 Abs. 5 BHG entsprechende Darstellung der finanziellen Auswirkungen anzuschließen, aus der insbesondere hervorzugehen hat, wie hoch die durch die Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahmen voraussichtlich verursachten Ausgaben oder Einnahmen sowie Kosten oder Erlöse für den Bund im laufenden Finanzjahr und mindestens in den nächsten drei Finanzjahren zu beziffern sein werden. Eine solche Darstellung kann dem vorliegenden Entwurf nicht entnommen werden.

Der Abschnitt „EU-Konformität“ könnte im Lichte der im Vorblatt getroffenen Ausführungen zum Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union entfallen.

3. Zum Besonderen Teil der Erläuterungen:

Die Überschriften im Besonderen Teil der Erläuterungen hätten dem Muster „Zu Z 1 (§ 25 Abs. 3 bis 5):“ zu folgen (Legistische Richtlinien 1979, Pkt. 93).

Die Erläuterungen zu einer Anzahl von Bestimmungen bestehen lediglich aus stichwortartigen Inhaltsangaben. Es sollten jedoch vielmehr durchwegs vollständige Sätze gebildet werden.

 

28. September 2007

Für den Bundeskanzler:

Georg LIENBACHER

 

 

Elektronisch gefertigt



[1] Aus datenschutzrechtlicher Sicht.